{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-25_1_StR_798_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-25","aktenzeichen":"1 StR 798/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ”\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 798/91 URTEIL\n\nvom\n25. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachin S HE zus DE. seboren\nam EEE 1955 in ve,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NEW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. @W pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBZ\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Rostock vom\n18. September 1991 aufgehoben, soweit die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt\nnicht angeordnet worden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts\nzurückverwiesen. Er hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub zu der\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur\ninsofern Erfolg, als das Bezirksgericht die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) nicht erörtert hat.\n\n\"nach Einschätzung des Angeklagten\" hatte er zwischen\n\"gegen 8.30 Uhr\" und 15.30 Uhr \"etwa zehn Flaschen Bier § 0,33 Liter sowie 3/4 Flasche Klaren\" zu sich genommen. Hieraus errechnete der Sachverständige ohne Berücksichtigung ei-\n\nnes Resorptionsverlusts und unter Zugrundelegung eines Verteilungsfaktors von 0,5 bei einer Abbauzeit von 7,5 Stunden\n(zu 0,1 0/oo) eine Blutalkoholkonzentration von 6,37 o/oo,\nWeil das toxisch sei, auch mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten nicht übereinstimme, führte der Sachverständige\neine Zweitberechnung durch mit einem Resorptionsverlust von\n10 %, einen Verteilungsfaktor von 0,7 und einem stündlichen\nAbbauwert von 0,25 0/00; das ergab 3,08 o/oo.\n\nBeide Berechnungen stimmen nicht mit den Grundsätzen\nüberein, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegen (vgl. BGHSt 36, 286, 288; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 18; je m.w.Nachw.). Jedoch gefährdet\ndas - im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts -\nnicht den Bestand des Urteils.\n\nDie vom Angeklagten genannte Trinkmenge und die vom Bezirksgericht daraus errechnete Alkoholmenge (267 g) hätte\nbei richtiger Berechnung eine Blutalkoholkonzentration von\netwa 3,8 o/oo ergeben. Bei einem solchen (nicht von vornherein völlig ausgeschlossenen) Wert - wenn von ihm auszugehen\nist - liegt Schuldunfähigkeit nahe. Indes war das Gericht\nnicht gezwungen, von diesem Wert auszugehen, wenn andere Erkenntnismittel die Überzeugung rechtfertigten, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einem Zustand befunden, der\nSchuldunfähigkeit ausschloß. So war es hier. Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Angeklagten - dessen Alkoholkonsum nicht festzustellen war, zumal er ihn selbst nur geschätzt hatte - ohne Rechtsfehler dahin bewertet, daß seine\nSchuldfähigkeit zwar erheblich vermindert gewesen sein mag\n(5 21 StGB), jedenfalls aber nicht ausgeschlossen war. Des-\n\n37\n\nhalb hat der Schuldspruch Bestand; die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung deckt insoweit einen\nRechtsfehler auch sonst nicht auf.\n\nAuch die gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg. Der Hergang der Tat hat das Bezirksgericht bewogen, einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer anzunehmen und den sich\ndaraus ergebenden Strafrahmen nach SS 21, 49 StGB zu mildern. Ohne Bedeutung ist, daß das Bezirksgericht nicht zusätzlich die Möglichkeit eines minder schweren Falles des\nRaubes (S§ 249 Abs. 2 StGB) erörtert hat; die Mindeststrafe\ndieser Vorschrift spielt neben S 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB\nkeine Rolle.\n\nSchließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Bezirksgericht die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren insbesondere deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, weil der Angeklagte sich die vorangegangenen Verurteilungen (mehrfach versuchte Vergewaltigung, Nötigung zu\nsexuellen Handlungen, vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl) nicht hat zur Warnung dienen lassen, zumal er wegen\nder letzten Vorstrafe (tätliche Beleidigung) unter Bewährung\nstand. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September\n1991 (5 StR 306/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt 38 bestimmt) besagt nicht, daß Verurteilungen, die von Gerichten\nder ehemaligen DDR verhängt worden sind, bei der Zumessung\nder Strafe und bei der Entscheidung über eine Aussetzung der\nStrafvollstreckung zur Bewährung überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften; wesentlich ist nur, deren besondere\n\nHerkunft zu beachten. Im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt für die Annahme, das Bezirksgericht habe hier eine\nFehlbewertung vorgenommen.\n\nFehlerhaft ist dagegen, daß das Bezirksgericht sich\nnicht mit der Frage befaßt hat, ob Unterbringung nach S$S 64\nStGB in Betracht kommt. Die im Urteil enthaltenen Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten, zu seiner Neigung\nnach Alkoholgenuß fremdes Eigentum zu verletzen und Gewalt\nanzuwenden, schließlich zur mangelnden Erwartung künftiger\nStraflosigkeit, \"solange der Angeklagte sein Verhältnis zum\nAlkohol nicht ernsthaft überdenkt\", machten eine solche Er-Örterung unausweislich (vgl. BGHSt 37, 5). Sie ist in neuer\nVerhandlung nachzuholen.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/1-str-798-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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