{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-11_1_StR_50_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-11","aktenzeichen":"1 StR 50/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 50/92\n\nvom\n\n11. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner LED zus u. geboren am\nEEE 19:5 in zB.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n33\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Februar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgeset2-\ntem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; 1.270,- DM und\nsichergestelltes Rauschgift wurden eingezogen. Seine auf die\nSachrüge gestützte Revision hat Erfolg. Die rechtliche Beurteilung, die Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten stellten\neine fortgesetzte Handlung dar, wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\n1. Der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger\nStraftaten zu begehen, reicht nicht dazu aus, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Dieser ist nur gegeben, wenn der Tatentschluß sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung, nach Ort, Zeit und unge-\n\nfährer Ausführungsart umfaßt (vgl. BGHSt 37, 45, 48; 36,\n105, 110). Beim strafbaren Umgang mit Betäubungsmitteln genügt es allerdings, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient,\nohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (ständ. Rspr., vgl. u.a. BGH Stv 1983, 19; BGH\nbei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge\n7). Das Vorhandensein eines solchen Systems ist bisher nicht\nausreichend dargetan; die wechselnden Lieferanten und Kunden\nsowie die unterschiedlichen Rauschgiftarten, auf die sich\ndie festgestellten Handlungen des Angeklagten bezogen, sprechen eher dagegen.\n\n2. Die Annahme einer Fortsetzungstat beschwert hier den\nAngeklagten.\n\na) Die Kammer bejaht das Regelbeispiel nach S 29 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 4 BtMG, \"da bei einer Zusammenrechnung der Heroinmengen von einem Gesamtwirkstoffgehalt von 358 Milligramm\nHeroinhydrochlorid ausgegangen werden muß\". Diese Ausführungen sind unklar. Die im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4\nBtMG nicht geringe Menge beginnt bei Heroin bei 1,5 Gramm\nHeroinhydrochlorid (BGH NJW 1985, 1406), ist also bei 358\nMilligramm bei weitem noch nicht erreicht. Andererseits bedarf es zur Feststellung der 358 Milligramm keiner \"Zusammenrechnung\", da dies der Wirkstoffgehalt des Heroins war,\ndas bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt werden\nkonnte. Die Strafkammer wollte offenbar mit der genannten\nErwägung zum Ausdruck bringen, daß im Hinblick auf den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Heroins davon auszugehen\n\nist, daß die Gesamtmenge des Heroins, mit dem der Angeklagte\nHandel getrieben hat, einen Wirkstoffgehalt von mindestens\n1,5 Gramm Heroinhydrochlorid hatte. Eine solche Addition der\nEinzelgeschäfte ist zwar dann geboten, wenn tatsächlich eine\nfortgesetzte Handlung vorliegt (BGH NStZ 1983, 369), beschwert aber den Angeklagten, wenn die Voraussetzungen einer\nfortgesetzten Tat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt sind\n(vgl. BGH StV 1983, 109; BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Men-\n\nge 7).\n\nb) Eine Beschwer des Angeklagten würde nur entfallen,\nwenn schon die zu einem (zu Unrecht als Teil der fortgesetzten Tat angesehenen) Einzelakt getroffenen Feststellungen\nbelegen würden, daß dieser Einzelakt für sich allein genommen die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt. Dies ist\njedoch bisher nicht der Fall.\n\n(1) Allerdings hat der Angeklagte mit einem verdeckten\nErmittler über den Verkauf von 10 Gramm Heroin verhandelt.\nDa die beim Angeklagten sichergestellten 2,035 Gramm Heroin\n358 Milligramm Heroinhydrochlorid enthielten und die Strafkammer offenbar davon ausgeht, daß das Heroin, mit dem der\nAngeklagte Handel getrieben hat, von gleichbleibender Qualität war, wäre die nicht geringe Menge bei 10 Gramm erreicht.\n\nIn diesem Fall sind die Feststellungen jedoch zu unklar. Einerseits hat der Angeklagte \"bei diesem Geschäft ...