{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-17_1_StR_639_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-17","aktenzeichen":"1 StR 639/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"03\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 639/91 URTEIL\n17:12:94\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nam ED 1963 ir vo,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\n\nDr. wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (HEHE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n109\n\n#09\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 13. Juni 1991\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der\nRevisionsinstanz entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\nder Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat einen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht ergeben. Der\nErörterung bedarf nur folgendes:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte eine ihm bis\ndahin unbekannte junge Frau, die arglos in seine Wohnung gekommen war, dort durch Würgen und Vorhalten eines Messers in\nTodesangst versetzt und so über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden dreimal zur Vornahme des Mundverkehrs und\nzur Duldung anderer sexueller Handlungen genötigt. Schließlich schlief der Angeklagte gegen 3.00 Uhr morgens ein,\nwährend das Tatopfer sich nicht zu rühren wagte, aber auch\nnicht einschlafen konnte. Gegen 4.15 Uhr klingelte der\nWecker, weil der Angeklagte um 5.30 Uhr zur Arbeit gehen\nmußte. Der Angeklagte stand auf, zog sich an, richtete sein\nFrühstück, kehrte nochmals für kurze Zeit zu der jungen Frau\nins Bett zurück und rieb sich an ihr, bis er (wiederum)\n\nSamenerguß hatte.\n\nZu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer davon\nabgesehen, die nach dem Aufwachen begangene weitere sexuelle\nHandlung in die (fortgesetzte) Tat miteinzubeziehen; sie\nhält es aufgrund des weiteren Verhaltens des Angeklagten und\ndes Tatopfers nicht für ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nsich zu diesem Zeitpunkt in dem Glauben befand, trotz des\nvorangegangenen Geschehens die Zuneigung der jungen Frau gewonnen zu haben, nunmehr eine echte Liebesbeziehung mit ihr\n\nanstrebte und deshalb von ihrem Einverständnis ausging.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision - und ihr folgend\nder Generalbundesanwalt -, daß der Tatrichter nicht darüber\nhinaus diese Beurteilung auch auf einen Teil des Tatgeschehens vor dem Einschlafen des Angeklagten, insbesondere auf\nzwei Einzelakte des Mundverkehrs erstreckt, sondern vielmehr\nklargestellt hat, daß sie nur für die letzte Tatphase gilt\n\"und keine Auswirkungen auf die bis dahin bereits vollende-\n\nten Einzelakte der sexuellen Nötigung\" hat.\n\nEs begegnet aufgrund der mitgeteilten Beweiswürdigung\nkeinen rechtlichen Bedenken, daß der Tatrichter das Tatgeschehen von Beginn der Tat bis zum Einschlafen des Angeklagten als eine sexuelle Nötigung beurteilt hat, begangen\nunter bewußter Ausnutzung der durch Würgen und Bedrohung mit\neinem Messer hervorgerufenen Todesangst des Opfers. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens bis zu seinem Einschlafen die anfangs für das\nTatopfer geschaffene bedrohliche Situation aufrecht erhalten; er war sich dabei stets bewußt, daß das Opfer nur aufgrund dessen sich seinen Wünschen fügte. Zwar steht im Vordergrund der Beweiswürdigung vor allem die Widerlegung der\n\nEinlassung des Angeklagten, das Tatopfer sei freiwillig,\nteils sogar initiativ zur Mitwirkung bei den festgestellten\nsexuellen Handlungen bereit gewesen. Doch hat der Tatrichter\nauch erkannt und sich damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte möglicherweise - subjektiv - von einem Einverständnis der Tatzeugin mit den sexuellen Handlungen ausgegangen\nist. Diese Möglichkeit vermochte das Landgericht nur für das\nweitere Geschehen nach dem Aufwachen des Angeklagten aufgrund der dargelegten Umstände nicht auszuschließen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des\nTatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend\nzu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. etwa BGHR StPO\n§ 261 Beweiswürdigung 2 m.w.Nachw.). Das gilt auch für die\ntatrichterliche Würdigung von Äußerungen des Tatopfers, nämlich daß es in seiner Todesangst \"auf entsprechende Gesten\"\ndes Angeklagten fragte, ob es ihm \"einen blasen solle\", oder\nzu seiner Beschwichtigung sagte, \"es ist doch schön mit\nuns\". Angesichts des festgestellten Tatgeschehens, in dessen\nVerlauf - vor dem Einschlafen des Angeklagten - diese Äußerungen geschahen, ist der Schluß des Tatrichters möglich,\ndaß der Angeklagte gleichwohl nicht von einem Einverständnis\ndes Tatopfers ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der\nRevision war der Tatrichter aus Rechtsgründen auch nicht\ngehindert, aus der Frage des Angeklagten an die Zeugin, ob\nsie die \"Bullen\" benachrichtigen werde, zu schließen, daß\nder Angeklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt selbst\nnicht von einem Einverständnis des Opfers mit den sexuellen\n\nAT\n\nHandlungen ausgegangen ist. Aus der Reihenfolge der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich ohne weiteres, daß der Angeklagte diese Frage erst nach Abschluß des gesamten Tatge-\n\nschehens vor seinem Einschlafen gestellt hat.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-17/1-str-639-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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