{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-28_1_StR_336_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-28","aktenzeichen":"1 StR 336/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Kl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 336/91 URTEIL\n\nvom\n\n28. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred R aus Od geboren am Gill:\n1939 in Tb /Ostpreußen,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof us\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt euuuzzu aus mm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n19. Februar 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer\nVerfahrensrüge nach § 265 StPO Erfolg.\n\nDie ohne Änderung zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift legt dem Angeklagten Vergewaltigung in drei\nFällen in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellen Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen zur Last. Hiernach begann der Angeklagte mit sexuellen Handlungen an der damals 15 Jahre alten\nTochter seiner Lebensgefährtin Anfang 1985 und wiederholte\ndies in der Folgezeit. Nach ca. drei Monaten begann der Angeklagte zum Geschlechtsverkehr zu drängen. \"Zu einem nicht\n\nmehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1985\" erzwang er erstmals den Geschlechtsverkehr und wiederholte\ndies unter Gewaltanwendung noch mindestens zweimal bis\nAugust 1985. (Was mißverständlich ist, denn:) \"In den\nfolgenden Monaten bis ... August/September 1985\" kam es in\nnicht genau feststellbarer Vielzahl zum freiwilligen\nGeschlechtsverkehr.\n\nDemgegenüber begann der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen an einem nicht mehr feststellbaren Tag im\nHerbst 1984 mit sexuellen Handlungen und wiederholte dies an\nwenigstens drei folgenden Wochenenden. Gegen Ende 1984 erzwang er unter Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr. In\nden folgenden Wochen vergewaltigte er die Geschädigte noch\nzweimal. Dann fügte sich das Mädchen, und es kam bis September 1985 in mindestens 20 weiteren Fällen zum Geschlechts-\n\nverkehr.\n\nDas Landgericht bewertet das Verhalten des Angeklagten\ninsgesamt als fortgesetzte Handlung. Auf die Möglichkeit,\ndaß auch die Fälle der Vergewaltigung in Fortsetzungszusanmenhang stehen können, war gemäß § 265 StPO am Ende der\nBeweisaufnahme förmlich hingewiesen worden, nicht jedoch auf\n\ndie veränderten Tatzeiten.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der\nTatrichter den Angeklagten nicht im unklaren lassen, daß er\ndie Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die\nso in der Anklage nicht enthalten sind. Für die Zulässigkeit\nder Verwertung reicht es aber aus, daß der Angeklagte aus\ndem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen\nUmstände entnehmen, sich dazu äußern und seine Verteidigung\ndarauf einstellen kann (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265\n\nAbs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12; BGH NStzZ 1984, 422 £.). Ob\nfür den speziellen Fall der Tatzeitveränderung abweichend\nvon sonstigen tatsächlichen Veränderungen ein förmlicher,\nsich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des\n\n5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO $S 265 Abs. 1\nHinweispflicht 3; siehe aber Urteil vom 21. Januar 1991 -\n\n5 StR 498/90), muß hier nicht entschieden werden. Denn auch\nwenn ein förmlicher Hinweis nicht erforderlich sein sollte,\ngebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG), daß die Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen umfassend und unmißverständlich zu erfolgen hat.\n\nDer Senat kann hier, auch ohne Einholung dienstlicher\nÄußerungen, dem Gang der Hauptverhandlung und den Urteilsgründen entnehmen, daß eine eindeutige Unterrichtung nicht\nerfolgt ist. