{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-09_1_StR_777_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-09","aktenzeichen":"1 StR 777/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AM\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 777/91\n\nvom\n\n9. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAskin ACUEEEEEEB aus xOEEEB, geboren am\nGE 1968 in ID (Türkei).\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes BeschwerdeführersS und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 9. Januär 1992 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 stpo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 23. Juli 1991 aufgehoben, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafe mit den\nEinzelstrafen auS dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Günzburg vom 18. März 1991\n(Az: Cs 24 JS 64/91) gebildet worden\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor”\nfen.\nDer Angeklagte ist damit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nA nn nm nn\n\nDer Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des\nAmtsgerichts Günzburg vom 18. März 1991 - AzZ.: Cs 24 Js\n64/91 - verhängten Einzelgeldstrafen und unter Auflösung\nder in diesem Strafbefehl gebildeten Gesamtgeldstrafe zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde eine in diesem\nStrafbefehl verhängte Maßregel aufrechterhalten.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Die\nErwägungen der Strafkammer, mit denen sie den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin KGB abgelennt hat, lassen\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des\nUrteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\nfür die hier abgeurteilte Tat vom 14. März 1991 einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung kann dagegen\nkeinen Bestand haben.\n\na) Die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Günzburg\nvom 18. März 1991 abgeurteilten Taten waren am 1. Dezember\n1990 begangen worden. Sie hätten daher schon mitabgeurteilt\nwerden können, als der Angeklagte am 1. Februar 1991 vom\nSchöffengericht Neu-Ulm zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr mit Bewährung verurteilt wurde. Daher war nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine nachträgli-\n\n1\n\nche Gesamtstrafenbildung aus den in dem Strafbefehl verhängten Strafen und der vorliegend verhängten Strafe kein\nRaum (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH, Beschl. vom 5, September 1990 - 3 StR 291/90; BGH, Beschl. vom 16. April 1991\n\n- 5 StR 156/91).\n\nb) Durch die fehlerhafte Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist der Angeklagte hier auch beschwert (vgl. BGH bei\nHoltz MDR 1977, 109). Diese Beschwer entfällt nicht deshalb, weil die durch die Gesamtstrafenbildung erfolgte Erhöhung der vorliegend verhängten Strafe dazu führt, daß die\nbei zutreffender Gesamtstrafenbildung eingetretene Erhöhung\nder vom Schöffengericht Neu-Ulm ausgesprochenen Freiheitsstrafe unterbleibt. Dieser Gesichtspunkt kommt hier jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil die Bildung einer\nnachträglichen GCesamtstrafe aus den vom Amtsgericht Günzburg verhängten Geldstrafen und der vom Schöffengericht\nNeu-Ulm verhängten Freiheitsstrafe zwar möglich, aber nicht\nzwingend geboten ist. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auch im\nVerfahren gemäß S 460 StPO anwendbar (vgl. Kleinknecht/\nMeyer, StPO 40. Aufl. § 460 Rdn. 9 m.w.Nachw.).\n\nc) Die Aufhebung der Gesamtstrafe führt dazu, daß der\nAngeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\nDa eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist, kommt eine Zurückverweisung der Sache nicht in Betracht.\n\nÜber eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den vom Amtsgericht Günzburg verhängten Geldstrafen und der vom Schöffengericht Neu-Ulm verhängten Freiheitsstrafe wird das gemaß 5 462a Abs. 3 Satz 2 StPo hierfür zuständige Schöffengericht Neu-Ulm zu entscheiden haben.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-09/1-str-777-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-09/1-str-777-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.700675+00:00"}}