{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-19_1_StR_749_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-19","aktenzeichen":"1 StR 749/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"mM\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 749/91\n\n- E\n19: 17, YA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMilan T u zu: Su. geboren am\nEEE :°:53 ir \"EEE (Sucoslawien),,\n\nwegen Beihilfe zur Hehlerei\n\nPkdh\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am 19. Dezember 1991 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März\n1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nHehlerei unter \"Einbeziehung des Urteils des Landgerichts\nMemmingen\" vom 14. September 1989 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nauf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde\nErfolg. Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Revision rügt mit Recht, daß ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden\nhat. Die Strafkammer hat am Morgen des 28. Januar 1991 ohne\nden Angeklagten verhandelt (Bd. XIII, Bl. 1825-1833 d.A.).\nDabei haben sich die Mitangeklagten St und\nsowie der damalige Mitangeklagte FE zur Sache geäu-\n\nBert. Außerdem hat die Strafkammer den Zeugen EEE und\nden Sachverständigen Dr. SCHE vernommen. Nach der Mittagspause hat der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung\nteilgenommen und sein Fernbleiben entschuldigt. Deshalb hat\ndie Strafkammer 'die Einlassungen der Angeklagten rN\nund SC ... wiederholt' und die wörtlich protokollierte Aussage des Zeugen BEE nach S 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO\nverlesen. Nicht wiederholt hat sie dagegen die Einlassung\ndes Mitangeklagten MEEMP und die Vernehmung des Sachverständigen Dr. sch. Damit steht fest, daß ein Teil der\nHauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat.\n\nNach § 338 Nr. 5 StPO ist davon auszugehen, daß das\nUrteil auf dieser Gesetzesverletzung beruht. Allerdings hat\nder Bundesgerichtshof hiervon dann Ausnahmen gemacht, wenn\ndas Beruhen des Urteils auf dem Mangel denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann. Das ist hier jedoch nicht der\nFall.\n\nDer Mitangeklagte ME Hat sich zwar erst an dem\nGeschehen beteiligt, als der Tatbeitrag des Angeklagten bereits abgeschlossen war. Das schließt aber nicht aus, daß\nder Mitangeklagte Angaben über die anderen Beteiligten gemacht hat, die auch für die Verurteilung des Angeklagten\n\nvon Bedeutung waren (vgl. z.B. UA S. 32)\".\n\nDem tritt der Senat bei. Da das Urteil schon aus dem\ndargelegten Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es einer\nErörterung des sonstigen Revisionsvorbringens und der weiteren Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nWi\n\nanwalts nicht. Der Senat weist jedoch zur Abfassung des Urteilstenors im Falle nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB darauf hin, daß nicht das Urteil,\nsondern die darin ausgesprochene Strafe einzubeziehen ist\n(vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. S$S 55 Rdn. 10).\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-19/1-str-749-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-19/1-str-749-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.276032+00:00"}}