{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-07_1_StR_704_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-07","aktenzeichen":"1 StR 704/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nı StR 704/91\n1.1.57\n\nvom 7. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert L EEE zus ve. sevoren am\nEEE 13: in ve:\n\nwegen Betrugs\n\nwill\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 7. Januar 1992 gemäß §§ 46, 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts München II\nvom 27. Februar 1991 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch ein in\nseiner Anwesenheit verkündetes Urteil vom 27. Februar 1991\nwegen Betrugs in zwei Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil hat der pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt sm: rechtzeitig Revision eingelegt,\ndie er jedoch nach der an ihn am 25. April 1991 erfolgten\nUrteilszustellung nicht begründet hat. Der an das Landgericht gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni\n1991, die Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu\nverwerfen, wurde dem Angeklagten auf Anordnung des Vorsitzenden vom 1. August 1991 mit dem Anheimgeben einer Stellungnahme binnen zwei Wochen am 3. August 1991 zugestellt.\n\nAm 14. August 1991 erschien der Angeklagte beim Landgericht\nund beantragte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Eine Revisionsbegründung gab er dabei nicht zu Protokoll, sondern erklärte, die Revision würde im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den von ihm inzwischen\nals Wahlverteidiger beauftragten Rechtsanwalt FB begründet werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, den Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen, da die versäumte Handlung - die Begründung der Revision - nicht nachgeholt worden sei. Dementsprechend hat er\nauch beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.\nDer Antrag des Generalbundesanwalts wurde dem Angeklagten am\n12. Dezember 1991 zugestellt, ebenso wurde er dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt SB sowie dem vom Angeklagten\nbezeichneten Wahlverteidiger Rechtsanwalt Kg mitgeteilt.\nEine Reaktion hierauf ist von keiner Seite erfolgt.\n\n2. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt erfolglos.\n\nEine Revisionsbegründung liegt nicht vor. Der Angeklagte war auch nicht ohne sein Verschulden gehindert, eine Revisionsbegründung abzugeben.\n\na) Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO muß die versäumte\nHandlung - hier: die Begründung der Revision - nachgeholt\nwerden. Dies ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte hätte\nsich nicht mit der Ankündigung begnügen dürfen, daß die\n\nRevision im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand begründet werden würde, sondern hätte - nachdem die Revision von einem Verteidiger nicht begründet worden und darüber hinaus die von der Kenntnis vom Fehlen einer\nRevisionsbegründung an laufende Frist von einer Woche zur\nAnbringung des Wiedereinsetzungsamtrags (S #5 Abs. 1 Satz 1\nstpo) bei der Stellung des WiederaufnahmeantragS ohnehin\nbereits abgelaufen war - mit dem Wiedereinsetzungsamtrag\nzugleich eine Revisionsbegründung zu Protokoll des\nUrkundsbeanmten der Geschäftsstelle des Landgerichts abgeben\nmüssen (vgl. § 345 Abs. 2 StPO).\n\nJedenfalls aus dem ihm zugestellten Antrag des Generalbundesanwalts mußte der Angeklagte erkennen, daß seine bisherigen Bemühungen, das Urteil des Landgerichts einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen, nicht ausreichend waren. Wenn er gleichwohl weder selbst die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, noch einen\nVerteidiger hierzu veranlaßt hat, kann nicht (mehr) davon\nausgegangen werden, daß ihn (noch immer) kein Verschulden an\nder Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft.\n\nb) Darauf, daß zunächst der Vorsitzende der Strafkammer\ndem Angeklagten zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die\nRevision gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen, eine die\nFrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO übersteigende (und vom\nAngeklagten eingehaltene) Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt hat und daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erklärung des Angeklagten, die Revision\nwerde nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand begründet worden, offenbar entgegengenommen hat, ohne\nden Angeklagten auf § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO hinzuweisen,\nkommt es unter diesen Umständen nicht an.\n\nc) Da nach alledem bereits die formalen Voraussetzungen\nfür die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsamtrags fehlen, war dieser Antrag als unzulässig zu verwerfen (vgl.\nKleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 46 Rdn. 5).\n\n3. Zugleich war die Revision wegen Fehlens einer\nRevisionsbegründung gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig\nzu verwerfen, nachdem das Landgericht - im Hinblick auf den\nWiedereinsetzungsamtrag zutreffend - von einer Entscheidung\nüber den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Revision gemäß\n§ 346 Abs. 1 StPO selbst als unzulässig zu verwerfen,\nabgesehen hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 346 Rdn. 16,\n17).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-07/1-str-704-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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