{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-04_1_StR_396_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-04","aktenzeichen":"1 StR 396/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 396/91\n\nvom\n\n4. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHoria CB aus KB. geboren am EEE 1939 in\nPD (Rumänien),\n\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Februar 1992 beschlossen:\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten\nvom 5. November 1991 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1990 wegen schweren Raubs u.a. zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen\ndieses Urteil wurde rechtzeitig Revision eingelegt, die auch\nvon einem Verteidiger rechtzeitig mit der Sachrüge begründet\nwurde. Eine in einem Schriftsatz eines anderen Verteidigers\nerhobene Verfahrensrüge war dagegen verspätet angebracht.\nDer Senat hat durch Beschluß vom 4. Oktober 1991 gemäß\nss 154, 349 Abs. 2 und 4 StPpo das Verfahren teilweise eingestellt, den Schuldspruch entsprechend abgeändert und die Revision im übrigen verworfen. Nachdem auf eine form- und\nfristgerecht eingelegte und begründete Revision eine Sachentscheidung ergangen ist, ist für eine Wiedereinsetzung,\ndurch die im Ergebnis eine verspätet angebrachte Verfahrensrüge doch noch einer sachlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zugeführt werden soll, kein Raum mehr (vgl.\nBGHSt 17, 94; 25, 89, 91).\n\nIm übrigen hat der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1991 bereits im einzelnen dargelegt. daß die Verfahrensrüge nicht nur verspätet angebracht, sondern auch in der\n\nSache unbegründet war. Selbst wenn sie also rechtzeitig angebracht gewesen wäre, hätte sie der Revision daher nicht zu\neinem (weitergehenden) Erfolg verhelfen können.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-396-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-396-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.813521+00:00"}}