{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-18_1_StR_35_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-18","aktenzeichen":"1 StR 35/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"JE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 35/92\n\nvom\n\n18. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMendo N gm aus HE. geboren am «EEE\n\n1965 in KPD (Jugoslawien),\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\n577\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n18. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n14. Oktober 1991 hinsichtlich der im Falle\nI 2 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur noch die im Falle\nI 2 verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe betrifft,\nhat Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall der Beihilfe zum schweren Raub verneint hat, geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\nOb ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden\nTatbeteiligten gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hängt vor\nallem vom jeweiligen Tatbeitrag ab; daneben ist zwar das Gewicht der Haupttat zu berücksichtigen, doch darf wegen ihrer\nSchwere allein nicht ohne weiteres ein minder schwerer Fall\n\nfür den Gehilfen ausgeschlossen werden (BGHR StGB vor § 1\nminder schwerer Fall, Gehilfe 1, 2). Schon insoweit erscheint fraglich, ob das Landgericht von dem richtigen Maßstab ausgegangen ist. Es stellt bei seiner Bewertung ganz\nvorrangig auf die Haupttat ab, die vom Willen und der Vorstellung des Angeklagten getragen gewesen sei; daneben findet sich hinsichtlich der Beihilfehandlung selbst nur die\nBewertung, daß der von dem Angeklagten den Haupttätern erteilte Rat, die Tat in einer Großstadt durchzuführen, professionell gewesen sei; der weitere Hinweis, der Angeklagte\nhabe die Verwendung von Klebeband zur Fesselung empfohlen\nund eine Rolle Klebeband mitgegeben, beschreibt im Grunde\nnur die Beihilfehandlung. Insgesamt mangelt es daher an einer umfassenden Bewertung des vom Angeklagten geleisteten\nTatbeitrags.\n\nJedenfalls ein Gdurchgreifender Fehler liegt aber darin,\ndaß das Landgericht die Prüfung ganz unterlassen hat, ob\nnicht, wenn schon der Tatbeitrag als solcher nicht gering zu\nbewerten war, jedenfalls der vorliegende vertypte Milderungsgrund der § 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB allein oder mit\nweiteren Milderungsgründen Anlaß zur Annahme eines minder\nschweren Falles geben konnte (vgl. BGH GA 1980, 255). Diese\nPrüfung war hier geboten, weil der Tatbeitrag des Angeklagten nur im Stadium der Vorbereitung geleistet worden war und\ner auf das weitere Tatgeschehen keinen Einfluß mehr genommen\nhatte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird für den Fall, daß\nein minder schwerer Fall auch ohne Berücksichtigung der\n\n6\n\nbloßen Beihilfequalität des Tatbeitrags angenommen würde,\ndarauf hingewiesen, daß eine weitere Strafmilderung nach\n\ns 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB geboten wäre (vgl. BGH NSt2Z\n1988, 128).\n\nGribbohm ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/1-str-35-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/1-str-35-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.114358+00:00"}}