{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-25_1_StR_37_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-25","aktenzeichen":"1 StR 37/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 37/92\n\nvom\n\n25. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Peter S ED zus ni senoren an\nEEE 19:7 ir voii.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n7\n\n1700\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 25. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n16. Oktober 1991 im Strafausspruch im Fall\nII 1, 2 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrügen müssen erfolglos bleiben; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1992 verwiesen werden. Auch im Schuldspruch weist das landgerichtliche\nUrteil Rechtsfehler nicht auf; die Annahme von Gewalt im\nSinne des § 177 StGB wird von den Feststellungen getragen.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch im Falle II 1, 2 der\nUrteilsgründe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem\nAngeklagten angelastet, daß er über einen langen Zeitraum,\nnämlich vom 5. Juli 1985 bis zum 31. März 1990 regelmäßig in\ninsgesamt 486 Einzelakten den Geschlechtsverkehr mit seiner\nAdoptivtochter ausgeübt hat. Dabei wird jedoch nicht deutlich, ob sich die Jugendkammer bewußt war, daß die hier insgesamt gewichtigste Straftat des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens\nschon am 20. Juli 1987 endete. Es ist daher nicht auszuschließen, daß hier dem Landgericht ein Fehler unterlaufen\nist, der die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt\nhat.\n\nDamit kann auch die Gesanmtstrafe keinen Bestand haben.\nDie weitere Einzelstrafe ist von dem Mangel nicht berührt.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/1-str-37-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-25/1-str-37-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.354570+00:00"}}