{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-28_1_StR_761_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-28","aktenzeichen":"1 StR 761/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nStR 761/91\n\nr\n\nvom\n28. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaolo EB BD aus Lg, geboren am an\n1964 in PB di FEB (Italien).\n\nwegen Diebstahls\n\nver 1. grrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1992 gemäß S 349\nabs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4. auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n5. Juli 1991 im Schuldspruch dahin geändert: daß der Angeklagte im Fall II 6 der\nUrteilsgründe des versuchten Diebstahls\nschuldig ist.\n\n2. pie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte im\nFall II 6 der Urteilsgründe aus dem Dienstzimmer des Geschädigten eine Brieftasche mit persönlichen Papieren, einer Eurocard und einer Scheckkarte. Weil sich \"kein Bargeld\" in\nihr befand, warf er sie noch im Gebäude weg. Die Brieftasche\n\"mit komplettem Inhalt\" wurde später aufgefunden (UA S. 36).\n\npie Annahme des Landgerichts, der Diebstahl dieser\nBrieftasche sei vollendet (UA S. 57), begegnet durchgreifenden Bedenken. ES liegt nahe, daß sich die Zueignungsabsicht\ndes Angeklagten nicht auf die mitgenommene Brieftasche rich-\n\nPA}\n\ntete, sondern allein auf in dieser vermutetes Bargeld. Bei\ndieser Sachlage kommt nur v ersuchrter Diebstahl in\nBetracht (vgl. Dreher/Tröndle, StcB 45. Aufl. S 242 Rdn. 24\nm. w. Nachw.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; es ist nicht zu erwarten, es könne noch festgestellt\nwerden, daß sich der Angeklagte den tatsächlich vorgefundenen Inhalt der Brieftasche zueignen wollte. § 265 Abs. 1\nStPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Die Strafkammer hat erkannt, daß in diesem\nFall ein nennenswerter Schaden nicht entstanden ist (UA\nS. 49/50). In den Fällen, in denen sie selbst versuchten\nDiebstahl für gegeben hält, hat sie - rechtsfehlerfrei - die\nnach S 23 Abs. 2 i. V.m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Milderung des Strafrahmens versägt (UA S. 60). Deshalb und mit\nRücksicht darauf, daß der Angeklagte die Brieftasche zunächst an sich nahm, kann der Senat ausschließen, daß das\nLandgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn es\ndie erörterte Tat als versucht gewertet hätte,\n\nm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\n\n2. I\ninen Rechtsfehler zum\n\nUrteils auf Grund der Sachrüge ke\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\nGranderath\n\nGribbohm Maul\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/1-str-761-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/1-str-761-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.386255+00:00"}}