{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-18_1_StR_802_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-18","aktenzeichen":"1 StR 802/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"34\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 802/91 URTEIL\n\nvom\n\n18. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton D EB aus IQ, geboren an EEE 193.\n\nwegen Untreue\n\n24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @B in der Verhandlung,\nStaatsanwalt «aa bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus \"(ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\none\n\nIF\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juli 1991 werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nbei Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen zu je 25 DM mit Gestattung von\nRatenzahlungen verurteilt; im übrigen hat es das Verfahren\neingestellt oder den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine\nVerurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Einstellung\nwegen Strafverfolgungsverjährung im Fall A III 2 der Urteilsgründe und auf den Freispruch vom Vorwurf der Untreue\nin den Fällen A III 9 und 10 der Urteilsgründe beschränkt.\nBeide - jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten - Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\na) Im Fall A III 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren\nmit Recht wegen Verjährung eingestellt worden. Nach den\nFeststellungen ist der Kredit von insgesamt 3,2 Mio. DM in\nTeilbeträgen am 1. und 29. Oktober 1981 treuwidrig bewilligt\nund bis zum 17. November 1981 ausbezahlt worden. Mit der\nAuszahlung des Darlehensbetrages war die Untreue vollendet\nund beendet, weil die Bank damit den Geldbetrag aus ihrem\nVermögen weggegeben, dafür einen nur teilweise werthaltigen\nRückzahlungsanspruch erhalten hat und daher eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Darauf, wann\nspäter ein \"Endschaden\" eingetreten ist, kommt es nicht an.\nDer Lauf der Verjährungsfrist begann daher am 17. November\n1981 (S 78a StGB); Strafverfolgungsverjährung war somit vor\nErlaß des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 9. Dezember 1986 eingetreten.\n\nb) Der Freispruch in den Fällen A III 9 und 10 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nNach den Feststellungen handelte es sich der Sache nach\num Scheinkredite, die der Angeklagte in konspirativem Zusammenwirken mit Kern an zwei Firmen der KfB-Gruppe bewirkte,\num zuvor an zwei andere Firmen der K@B-Gruppe treuwidrig\ngewährte Kredite zurückzuführen, die die allgemeine Kredithöchstgrenze erreicht hatten, Demgemäß wurden die Scheinkredite über 4 und 5 Mio. DM bankintern verbucht:\n\nDer am 4. Februar 1982 der Fa. IB pewilligte Kredit\nüber 4 Mio. DM ist dazu verwendet worden, den Sollstand des\nKontos der Fa. WW von 4.131.000 DM auf 131.000 DM zurückzuführen (Fall A III 9 der Urteilsgründe) mit dem Ergeb-\n\n4\n\nnis, daß die Fa. bei der Bank nur noch mit\n\nDM 131.000 im Soll stand, während die Fa. Jg der Bank\n\n4 Mio. DM schuldete. Hiernach trifft die Auffassung des\nLandgerichts zu, daß der Bank kein Nachteil entstanden ist.\nZwar war der Kredit der Fa. WB in Höhe von 1,7 Mio. DM\nabgesichert. Doch hat sich daran entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts im Ergebnis durch die Buchungsvorgänge\nnichts geändert. Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheit\nganz oder teilweise freigeworden wäre, ergeben sich aus den\nFeststellungen nicht. Vielmehr hat die Bank die Sicherheit\ninzwischen in voller Höhe realisiert. Darüber hinaus hat die\nBank im Zusammenhang mit der Krediteinräumung an die Fa. J@\n«> eine weitere werthaltige Sicherheit in Höhe von\n\nDM 500.000 hinzugewonnen, indem ihr das Festgeldkonto der\nFa. IB in Höhe von DM 500.000 verpfändet worden ist.\n\nDer der Fa. I an 18. Februar 1982 gewährte Kredit\nüber 5 Mio. DM floß auf das Konto der Fa. AB. um den ihr\ngewährten Kredit auf 3.458.081,08 DM zurückzuführen und so\neine Umverteilung der Kredite zu erreichen (Fall A III 10\nder Urteilsgründe). Auch hierdurch ist der Bank kein - weiterer - Schaden zugefügt worden.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten, der nur die allgemeine Sachrüge ohne Einzelausführungen erhebt, hat der Senat\ndas Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, in\nvollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten haben sich nicht ergeben. Der Erörterung bedarf\nnur folgendes:\n\nZur subjektiven Tatseite enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen oder näheren Erörterungen, insbesondere soweit es um den der Bank durch die treuwidrigen\nKreditausreichungen jeweils zugefügten Schaden geht. Doch\nergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die\nStrafkammer bedingten Schädigungsvorsatz angenommen hat.\nDieser ist durch die Feststellungen ausreichend belegt.\n\nIm Fall A III 14 d der Urteilsgründe hat das Landgericht Untreue durch Unterlassen (S 13 Abs. 1 StGB) angenommen, aber bei der Strafzumessung den sich daraus nach § 13\nAbs. 2 StGB ergebenden fakultativen Strafmilderungsgrund\nnicht erwähnt. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Die Feststellungen weisen nämlich aus, daß der Angeklagte auch diese Untreuetat durch aktives Tun begangen\nhat: Obwohl dem Angeklagten nach zwei vorausgegangenen\n\"Rückscheckwellen\" Ende Februar 1982 und Ende April 1982\n- die zu unberechtigten Kreditentnahmen Kerns in Millionenhöhe geführt hatten - bekannt war, daß KB Scheckreiterei\nbetrieb, unterließ es der Angeklagte, Vorkehrungen dagegen\nzu treffen, daß KK künftig sofort nach Einreichung eines\nSchecks - ohne die Gutschrift abzuwarten - über den im eingereichten Scheck genannten Betrag verfügen durfte. Auf ein\nderartiges Unterlassen beschränkte sich der Angeklagte indes\nnicht. Vielmehr ließ er selbst schon zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums (1. bis 5. Juni 1982) Sofortverfügungen über\neingereichte Schecks in Größenordnungen von bis zu\n300.000 DM zu, indem er sie abzeichnete und hierdurch seinen\n\nIH\n\nUntergebenen bedeutete, daß sie ebenso zu verfahren hätten,\nmit dem Ergebnis, daß der Bank ein weiterer Untreuenachteil\nin Höhe von insgesamt 2.242.770 DM entstand.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/1-str-802-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/1-str-802-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.161404+00:00"}}