{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-14_1_StR_755_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-14","aktenzeichen":"1 StR 755/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR _755/91_\n\nvom 14. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nkadim vd zus ACEB. seboren am GE\n\n1944 in ID (Türkei).\n\nwegen Vergewaltigung\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellte «iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nsitzung\n\n#3\n\n13\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1991\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen in zwei Fällen begangener Vergewaltigung der Nebenklägerin, Frau Melek Keim . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts greift\ndie Aufklärungsrüge nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt: Wegen wohl seelisch\nbedingter - Beschwerden suchte Frau Kg Häufig den als\nImam ausgebildeten Angeklagten auf, der ihr vor allem durch\nVorlesen aus dem Kg helfen sollte. Bei ihrem Besuch am\n14. Juni 1989 (an diesem Tage war die Ehefrau des Angeklagten nicht anwesend) vergewaltigte er sie. AlS sich Frau Kg\n> Mitte September 1989 wieder schlechter fühlte, suchte\nsie erneut den Angeklagten auf und schwor in Gegenwart sei-\n\nner Ehefrau auf den Koran, \"daß sie wie eine Schwester zu\nder Familie stehen wollte und auch der Angeklagte sie wie\nseine Schwester ansehen sollte, falls sie erneut krank werden würde\". Da er diesem Schwur zustimmte, fühlte sich die\nfest in ihrem religiösen Denken verankerte Geschädigte \"angesichts der Kraft des Korans\" fortan vor ihm geschützt. Am\n21. Oktober 1989 (an diesem Tage war der Angeklagte wieder\nalleine in seiner Wohnung) vergewaltigte er dann Frau Kg»\n@ ein zweites Mal.\n\nDie Revision meint, die gerichtliche Aufklärungspflicht\n(S 244 Abs. 2 StPO) hätte es geboten, \"über den Inhalt\" des\nerwähnten Schwurs - dem die Strafkammer bei der Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Geschädigten wesentliche Bedeutung\nbeimißt - die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zu hören.\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil sie den nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht entspricht: Zu\ndem Sachverhalt, den sie für klärungsbedürftig hält, hat die\nRevision keine hinreichend bestimmten Behauptungen aufgestellt. Ihr Vorbringen läßt nicht eindeutig erkennen, ob sie\ngeltend machen will, daß überhaupt nicht geschworen wurde,\noder ob sie einen solchen Schwur nicht in Abrede stellt, jedoch meint, daß er einen anderen als den von der Geschädigten angegebenen Inhalt hatte. In diesem Zusammenhang fällt\nauf, daß nicht ersichtlich ist, der Angeklagte - der sich in\nder Hauptverhandlung zur Sache äußerte - habe diesen Schwur\nbestritten. Nähere Ausführungen der Revision hierzu wären\nvon Bedeutung gewesen: Ging es etwa nur um Formulierung und\nAuslegung eines Schwurs, der tatsächlich stattgefunden hatte, so bleibt möglich, daß in der Hauptverhandlung für alle\n\nAS\n\nBeteiligten auf der Hand lag, von einer Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten seien weitergehende Erkenntnisse nicht\nzu erwarten. Hierauf könnte hindeuten, daß die Verteidigung\nzu der im Revisionsverfahren aufgeworfenen Frage keinen Beweisamtrag stellte, obwohl dieser Schwur schon in der gerichtlich zugelassenen Anklage aufgeführt war. Unter diesen\nUmständen hätte die Revision genau darlegen müssen, warum\ndas Landgericht gedrängt gewesen wäre, den von ihr vermißten\nBeweis zu erheben (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1985, 629).\nAn einem entsprechenden Vortrag fehlt es.\n\nII. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\ni. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nVergeblich wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt hält, in beiden Fällen habe es sich um\neinverstän alichen Geschlechtsverkehr gehandelt. In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen AuS-\nsage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, müssen die Urteilsgründe\nerkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche\ndie Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine\nÜberlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung\n1; StGB S 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3. 5; BGH StV 1990, 99;\nvgl. ferner BGH NStZ 1990, 402 sowie StV 1990, 533 £.). Diesen besonderen Anforderungen, auf die der Generalbundesanwalt verweist, wird das angefochtene Urteil gerecht: Die\n\nStrafkammer hat sich eingehend mit allen für und gegen die\nGlaubwürdigkeit der Beteiligten sprechenden Gesichtspunkten\nauseinandergesetzt. Dabei würdigt sie rechtsfehlerfrei die\nTatsache, daß Frau Kg nach erlebter Vergewaltigung den\nAngeklagten erneut aufsuchte, um sich von ihm als Imam behandeln zu lassen. Soweit das Landgericht zu dem soziokulturellen Hintergrund des Tatgeschehens einen Psychiater und\neinen Psychologen gehört hat, ist die Sachkunde dieser Sachverständigen entgegen der Meinung der Revision nicht zweifelhaft. Bei ihren Angriffen gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung übersieht die Revision, daß die Schlüsse, die\nder Tatrichter aus dem festgestellten Sachverhalt zieht,\nnicht zwingend sein müssen; es genügt vielmehr, daß sie nach\nder Lebenserfahrung möglich sind (vgl. BGHSt 36, 1, 14 m. w.\nNachw.). Widersprüche, Lücken und sonstige Mängel, wie sie\ndie Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht.\n\nAS\n\n2. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten auf.\nGranderath\n\nGribbohm Ulsamer\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/1-str-755-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/1-str-755-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.862657+00:00"}}