{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-25_1_StR_69_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-25","aktenzeichen":"1 StR 69/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 69/92\n\nvom\n\n25. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drucker Reiner LEIEB aus SEE, seboren am\nEEE 1557 in vg ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nteilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1992 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n22. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über Fall II 2 der Urteilsgründe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nSründe:\n\n1. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nübersehen, daß die Verurteilung wegen dieses Vorwurfs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen unerlaubten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln durch das Schöffengericht Nürnberg von\nder Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nicht angefochten\nworden war. Zwar erfolgte die Einlegung der Berufung zunächst unbeschränkt; aus der nachfolgenden Berufungsbegründung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Staatsanwaltschaft sich nur gegen das amtsgerichtliche Urteil wenden\nwollte, soweit der Angeklagte von einem weiteren Vorwurf ei-\n\nnes Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden war. Damit hat es bei dem amtsgerichtlichen\nUrteil sein Bewenden.\n\n2. a) Hinsichtlich der Verurteilung im Falle II 2\ngreift die Rüge durch, das Telefongespräch zwischen den Zeugen A una PD von 10. September 1987 sei unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil als Beweismittel herangezogen worden. Dieses Telefongespräch ist ausweislich des Urteils durch Vorspielen der Aufzeichnung in die Hauptverhandlung eingeführt worden (UA S. 13). Das trifft jedoch nach\ndem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu; die dienstliche Er-Klärung der beteiligten Richter hat diesen Fehler bestätigt.\n\nDarauf, daß das Gespräch möglicherweise im Wege des\nVorhalts eingeführt worden ist, kommt es dagegen nicht an,\nweil das Landgericht seine Feststellungen zu diesem Gespräch\nnicht darauf gestützt hat, die Zeugen A und rg»\nhätten den Inhalt auf Vorhalt bestätigt. Zudem hätte es sich\nbei der auf Vorhalt gemachten Aussage der beiden Zeugen um\nein Beweismittel gehandelt, das anders als das Abspielen der\nAufzeichnung nicht in gleichem Maße geeignet gewesen wäre,\ndie Aussagen der Zeugen zu stützen.\n\nAuf dem Fehler kann das Urteil beruhen; auf Grund des\ngenannten Telefongesprächs hat das Landgericht insbesondere\nden Zeitpunkt des ersten Haschischgeschäfts festgelegt und\ndaraus geschlossen, der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt\nentgegen seiner Einlassung sein Auto zur Verfügung gehabt\n(UA S. 8).\n\nAk\n\nb) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen\ndiese Verurteilung Bedenken. Nach den Feststellungen war\nauch für die zweite Haschischlieferung Barzahlung vereinbart\n(UA S. 5, 14). Damit steht nicht ohne weiteres in Einklang,\ndaß der Angeklagte am 26. September 1987, als er nach dem\nUrteil das bestellte Haschisch abholen, nach seiner eigenen\nEinlassung dem Zeugen rg nur Umzugskisten bringen wollte,\nunwiderlegbar kein Geld bei sich hatte (UA S. 9).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/1-str-69-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/1-str-69-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.372003+00:00"}}