{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-09_1_StR_705_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-09","aktenzeichen":"1 StR 705/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 705/91 BESCHLUSS\n\nvom 9. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael C EEE aus MW. dort geboren am\nDREIER\n\nwegen Mordes\n\nwIıI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Januar 1992 einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\n1.\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur\nweiteren Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 25. Februar 1991 zu gewähren, wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen die Kostenentscheidung des ange-\n\nfochtenen Urteils wird als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nInnerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben der\n\nVerteidiger und der Angeklagte selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle die Sachrüge erhoben und diese ausgeführt.\nNach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist konnten weitere\nAusführungen hierzu gemacht werden, was der Angeklagte genutzt hat.\n\nRN\n\nDer Antrag \"auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist\" kann damit nur zum Ziel haben, nachträglich\nVerfahrensrügen anbringen zu wollen. Das aber berechtigt\ngrundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen\n(BGESt 14, 44, 45; BGH bei Pfeiffer/Maul NStZ 1985, 493).\nGründe, die ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zum zweck\nder Nachholung von Verfahrungsrügen rechtfertigen könnten,\nsind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus wäre\nder Antrag auf Wiedereinsetzung schon deswegen unzulässig,\nweil mit dem Wiedereinsetzungsamtrag und bis jetzt eine\nsolche Verfahrensrüge nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2\nStPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Die Revision war daher gemäß § 349\nAbs. 2 StPO zu verwerfen.\n\n3. Das Landgericht hat dem zur Tatzeit 19 Jahre alten\nAngeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\na) Unbegründet ist die sofortige Beschwerde gegen die\nKostenentscheidung bereits insoweit, als sie sich dagegen\n‚wendet, daß der Angeklagte seine Auslagen selber tragen\nsoll. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die dem verurteiiten Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (BGHSt 36,\n27 ££.).\n\nb) Bei der sofortigen Beschwerde über die Kostenentscheidung nach § 74 JGG ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts -\nder Angeklagte, der seinen Vater aus Habgier tötete, habe\n\nx\n\nsein Geständnis an eine Zeitung verkauft und sich damit\nGeldmittel verschafft - gebunden (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO).\nDie auf dieser Tatsachenbasis erfolgte Ermessensentscheidung\ndes Landgerichts - aus erzieherischen Gründen werde daher\nvon der Anwendung des § 74 JGG abgesehen - ist nicht zu beanstanden. Die Erwägung des Landgerichts, die Tötung aus\nHabgier und den anschließenden \"Verkauf\" des sich darauf\nbeziehenden Geständnisses zu verknüpfen, war zulässig und\nlag nahe und konnte für die Entscheidung Bedeutung gewinnen,\nwie sich eine Kostenfreistellung oder -auferlegung\nerzieherisch auswirken werde.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-09/1-str-705-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-09/1-str-705-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.658089+00:00"}}