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht geäußert. Bei seinem Teilgeständnis im\nErmittlungsverfahren (Gewaltanwendung hatte er bestritten)\nhatte er besonderen Wert darauf gelegt, daß vor dem 16. Geburtstag der Geschädigten am 24. Mai 1985 kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Die Anklageschrift kann hinsichtlich der Tatzeit des ersten Geschlechtsverkehrs so ausgelegt werden. Vor Schluß der Beweisaufnahme hat die Jugendkammer nach dem rechtlichen Hinweis, daß Fortsetzungszusammenhang in Betracht komme, den \"Tatvorwurf der Vergewaltigung auf die ersten drei Tathandlungen beschränkt\" (§ 154 a\nStPO) und \"zur Klarstellung ... darauf hingewiesen, daß\ndiese Beschränkung nicht im Rahmen des § 174 StGB gilt. Die\nausgeschiedenen Tathandlungen bleiben für diese Vorschrift\nrelevant.\" Damit war der Tatvorwurf wieder auf das beschränkt worden, was angeklagt war - sexuelle Handlungen und\n\ndrei Fälle der Vergewaltigung, diese nur nicht als selbständige Taten, sondern als Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung. Für den unbefangenen Betrachter - auch für den\nAngeklagten - ergab sich danach, daß gerade die drei\nTathandlungen als Vergewaltigung die Grundlage des Urteils\nbilden sollten, die in der Anklage ab Frühjahr 1985 im\neinzelnen beschrieben waren. Wäre damit gemeint gewesen, daß\ndie drei Tathandlungen etwa bis zu sechs Monate früher\nstattgefunden hatten, so hätte sich das aus dem Hinweis\nergeben müssen. So wurde gerade der Eindruck erweckt, im\nTatsächlichen sei die Anklage unveränderte Grundlage des\nUrteils mit nur einer rechtlichen Änderung hinsichtlich der\nKonkurrenzverhältnisse.\n\nAuf dem Fehlen eindeutiger Unterrichtung über die mögliche Veränderung der Tatzeiten kann das Urteil beruhen. Es\nist möglich, daß sich der Angeklagte dann in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen haben würde, wenn er davon\nhätte ausgehen müssen, ihm werde abweichend von der Anklage\nGeschlechtsverkehr mit der Geschädigten lange vor dem\n24. Mai 1985 angelastet. Denn das hätte seiner Einlassung im\nErmittlungsverfahren widersprochen und betraf den Schuldunmfang zu seinen Lasten, weil er - zu Recht - davon ausging,\nGeschlechtsverkehr vor Vollendung des 16. Lebensjahrs wiege\nschwerer.\n\nIl.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Die von der Revision herangezogene Entscheidung\nBGHSt 23, 8 zur Begründung der Notwendigkeit eines (weiteren) psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit\nder Zeugin trifft den vorliegenden Fall nicht.\n\n2. Um die Aussagekonstanz einer Zeugin zu prüfen, ist\nes - entgegen dem Revisionsvorbringen - aus Rechtsgründen\nnicht geboten, die früheren Aussagen durch Verlesung in die\nHauptverhandlung einzuführen. Maßgebend ist, ob der Kern des\nGeschehens und seine wesentlichen Details übereinstimmend\nbekundet wurden. Auch bei längeren Aussagen kann das je nach\nEinzelfallgestaltung auf Grund eines Vorhalts an die Zeugin,\nwelche die früheren Aussagen machte, oder durch Vernehmung\nder Verhörsperson festgestellt werden. Insofern liegt die\nSache anders als bei wörtlicher Wiedergabe längerer Aussagen\nin den Urteilsgründen (vgl. BGHSt 11, 159).\n\n3. Zu § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Von einem Mißbrauch der\nAbhängigkeit kann erst gesprochen werden, wenn der Täter\nseine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die\nauf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang zwischen Abhängigkeitsverhältnis und den sexuellen Handlungen bewußt\nist (vgl. BGHSt 28, 365; BGH, Urt. vom 28. Mai 1985 -1 StR\n182/85). Diese subjektive Seite ist in den Urteilsgründen zu\nerörtern. Dabei sollte hier der nach Auffassung des Landgerichts \"fröhlich-frivole Gesichtsausdruck\" der Zeugin bei\nihren vom Angeklagten fotographierten pornographischen Posen\n\nin die Erörterung einbezogen werden.\n\n4. Zur Strafzumessung:\n\nSofern das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend\nzur Last gelegt haben sollte, daß er keine echte Liebesbeziehung zur Geschädigten angestrebt hat, bestünden dagegen\nrechtliche Bedenken.\n\nb) Zur strafmildernden Berücksichtigung des Zeitablaufs\nzwischen Tat und Verurteilung (vgl. BGH NStZ 1983, 167;\n1986, 217, 218).\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-28/1-str-336-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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