{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-21_1_StR_782_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-21","aktenzeichen":"1 StR 782/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı StR 782/91\n\nvom 21. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg Josef Peter Lip zus EEE. seporen\nam U 1925 in SE.\n\nwegen Betrugs\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß SS 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar\n1992 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und\nBerufsbezeichnungen wird aus der Strafverfolgung ausgeschieden.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n13. September 1991 dahin geändert, daß die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen\nentfällt.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen BetrugeS in\nzwölf Fällen und wegen Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Da sich der Angeklagte nicht nur im Fall Iı 13, sondern auch in den Fällen II l bis 11 der Gründe als Dr. jur.\nund in einigen Fällen zusätzlich als Rechtsanwalt ausgegeben\nhat, um sich in das Vertrauen der von ihm geschädigten Menschen einzuschleichen, besteht zwischen den vom Angeklagten\nin diesen Fällen begangenen Betrugstaten und der Dauerstraftat des Mißbrauchs eines akademischen Grades und der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Daß die Dauerstraftat als minder schwere Straftat\nnicht die Kraft hat, die Betrugstaten zur Tateinheit zu verbinden, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte daher\nnicht wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen verurteilt werden\ndürfen, sondern wegen der in den genannten Fällen begangenen\nBetrugstaten jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titel\nund Berufsbezeichnungen.\n\nDeshalb erscheint es angemessen, das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen gemäß S 154a\nAbs. 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen und den\nSchuldspruch entsprechend zu berichtigen. Das hat den Wegfall der für dieses Vergehen verhängten Einzelstrafen von\nsechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.\n\nDies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\nDie Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Summe der Einzelstrafen von 122 Monaten Freiheitsstrafe sehr milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die Einzelstrafe von sechs Mo-\n\n7\n\nnaten für das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen meßbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-21/1-str-782-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-21/1-str-782-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.273616+00:00"}}