\nselbst Profit ... machen\", andererseits \"aber ggf. auch der\nPolizei einen Hinweis bzw. einen Zugriff auf seinen eigenen\nRauschgiftlieferanten und auch den Abnehmer\" ermöglichen\nwollen. Ohne nähere Darlegung ist nicht erkennbar, wie es\n\ndem Angeklagten nach seiner Vorstellung möglich gewesen wäre, der Polizei einen Zugriff sowohl auf seinen Lieferanten\nals auch auf seinen Abnehmer zu ermöglichen, gleichzeitig\naber aus dem beabsichtigten Geschäft einen Gewinn zu erzielen. Nicht deutlich wird in diesem Zusammenhang im übrigen\nauch, ob der Angeklagte schon Kontakt mit der Polizei aufgenommen hatte - hierfür spricht, daß die Strafkammer sein\nVerhalten als \"versuchte Mitarbeit bei der Polizei\" bewertet - oder ob es sich nur um vage Pläne des Angeklagten handelte, der nur \"ggf.\" mit der Polizei zusammenarbeiten wollte, ohne daß zu erkennen wäre, was unter \"gegebenenfalls\"\nnach der Vorstellung des Angeklagten zu verstehen sein könnte.\n\n(2) Auch die Feststellungen zu den Haschischgeschäften\nmit Ri tragen die Annahme eines Regelbeispiels im\nSinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtNMG nicht.\n\nAllerdings war die Strafkammer nicht gehalten, aus\nRechtsgründen einen geringeren THC-Gehalt als 5 % anzunehmen. Die Annahme, trotz des mitgeteilten Einkaufspreises,\nden der Angeklagte noch übertreffen konnte, weil er das\nRauschgift gewinnbringend weiterverkaufte, sei von \"einer\nschlechten Qualität\" des Haschischs auszugehen, beschwert\nden Angeklagten nicht. Einen Rechtssatz, wonach bei Haschisch von schlechter Qualität nur von einem THC-Gehalt von\n2,5 % oder gar einem noch geringeren THC-Gehalt auszugehen\nsei, gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausgesprochen, daß Cannabisharz bis 5 % THC-Gehalt eine\n\n33\n\nschlechte Qualiät und bis 8 % THC-Gehalt eine mittlere Qualität aufweist (BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 6\nm.w.Nachw.).\n\nGleichwohl durfte die Strafkammer den Wirkstoffgehalt\nder jeweiligen Mengen an Haschisch, die der Angeklagte von\nREED zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hatte, nicht\nzusammenzählen, da jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen auch insoweit nicht von einer einheitlichen Tat ausgegangen werden kann. Allein der Umstand, daß der Angeklagte\ninsgesamt dreimal von rg Rauschgift erworben hat, belegt noch nicht hinreichend ein eingespieltes Verkaufssystem. Ebensowenig steht fest, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt des ersten Erwerbs von R den konkreten Plan\nhatte, auch weiterhin von ihm Haschisch zu kaufen.\n\n(3) Bei den übrigen Einzelakten sind die Voraussetzungen von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG ebenfalls nicht erfüllt.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\na) Es wird zu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte im\nSinne des S 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG gewerbsmäßig gehandelt hat. Hierfür könnte sprechen, daß er beschlossen hatte,\nseinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Rauschgift zu\nbestreiten.\n\nb) Es bleibt bisher unklar, ob und gegebenenfalls seit\nwann die am 22. Februar 1991 durch das Amtsgericht Traunstein erfolgte Verurteilung rechtskräftig ist. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob eine Gesamtstrafenbildung\n(5 55 StGB) oder ein \"Härteausgleich\" (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB 45. Aufl. S 55 Rdn. 7b m.w.Nachw.) in Betracht kommt.\n\nc) S 74 StGB ist keine Rechtsgrundlage für die Einziehung von Erlösen aus Rauschgiftgeschäften, es sei denn es\nist festgestellt, daß das eingezogene Geld wieder als Kaufgeld für neue Einkäufe bereitgestellt ist und diese Verkaufsbemühungen Verfahrensgegenstand sind (vgl. Dreher/\nTröndle aaO S 74 Rän. 5; Körner, BtMG 3. Aufl. S 33 Rdn. 23,\n29 jeweils m.w.Nachw.). Derartiges ergeben die Urteilsgründe\nbisher nicht. Es kommt vielmehr eine gewinnabschöpfende Verfallsanordnung gemäß 5 73 StGB in Betracht; unter den Begriff des Vermögensvorteils im Sinne des S 73 StGB fällt jedoch nicht jeder Erlös aus Rauschgiftgeschäften, sondern nur\nder reine Gewinn der Tat (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei\nKörner aaO Rän. 28, 39 £.).\n\na) Wird sichergestelltes Rauschgift eingezogen, müssen\nim Urteilstenor Art und Menge des einzuziehenden Rauschgift\nangegeben werden (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschl. vom\n\n33\n\n12. Januar 1984 - 4 StR 1765/83; Senatsbeschluß vom 5. Dezem-\n\nper 1991 - 1 StR 719/91; weit. Nachw. bei Körner aa0 S 33\n\nRdn. 9, 11). Daran fehlt es bisher.\n\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-11/1-str-50-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-11/1-str-50-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:18.911498+00:00"}}