{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-18_1_StR_815_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-18","aktenzeichen":"1 StR 815/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nı StR 815/91\n\nvom\n\n18. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Georg P DU aus ID. seboren am HE 160 in Te.\n\nwegen Betruges U.ä.\n\n35\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nGribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nals beisitzende Richter,\n\nUlsamer,\nMaul,\nGranderath,\nBrüning\n\nStaatsanwalt AED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n19. September 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; in dem vom\nSenat aufgehobenen Fall II 3 des Urteils vom 4. Februar\n1991 hat es den Angeklagten nun der Begünstigung in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch und Unterschlagung schuldig\ngesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das\nUrteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision zum Schuldspruch beanstandet,\ndas Landgericht habe zu Unrecht tateinheitliche Begehung\nzwischen Begünstigung einerseits, Kennzeichenmißbrauch und\nUnterschlagung andererseits angenommen, ist die Rüge nicht\nbegründet. Nach den Feststellungen hatte der anderweitig\nverfolgte von SD am 15./16. Juni 1987 einen Pkw Golf\nentwendet und in der Garage des Angeklagten untergestellt;\n\ndieser billigte das nachträglich, weil er von SB die\nweitere Verwertung des Fahrzeugs ermöglichen und ihm die\nVorteile der Tat sichern wollte.\n\nAls von SB in den folgenden Wochen trotz einer Aufforderung des Angeklagten das Fahrzeug nicht abholte, entschloß sich dieser, es selbst zu nutzen und zu verwerten.\nZu diesem Zweck brachte er ein - möglicherweise schon entstempeltes - Kennzeichen an dem Wagen an und fuhr damit in\neinem nicht festgestellten Zeitraum. Schließlich verkaufte\ner ihn ohne Wissen und Einverständnis des von ss».\n\nBei diesem Sachverhalt hat das Landgericht zu Recht\nTateinheit zwischen den vom Angeklagten begangenen Straftaten angenommen. Zwar kann schon darin, daß der Angeklagte\ndas Fahrzeug mit - falschen - Kennzeichen versah und es benutzte, die Zueignung im Sinne des § 246 StGB gesehen werden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. S 242 Rdn. 23).\nDer so manifestierte Wille des Angeklagten, den Eigentümer\nvon der Sachherrschaft auszuschließen (vgl. BGHSt 1, 262,\n264), bedeutet hier aber nicht zugleich, daß er auch dem\nDieb von SB die Herausgabe hätte verweigern wollen;\nvielmehr spricht der Umstand, daß der Angeklagte in der\nFolge zusammen mit von s@B weitere ähnliche Taten beging,\ndafür, daß er bis zum Verkauf bereit gewesen wäre, das\nFahrzeug an diesen herauszugeben, und er es daher bis zu\ndiesem Zeitpunkt weiter für ihn verwahrte. Das Landgericht\nhat Überlegungen dazu zwar nicht angestellt. Es ist aber\nauszuschließen, daß insoweit noch Feststellungen zu Lasten\ndes Angeklagten getroffen werden könnten, so daß zu seinen\nGunsten von dieser Fallgestaltung auszugehen ist. Damit\n\nüberschneiden sich die Tathandlungen der Begünstigung sowie\nder Unterschlagung und des Kennzeichenmißbrauchs, so daß\ndas Landgericht zu Recht Tateinheit angenommen hat.\n\n2. Zum Strafausspruch beanstandet die Staatsanwaltschaft zunächst, das Landgericht habe in den Fällen II 1,\n2, 4, 5, 6. 7, 8 erneut Einzelstrafen zugemessen, obgleich\ndiese Strafen bereits, da vom Senatsbeschluß vom 6. Juni\n1991 nicht berührt, rechtskräftig gewesen seien. Die Beanstandung ist an sich begründet, doch beruht das Urteil auf\ndiesem Fehler nicht, weil das Landgericht in allen Fällen\ndie gleichen Strafen wie der erste Tatrichter festgesetzt\nhat: soweit es im Falle II 4 ergänzend herangezogen hat,\nder. Angeklagte habe den Schaden inzwischen wieder gutgemacht, ist dieser zusätzliche Milderungsgrund für die\nStrafhöhe ohne Auswirkung geblieben.\n\n3, Die Strafzumessung im neu abgeurteilten Fall II 3\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit der Erwägung, der Entwendungsschaden sei durch die Rückgabe des\nFahrzeugs ausgeglichen worden, schloß das Landgericht Wertminderung durch Zeitablauf und Gebrauch nicht aus; eines\nbesonderen Eingehens darauf bedurfte es nicht.\n\n4. Schließlich müssen auch die Einwendungen der\nStaatsanwaltschaft gegen die Höhe der Gesamtstrafe und die\nGewährung von Strafaussetzung zur Bewährung erfolglos bleiben.\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe war das Landgericht\nhier nicht gehalten, auf den Zumessungsgrund der Generalprävention besonders einzugehen; die inzwischen erfolgte\nSchadenswiedergutmachung durfte es berücksichtigen. Die\nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beruht\nauf einer sorgfältigen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; Rechtsfehler sind dem Landgericht dabei nicht unterlaufen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/1-str-815-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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