{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-14_1_StR_700_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-14","aktenzeichen":"1 StR 700/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 700/91 URTEIL\n\nvom 14. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang CE aus RE, dort geboren am uiiin\n@ 15954,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB in der Verhandlung,\nBundesanwalt gg pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus „>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAL\n\nAR\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juni\n\n1991 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nmotschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\n1. Der Erörterung bedarf nur folgender, von der Revision im Rahmen der Sachrüge näher ausgeführter Gesichts-\n\npunkt:\n\nDas Landgericht hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1\nStGB wegen nicht ausschließbarer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Eine nochmalige Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs\n(ss 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) hat es in erster Linie mit\nder Begründung abgelehnt, die verletzte Claudia si\n\nsei nur durch die von den Zeugen SEE und St@® ver-\n\nanlaßte sofortige Hinzuziehung des Notarztes und die unnmittelbar anschließende Operation im Krankenhaus gerettet worden; ohne diese Rettungsmaßnahmen wäre sie an der ihr vom\nAngeklagten zugefügten Stichverletzung verblutet. Diese Ausführungen werden nach Auffassung der Revision von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.\n\na) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des\nVersuchs besonderes Gewicht innerhalb der bei der Prüfung\ndes § 23 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtschau aller Tatumstände\nzukommt (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes; vgl. BGHR StGB\nS$S 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4 und 6, jeweils\nm.w.Nachw.). Danach kann bei versuchten Tötungsdelikten die\nAnwendung der SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB insbesondere zu\nversagen sein, wenn das Leben des Verletzten nur durch\nsofortige Notoperation gerettet werden kann (vgl. BGHR aaO\nStrafrahmenverschiebung 8). Dazu bedarf es allerdings entsprechender sicherer Feststellungen. Solche lassen sich dem\nangefochtenen Urteil entgegen der Revisionsbegründung durchaus entnehmen.\n\nb) Der Angeklagte hat der Geschädigten im Verlauf einer\ntätlichen Auseinandersetzung mit einem sogenannten Bowie-Messer, dessen Klinge 15 cm lang und bis zu 3 cm breit war,\neinen heftigen Stich in die rechte Bauchseite versetzt. Dabei durchdrang das Messer die Oberhaut, das etwa 4 cm dicke\nFettgewebe, die Fascie und den an dieser Stelle 4 cm\ndicken linken Leberlappen. Zu der anschließenden Operation\nund den Verletzungsfolgen hat das Schwurgericht ausgeführt,\n\nAk\n\ndie Eröffnung des Bauchraumes der Geschädigten sei erforderlich gewesen, um die durch die Verletzung eingetretenen\ninneren Blutungen zu stillen und das Blut, das sich bereits\nin die Bauchhöhle ergossen hatte, abzusaugen und somit ein\nlebensbedrohliches Verbluten nach innen zu vermeiden. Infolge ihres Blutverlustes habe Claudia SD eine Transfusion von insgesamt 2 Litern Erythrozytenkonzentraten be-\n\nnötigt.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht die\nAussage des sachverständigen Zeugen Dr. vo der die Geschädigte im Krankenhaus operiert hatte, u.a. wie folgt\nwiedergegeben: Die Verletzung sei für die Geschädigte lebensbedrohlich gewesen, da bei einer Leberverletzung nie abzusehen sei, wie lange innere Blutungen andauern. Aus diesem\nGrunde sei bei einer derartigen Verletzung eine alsbaldige\nOperation stets erforderlich, um ein inneres Verbluten zu\n\nvermeiden.\n\nc) Der Revision ist zuzugeben, daß die vorstehenden\nAusführungen des angefochtenen Urteils nicht die ausdrückliche Feststellung enthalten, das Opfer wäre ohne sofortige\närztliche Hilfe an der ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzung gestorben. Bei der gebotenen Cesamtschau tragen die\ntatrichterlichen Darlegungen jedoch diese Annahme. Die Art\nder Verletzung, der starke Blutverlust innerhalb kürzester\nZeit sowie die mit der schweren Schädigung eines lebenswichtigen Organs nahezu zwangsläufig verbundenen Folgen\nrechtfertigen die vom Landgericht gezogene Schlußfolgerung\n\nder unmittelbaren Todesgefahr.\n\nJedenfalls erlaubt aber die unter den gegebenen Umständen vorliegende Nähe zum Taterfolg, auf die das Schwurgericht ersichtlich abgestellt hat, die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach Versuchsgrundsätzen. Dies entspricht,\nwie oben (unter a) ausgeführt, gefestigter Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs. Durchgreifende rechtliche Bedenken\ngegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergeben\nsich deshalb aus den von der Revision vorgetragenen\nGesichtspunkten nicht.\n\n2. Im übrigen erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/1-str-700-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-14/1-str-700-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.841549+00:00"}}