{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-30_1_StR_768_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-30","aktenzeichen":"1 StR 768/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n- BESCHLUSS\n1 StR 768/91\n\nvom\n\n30. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz M di , seborener MB. aus\nSCHERE. seporen an au 1931 in ÜggB (Beilcien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2.\nauf dessen Antrag, am 30. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n6. September 1991 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nAZ\n\nSoweit es den Schuldspruch betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPpo. Dagegen kann\nder Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\n1. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat das\nLandgericht zunächst einen minder schweren Fall (S 213 StGB)\ngeprüft; es hat hierzu ausgeführt: Angesichts des Umstandes,\ndaß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben sei, erscheine der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StcB - auch\nunter Berücksichtigung der vorliegenden Erschwerungsgründe -\nals unangemessen hart, und zwar auch bei Anwendung der durch\ndie SS 22, 23 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB ermöglichten Milderung. Die Tat sei daher als sonstiger minder schwerer Fall\nim Sinne des § 213 StGB zu werten.\n\nAusgehend von dem Strafrahmen des § 213 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) hat das Schwurgericht\nsodann bei der Strafzumessung im engeren Sinn erschwerend\nu.a. die beiden Vorstrafen des Angeklagten sowie die mehrfachen früheren Drohungen gegenüber dem Tatopfer x» berücksichtigt; strafmildernd hat es den außergewöhnlich\nschweren Lebensweg des Angeklagten, den langjährigen, überwiegend von dem Zeugen rm verschuldeten häuslichen Konflikt, die persönlichen Besonderheiten und das Alter des Angeklagten sowie den Umstand gewürdigt, daß er die Tat spontan, ungeplant und in affektiver Erregung verübt hat.\n\n2. Die Erwägungen zum minder schweren Fall sind fehlerhaft, weil das Landgericht die aufgeführten Milderungsgründe\nin einer unzutreffenden Reihenfolge erörtert und infolgedes-\n\nsen nicht geprüft hat, ob der Strafrahmen des § 213 StGB\nschon allein wegen der allgemeinen Strafmilderungsgründe anzuwenden gewesen wäre.\n\na) Richtig ist, daß auch ein sogenannter vertypter oder\nbesonderer Milderungsgrund - z.B. verminderte Schuldfähigkeit, Versuch oder Beihilfe - für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gründen die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen vermag. Trifft jedoch ein derartiger besonderer Milderungsgrund mit allgemeinen (nicht ver”\ntypten) Milderungsgründen zusammen, SO ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Strafzumessungstatsachen zunächst - unter Ausklammerung des besonderen\nGrundes - allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Führt diese Prüfung nach Auffassung des Tatrichters\nbereits zur Annahme eines minder schweren Falles, dann kann\n(ss 21, 23 Abs. 2 StGB) oder muß (S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB)\nder so gefundene Strafrahmen nochmals nach § 49 Abs. 1 StGB\ngemildert werden. Das Verbot der Doppelbewertung (S 50 StGB)\nsteht dem nicht entgegen, weil der besondere Milderungstatbestand durch die Annahme eines minder schweren Falles noch\nnicht \"verbraucht\" ist.\n\nb) Reichen dagegen die allgemeinen Milderungsgründe allein für die Annahme eines minder schweren Falles nicht aus,\nso sind die Umstände, die eine Strafrahmenmilderung nach\n5 49 Abs. 1 StGB begründen können, in die Prüfung miteinzubeziehen. Ergibt erst ihre (Mit-) Berücksichtigung einen\nminder schweren Fall, dann dürfen sie wegen der Sperrwirkung\ndes § 50 StGB nicht nochmals gewertet werden.\n\nchung des Bundesgerichtshofes (NIJW 1980, 950 und 1983, 350,\nMDR 1985, 793; BCHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall,\nStrafrahmenwahl 7; ebenso Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl.\n\nS 50 Rdn. 2 b m.w.Nachw.). Die Ausführungen auf s. 21 des\nUrteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht sie beachtet hat. Im Hinblick auf die im Rahmen der Strafbemessung\nerörterten Strafmilderungsgründe liegt es nicht fern, daß\nsie allein schon dem Schwurgericht hinreichender Anlaß für\ndie Annahme eines sonstigen minder Schweren Falles im Sinne\ndes § 213 StGB gewesen wären. Der Senat kann deshalb nicht\nausschließen, daß das Landgericht jenen Strafrahmen - ohne\nVerstoß gegen § 50 StGB - nach Versuchsgrundsätzen nochmals\ngemildert und die Freiheitsstrafe einem Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monate (SS 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) entnommen hätte, wenn es die dargelegte Reihenfolge der Prüfung eingehalten hätte,\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-30/1-str-768-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-30/1-str-768-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.667718+00:00"}}