{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-07_1_StR_599_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-07","aktenzeichen":"1 StR 599/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nı StR 599/91\n\nvom 7. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Walter Otto Alois HWED aus rl, seboren am\nEEE 12:3 1 GB.\n\n2. Alois 2 EEE aus ı\n1954 in sem,\n\n‚, geboren am Em\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 5»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nW\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n16. April 1991 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A] wegen Förderung der Prostitution und wegen Nötigung zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr, den Angeklagten Hg wegen\nFörderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei,\nNötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen\nsowie wegen Hausfriedensbruchs zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Die Revisionen der\nAngeklagten haben keinen Erfolg.\n\nRevision des Angeklagten zen\n\nDas Rechtsmittel stützt sich auf die Sachbeschwerde,\ndoch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Zum Schuldspruch bedarf\ndas keiner weiteren Begründung. Erörterungsbedürftig ist nur\nder Strafausspruch; insoweit beantragt der Generalbundesanwalt Aufhebung des Urteils.\n\nWeder die Bemessung der Strafe noch die Entscheidung,\nderen Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen, beruht\nauf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Wenn der Angeklagte auch\ndie bisher gegen ihn festgesetzten Bewährungszeiten (1974\nwegen Betrugs, Widerstands, vorsätzlicher Körperverletzung\nund Beleidigung; 1976 wegen Bandendiebstahls; 1984 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei) beanstandungsfrei überstanden und so\nden Erlaß der Strafen erreicht hat, ist doch die Feststellung des Landgerichts nicht falsch, nachhaltig hätten diese\nAussetzungen nicht auf ihn eingewirkt. Die in § 56 Abs. 1\nStGB vorausgesetzte Erwartung, der Angeklagte werde \"künftig\n\n. keine Straftaten mehr begehen\", ist nicht auf die Dauer\nder jeweiligen Bewährungszeit begrenzt. Ein neuer Tatrichter\ndarf bei der Zumessung der Strafe und beim Stellen der Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigen, daß der Angeklagte zwar mehrere Bewährungszeiten durchgestanden hat,\ndann aber doch wieder straffällig geworden ist. Es ist nicht\nzu erkennen, daß das Landgericht die hier in Betracht\nkommenden Umstände fehlerhaft gewertet hätte.\n\nRichtig ist, daß die Strafkammer bei Zumessung der\nStrafe nicht besonders erörtert hat, wie sich die Strafe und\nihre Vollstreckung auf den Angeklagten als Heimleiter in\neinem Arbeiterwohnheim - er bekleidet diese Stellung seit\nacht Jahren - auswirken wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Doch\nmußte das nicht unbedingt sein; die Strafkammer mußte hierin\nkeinen \"bestimmenden\" Umstand ($S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)\nsehen.\n\nRevision des Angeklagten |]\n\nAuch hier sind die Beanstandungen zum Schuldspruch unbegründet, ohne daß dies näherer Erörterung bedürfte.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht nicht gegen\ndas Verbot der Doppelverwertung verstoßen, wenn es berücksichtigte, daß der Angeklagte bei Verfolgung seiner Ziele\n(Förderung der Prostitution und Zuhälterei) nicht vor tätlichen Angriffen auf die Frauen zurückschreckte; dieser Umstand hatte zur tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung geführt. Die ursächliche Verknüpfung\nder Straftaten - vorsätzliche Körperverletzungen zur Durchsetzung der weitergehenden strafbaren Ziele - durfte strafschärfend verwertet werden.\n\nEs trifft auch nicht zu, daß die Strafkammer dem Angeklagten angelastet hätte, er sei vom Versuch der Nötigung\nnicht zurückgetreten. Die von der Revision in diesem Zusanmenhang hervorgehobene Wendung im Urteil (UA S. 23) bezieht\nsich auf den vom Angeklagten mit schmerzhaften Faustschlägen\ngegen Sonja vg» beantworteten Versuch dieser Frau, den\nAngeklagten von weiterer Mißhandlung Silvia AU abzuhalten (Urteilsgründe II 3). Die Verknüpfung der Taten durfte auch hier gewertet werden.\n\nDem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß das Landgericht im Rahmen der Zumessung vergleichsweise starke Worte\ngebraucht (den Ausdruck \"unbelehrbarer Rechtsbrecher\" benutzt es allerdings nicht). In der Sache ist dem Landgericht\n\naber kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat nicht übersehen,\ndaß die zahlreichen vom Angeklagten begangenen Straftaten\n\"weniger gewichtig\" waren, und hat die Verurteilung vom\n\n12. Mai 1989 richtig eingeordnet (UA S. 23). Die Bewertung\ndes Landgerichts mag streng sein; rechtsfehlerhaft ist sie\nnicht.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-07/1-str-599-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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