{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-21_1_StR_756_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-21","aktenzeichen":"1 StR 756/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 756/91\n\nvom 21. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUne Ag aus TED. senoren am «EBD\n1965 in FEED.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n#7\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Januar 1992 gemäß S 46, S 346 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nDie Anträge des Angeklagten\n\na) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 26. April 1991\nsowie\n\np) auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Tübingen\nvom 19. August 1991\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Dem Angeklagten war spätestens mit der Zustellung des seine Revision\nverwerfenden Beschlusses des Landgerichts am 5. September\n1991 bekannt geworden, daß sein Verteidiger die Revision\nnicht begründet hatte. Gegen dle Verwerfung der Revision\nhat er zwar mit am 12. September 1991 eingegangenen Schreiben \"Rechtsmittel\" eingelegt, doch enthielt dieses Schreiben kein wirksames Wiedereinsetzungsgesuch. Ein Antrag auf\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des S 45\nAbs. 1 Satz 1 StPO ist nicht gestellt; Wiedereinsetzung\n\nkann auch nicht von Amts wegen gewährt werden, weil der Angeklagte innerhalb der Frist die ihm jedenfalls möglichen\nSchritte - Kontaktaufnahme mit seinem damaligen Verteidiger\noder Antragstellung zu Protokoll der Geschäftsstelle - unterlassen hat.\n\nIm übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Der frühere Verteidiger des Angeklagten wäre - wie er in seiner\nStellungnahme vom 10. Dezember 1991 eingehend dargelegt hat\n- auf entsprechende Bitte des Angeklagten bereit gewesen,\ndie Revision zu begründen.\n\nDer Antrag nach 5 346 Abs. 2 StPo muß gleichfalls erfolglos bleiben. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1\nSatz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht angebracht\nworden.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-21/1-str-756-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-21/1-str-756-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.238531+00:00"}}