{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-04_1_StR_659_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-04","aktenzeichen":"1 StR 659/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nstR_ 659/91\n\nr\n\nvom\n\n4. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Keim aus MB, geboren am du\n1945 in m.\n\nwegen Untreue\n\n27\n\nIF\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1992\ngemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n2. Juli 1991 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 1989 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die\nauf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat teilweise Erfoig.\n\nder bereits rechtskräftigen Einzelstrafen nicht zulässig\n(vgl. Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe 1987 Rdn. 273,\n355; w.Nachw. aaO Rdn. 273 Fußn. 217).\n\nc) Die Strafkammer war jedoch von den Erwägungen unabhängig, die das Amtsgericht seiner Gesamtstrafenbildung zugrundegelegt hatte. Sie hätte daher die Möglichkeit gehabt,\ngemäß S 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen und nur aus der von ihr verhängten Freiheitsstrafe und der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden\n(vgl. Bringewat aaO Rdn. 266), ohne daß es darauf ankäme,\ndaß das Amtsgericht, das die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, von der Möglichkeit, 5 53 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwenden, keinen Gebrauch\ngemacht hatte.\n\nEs ist nicht erkennbar, daß die Strafkammer sich der\ngenannten Möglichkeit bewußt gewesen wäre, da sie die unterbliebene Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht begründet hat. Eine Begründung hierfür ist nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann erforderlich, wenn andernfalls die Freiheitsstrafe möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt worden wäre (vgl. BGH StV\n1986, 58; BGHR StGB S 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1,\n2 und 4; Senatsbeschluß vom 14. November 1991 - 1 StR 662/91\nm.w.Nachw.).\n\nd) Es ist möglich, daß es sich hier so verhält:\n\nIF\n\nDer Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die\nStrafkammer dann, wenn sie die Geldstrafe gesondert hätte\nbestehen lassen, eine zwei Jahre nicht übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.\n\nEbensowenig kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer eine solche Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.\nDie Strafkammer geht davon aus, daß künftig vom Angeklagten\nkeine schwerwiegenden Rechtsverletzungen mehr zu erwarten\nsind. Darüber hinaus hat er sich offenbar vom Alkohol gelöst, hat eine berufliche Perspektive, hat Schulden abgetragen und hat begonnen, den von ihm sowohl in der einbezogenen\nSache als auch im vorliegenden Fall angerichteten Schaden\nwiedergutzumachen.\n\nÜber die nachträgliche Gesanmtstrafenbildung muß nach\nalledem neu entschieden werden.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-659-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-659-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.830902+00:00"}}