{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-18_1_StR_351_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-18","aktenzeichen":"1 StR 351/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"07\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 351/92\n\nvom\n\n17, Juni 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJonas Christoph S > .u: sog.\ngeboren am > 1957 in sum.\n\nwegen versuchten Mordes u.a,\n\nauch das Motiv hatte,\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n18. Februar 1992 dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub\nund schwerer räuberischer Erpressung zu\neiner Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird (SS 239 a Abs. 1, 253, 255,\n250 Abs. 1 Nr. 1, 211, 22, 23, 49 Abs. 1,\n52 StGB).\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nist, daß der Angeklagte bei der Begehung des Mordversuchs\n\nsich im Besitz der Beute zu halten\n\n+03\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten und zutreffend rechtlich gewürdigten Taten stehen insgesamt zueinander im Verhältnis von Tateinheit, da nicht auszuschließen\n\n(vgl. BGH NStZ 1984, 409 m.w.Nachw.). Der Senat hat den\nSchuldspruch entsprechend umgestellt; S 265 StPO steht nicht\nentgegen, da sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders und erfolgversprechender als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nDer Senat kann auch ausschließen, daß das Schwurgericht\nim Ergebnis eine niederere Strafe verhängt hätte, wenn es\nnicht zwei Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe\ngebildet, sondern nur eine Strafe ausgeworfen hätte, da sich\ndurch die Annahme von Tateinheit das Gewicht des Tatgeschehens und die Schuld des Angeklagten nicht vermindert. Der\nSenat hat daher die im übrigen auf rechtsfehlerfreie Erwägungen gestützte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-\n\nsen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/1-str-351-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-18/1-str-351-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.130638+00:00"}}