{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1992-01-07_1_StR_595_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-01-07","aktenzeichen":"1 StR 595/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nı StR 595/91\n\nvom 7. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Josef H ED „aus mE. seboren am\nEEE. 1952 in zB.\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «BED aus MD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 17. Mai\n1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nDer Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liegt\nzugrunde, daß der Angeklagte ab etwa 1980/1981 bis 1990 seine 1975 geborene Tochter Sharon, mit der er zeitweilig allein zusammengelebt hatte, körperlich mißhandelt und sexuell\nmißbraucht hatte.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des\nAngeklagten eingelegte, auf den Ausspruch über die Einsatzstrafe wegen der zum Nachteil von Sharon He pesangenen\nTat und die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft. Das auf eine Verfahrensrüge und die\nSachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\n1, Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das\nLandgericht habe deshalb seine Aufklärungspflicht ($S 244\nAbs. 2 StPO) verletzt, weil es versäumt habe, ein Sachverständigengutachten über die psychischen Auswirkungen der Tat\nbei der Geschädigten einzuholen.\n\nDie Verfahrensrüge ist schon nicht zulässig erhoben.\n\na) Es mag dahinstehen, ob das Revisionsvorbringen, bei\nder Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten\nstrafzumessungserhebliche Erkenntnisse über (nicht näher\nkonkretisierte) \"etwaige Schäden\" bei Sharon (nur)\n\"nahegelegen\", überhaupt hinreichend bestimmt ein\nhinreichend konkretes Beweisergebnis behauptet und damit\nnoch den Anforderungen von S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine\nordnungsgemäße Aufklärungsrüge (vgl. Pikart in KK 2. Aufl.\n§ 344 Rdn. 51 m.w.Nachw.) genügt.\n\nb) Die Jugendschutzkammer hat, wie die Revision selbst\nvorträgt, über die psychischen Auswirkungen der Tat bei der\nGeschädigten durch Vernehmung des Zeugen Lg Beweis erhoben.\n\nDie ohne jedes Wort der erläuternden Begründung aufgestellte Behauptung der Revision, der von der Jugendschutzkammer als \"glaubwürdig\" angesehene Zeuge hätte \"zuverlässige Erkenntnisse\" nicht vermitteln können, vermag nicht zu\nverdeutlichen, wieso sich der Jugendschutzkammer die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.\n\nAuch im übrigen führt die Revision zu diesem Punkt\nnichts aus. Da sich auch aus den Urteilsgründen hierzu\nnichts ergibt, sind jedenfalls insoweit die Anforderungen\nvon 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge nicht erfüllt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2\nAufklärungsrüge 3; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl.\n§ 344 Rän. 94; Pikart aaO Rdn. 52 m.w.Nachw.)\n\nDa die Aufklärungsrüge schon nicht zulässig erhoben\nist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, wie es sich\nauswirkt, daß die Beschwerdeführerin weder im Ermittlungsverfahren selbst das von ihr jetzt vermißte Gutachten eingeholt hat (vgl. 5 160 Abs. 3 StPO), noch in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt hat (vgl.\nBGH bei Holtz MDR 1985, 629; OLG Koblenz in Holthöfer/Nüse\nLRE Bd. 12, S. 114, 115; OLG Koblenz VRS 42, 278, 279; Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 26).\n\n2. Die Sachrüge bleibt aus den in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 21. November 1991 im einzelnen\ndargelegten Gründen ebenfalls erfolglos.\n\nDie Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten erscheint\nallerdings milde; insbesondere deshalb, weil die Voraussetzungen von § 21 StGB vorliegen, sind die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums aber nicht überschritten.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-07/1-str-595-91-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-07/1-str-595-91-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.335959+00:00"}}