{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-21_1_StR_769_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-21","aktenzeichen":"1 StR 769/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 769/91\n\nvom 21. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Rouven A DB aus ME, geboren am\nEEE 1951 in (Israel),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n#®\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 154 a Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 21. Januar\n1992 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln\nwird aus der Strafverfolgung ausgeschieden.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n6. August 1991 dahin geändert, daß die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Mißbrauchs von Titeln entfällt.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\"Der Angeklagte hat sich in den Fällen II 7 (vgl. UA\n\ns. 31 d.A.), II 10 (vgl. 38, 39/40 d.A.), II 13 (vgl. 39,\n43-45, 59/60 d.A.) und II 14 der Gründe (vgl. UA S. 39,\n\nA8\n\n45-47 d.A.) als 'Dr. Fe von AED ' ausgegeben, 'um so\ngünstigere Möglichkeiten zu haben, sich in das Vertrauen von\nMenschen einzuschleichen, die er in Einzelfällen dann in\nstrafrechtlich relevanter Weise schädigte' (UA S. 36). Deshalb besteht zwischen den vom Angeklagten in den genannten\nFällen begangenen Straftaten und der Dauerstraftat des MißB-\nbrauchs eines akademischen Grades nicht Tatmehrheit, sondern\nTateinheit. Daß die Dauerstraftat als minder schwere Straftat nicht die Kraft hat, die anderen Straftaten zur Tateinheit zu verbinden, steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte\nhätte daher nicht wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens des Mißbrauchs von Titeln verurteilt werden dürfen,\nsondern wegen der in den genannten Fällen begangenen Vergehen jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln.\n\nDeshalb erscheint es angemessen, das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln gemäß S 154a Abs. 2 StPo von der Strafverfolgung auszunehmen und den Schuldspruch entsprechend zu\nberichtigen. Das hat den Wegfall der für dieses Vergehen\nverhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe\nzur Folge.\n\nDies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\nDie Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der Summe der Einzelstrafen von\n191 Monaten sehr milde. Es kann deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich die Einzelstrafe von acht Monaten für das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln meßbar auf\ndie Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.\n\nA®\n\nInsoweit fällt auch ins Gewicht, daß die Strafkammer\nwegen der für das Vergehen des Mißbrauchs von Titeln verhängten zusätzlichen Einzelstrafe für die tateinheitlich begangenen Vergehen ausdrücklich mildere Einzelstrafen verhängt hat (vgl. UA S. 73, 74). Hätte sie das Verhältnis der\nStraftaten zueinander richtig beruteilt, hätte sie für diese\nTaten mit Sicherheit höhere Einzelstrafen verhängt.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-21/1-str-769-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-21/1-str-769-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.257856+00:00"}}