{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-02-04_1_StR_10_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-02-04","aktenzeichen":"1 StR 10/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 10/92 BESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Februar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMohamed Hadi I GUEEED , geboren am I REIE\n\nin Lg (Äthiopien).\n\nwegen Vergewaltigung\n\n34\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Fepruar 1992 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n9. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie auf die Versagung Von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die\nnach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und bei seiner Entscheidung\nden richtigen Maßstab angelegt hat. Die Ausführungen des Urteils dazu beschränken sich vielmehr darauf, den - nicht\nnochmals näher erörterten = Strafmilderungsgründen, die aber\nfür das Landgericht Veranlassung waren, einen minder schwe-\n\nren Fall der Vergewaltigung anzunehmen, den \"starken Vertrauensmißbrauch und die erheblichen psychischen Folgen bei\nder Geschädigten\" entgegen zu halten. Das genügt nicht. Abgesehen davon, daß schon hinsichtlich der Umstände der Tat\neine umfassende Abwägung fehlt, ist zu beanstanden, daß sich\ndas Landgericht mit der Persönlichkeit des Angeklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Zwar scheint es stillschweigend von einer günstigen Sozialprognose für den nicht\nvorbestraften Angeklagten auszugehen, doch können die bisherigen und zu erwartenden Lebensumstände nicht nur für diese\nFrage, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde\nUmstände von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BGHR StGB\n\n$S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1); auf ihre Er-Örterung in diesem Zusammenhang kann daher nicht verzichtet\nwerden.\n\n674\n\nSoweit das Landgericht seine Entscheidung hilfsweise\nauf § 56 Abs. 3 StGB stützt, reichen die dazu angestellten\nErwägungen gleichfalls nicht aus, da auch sie auf die näheren Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit nur unzurei-\n\nchend eingehen.\n\nGribbohm Ulsanmer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-10-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-04/1-str-10-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.790640+00:00"}}