{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-11_1_StR_708_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-11","aktenzeichen":"1 StR 708/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _708/91 URTEIL\n\nvom\n\n11. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian Sin aus KO. seboren an\nEEE 1951 in ra.\n\nwegen Totschlags\n\n3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB au: \"gi\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3T\n\n547\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n27. Juni 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\nvier Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das Landgericht dem Angeklagten § 213 erste\nAlternative StGB zugute gehalten hat. Der Angeklagte habe\ndie ihm von seiner Ehefrau (dem Tatopfer) zugefügten schweren Beleidigungen selbst vorwerfbar verursacht. Zudem habe\ndas Landgericht die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung zu niedrig angesetzt und die dabei in Betracht zu\nziehenden Umstände nicht objektiv, sondern vorwiegend aus\nder Sicht des Angeklagten beurteilt.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Sowohl die Auffassung des\nLandgerichts, eine solche Beschimpfung durch die Ehefrau sei\ndem Angeklagten nicht zuzurechnen, als auch die Einstufung\nder Beleidigung als \"schwer\" hielt sich im Rahmen zulässiger\ntatrichterlicher Beurteilung (BGHR S 213 1. Alt. Beleidigung\n\n6). Das Landgericht hat zu Beginn seiner Prüfung, ob § 213\nerste Alternative StGB vorliege, darauf hingewiesen, daß\nhierfür ein objektiver Maßstab gelte (UA S. 22/23), und hat\nsich im folgenden daran gehalten. Hieran ändert nichts, daß\nes die Dinge stilistisch zum Teil aus der Sicht des Angeklagten geschildert hat. Die abschließende Feststellung, der\nAngeklagte \"mußte sich durch die Äußerung ... als ... absichtlich verletzt ansehen\" (UA S. 24), zeigt die objektive\nPrüfung.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch zu\nGunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) keinen Erfolg. Zwar\nkönnte als bedenklich angesehen werden, daß das Landgericht\nzu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, er habe \"nicht\nnur mit dolus eventualis, sondern mit dolus directus\" gehandelt (UA S. 26). Der Bundesgerichtshof hat in einigen Entscheidungen solche Wertung beanstandet, weil der Regelfall\ndes § 212 StGB die Tötung mit direktem Vorsatz sei, so daß\ndessen strafschärfende Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3\nStGB verstoße (BGH, Beschl. vom 5. Oktober 1977 - 3 StR\n369/77; BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3). In anderen\nEntscheidungen hat er (nur) darauf hingewiesen, die Form des\nVorsatzes sei als \"selbständige Strafzumessungstatsache\" ungeeignet; erforderlich - und zulässig - sei die \"würdigung\nim Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters\"\n(BGH, Beschl. vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Urt. vom\n25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89). Wiederum an anderer Stelle\nhat der Bundesgerichtshof ausgesprcchen, dem Tatrichter sei\nnicht verwehrt, den Umstand als Grund für eine Höherbemessung der Strafe heranzuziehen, daß der direkt vorsätzlich\nhandelnde Täter im Vergleich zu einem anderen, nur mit be-\n\ndingtem Vorsatz Handelndem höhere Schuld auf sich geladen\nhabe; allerdings dürfe der direkte Vorsatz für sich nicht\ndazu führen, die Strafe dem obersten Bereich des Strafrahmens zu entnehmen (BGH, Beschl. vom 8. Februar 1978 - 3 StR\n425/77). Insgesamt ist das - den in BGHSt 34, 345 ausgesprochenen Grundsätzen folgend - dahin zu werten, daß der Richter bei der Strafzumessung sich nicht von formaler, schematischer Betrachtungsweise leiten lassen soll, sondern daß\ndie Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind und den Aus-\n\nschlag geben.\n\nIm vorliegenden Fall hat sich das Landgericht mit seiner Wertung erkennbar darauf bezogen, daß der Angeklagte\nsein \"langes, stabiles Messer ... mit Wucht in Tötungsabsicht in die Herzgegend\" stieß, so daß der Stich den Herzbeutel sowie die rechte Herzkammer eröffnete und die Herzkammerscheidewand durchdrang, und hat dieses Vorgehen - das\nganze Spektrum der unter § 212 StGB zu subsumierenden Fälle\nvor Augen - von Handlungsweisen unterschieden, in denen das\nopfer aus der Sicht des Täters nicht in gleicher Weise gefährdet war, weil der Tod nicht das Ziel, sondern nur in\nKauf genommene - möglicherweise auch ausbleibende - Folge\n\n677\n\nwar. Gegen eine solche Betrachtungsweise ist nichts einzuwenden; angesprochen ist hier die \"Art der Ausführung\" (§ 46\nAbs. 2 StGB).\n\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-11/1-str-708-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-11/1-str-708-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:18.932520+00:00"}}