{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-04_1_StR_808_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-04","aktenzeichen":"1 StR 808/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 808/91\n\nvom\n\n4. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar rR OD zus PGED. sort geboren am\nGUSEEEn 1>::.\n\nwegen vorsätzlichen Vollrauschs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Fe-\n\npruar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. September 1991, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben, In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\n\nVollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt. Ein Mitangeklagter wurde freigesprochen; insoweit ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.\nDie auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, da der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird:\n\nDie Strafkammer geht (nur) \"zugunsten des Angeklagten\"\nauf der Grundlage seiner \"zu seinem Alkoholkonsum nicht de-\n\ntaillierten Angaben\" von der Annahme aus, daß er infolge des\n\nvon ihm zuvor \"nicht ausschließbar konsumierten Alkohols\"\nbei dem Anzünden der Hütte \"zweifelsfrei vermindert schuldfähig und nicht ausschließbar schuldunfähig\" war. Dies läßt\n\nso\n\nbesorgen, daß die Feststellungen der Strafkammer zum Rauschzustand des Angeklagten nicht Bestandteil ihrer nach § 261\nStPO gewonnenen Überzeugung sind, sondern daß sie zum Nachteil des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal unterstellt.\nDies ist eine vom Senat auf die Sachrüge zu beachtende Verletzung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\".\nEine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen\nÜberzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen,\nnicht aufgrund eines (vermeintlich zugunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts. Dementsprechend erfordert eine Verurteilung wegen Vollrauschs die\nzweifelsfreie Feststellung, daß sich der Angeklagte schuldhaft berauscht hat, während eine Verurteilung nicht in Betracht kommt, wenn - wie möglicherweise hier - das \"Ob\" der\nBerauschung zweifelhaft ist (vgl. BGHSt 32, 48, 54 f.; BGHR\nStGB S 323 a Abs. 1 Rausch 1; BGH, Urt. vom 22. März 1979\n\n= 4 StR 47/79 jeweils m.w.Nachw.).\n\nSollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkamner\nsich die zweifelsfreie Überzeugung vom Vorliegen eines Vollrauschs bilden können, wird sie folgendes zu beachten haben:\nIst der Täter eines Vergehens gemäß § 323 a StGB psychisch\nund physisch vom Alkohol abhängig, besteht regelmäßig Anlaß\nzu der Prüfung, ob er aufgrund seiner Alkoholsucht von einem\nderart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß bei der\nmaßgeblichen Tathandlung - dem Sichbetrinken - seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Konsum alkoholischer\nGetränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich\nvermindert war (BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1\nund § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4 jeweils m.w.Nachw.). Dafür, daß der seit Jahren Alkohol im Übermaß konsumierende\n\n30\n\nAngeklagte nicht mehr über eine uneingeschränkte widerstandskraft gegen den Drang zum übermäßigen Alkoholkonsum\nverfügt, könnte auch seine Äußerung sprechen, daß er \"leider\" große Mengen an Alkohol vertrage.\n\nGegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob gemäß S 64\nstGB eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist. Das Verbot der Schlechterstellung\nwürde gemäß S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung dieser\nMaßregel der Besserung und Sicherung nicht entgegenstehen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-808-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-808-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.871190+00:00"}}