{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-04_1_StR_757_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-04","aktenzeichen":"1 StR 757/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 757/91 URTEIL\n\nvon\n\n4. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Oliver Meg aus AG. geboren am\nED 1955 in 2\n\n2. Ralf S gg zus AUGE, geboren am\n\nEEE 1967 in. rei CoD.\n\nwegen schweren Raubes\n\nIE\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 52 aus Agi>\n\nals Verteidiger des Angeklagten Si.\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n28\n\nAuf die Revision des Angeklagten su wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1991,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten sunEEED\nund die Revision des Angeklagten MM werden\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte MB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes\n\n1.\nnicht in einer S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form\n\nausgeführt und damit unzulässig.\n\nschuldig gesprochen und deswegen MOB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, su» zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten SEES führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,\ndie Revision des Angeklagten \"> bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten MB ist\n\n2. Die Überprüfung der Schuldsprüche aufgrund der Sachrügen hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Insoweit haben die\nBeschwerdeführer auch keine besonderen Einwände erhoben.\n\n3. a) Dagegen bestehen hinsichtlich des Angeklagten\nSCWEEEBD sesen die Strafzumessung durchgreifende Bedenken.\n\nDas Landgericht hat dazu ausgeführt, die Einnahme von\nAlkohol, Haschisch und einer Schmerztablette könne dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht\nmehr schuldmindernd zugute gehalten werden, da dieser Umstand bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt habe (Ua\nS. 48). Das ist in dieser Form rechtsfehlerhaft. Zwar kommt\ndenjenigen Gründen, die bereits zur Strafrahmenverschiebung\nnach 5 21, 5 49 Abs. 1 StGB gedient haben, im Rahmen der\nkonkreten Strafzumessung nur noch geringes Gewicht zu, indessen sind sie mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und\ndürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (st. Rspr., vgl.\nBGH StV 1985, 54 £.; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2).\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler auf\ndie Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.\n\nb) Hinsichtlich des Angeklagten MW cibt die\nStrafzumessung keinen Anlaß zur Beanstandung. Das Landgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Ein Rechtsfehler wird dabei nicht erkennbar.\n\n28\n\n4. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen\nErwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-757-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-757-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.852732+00:00"}}