{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-10_1_StR_621_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-10","aktenzeichen":"1 StR 621/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"107\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 621/91 URTEIL\n0.17.97\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Hermann BB aus TE, dort geboren am\nEB 1937,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nA0F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. uiiiiiEuESEEung?\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nMR\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n13. Juni 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt\n\nund\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen versuchter Vergewaltigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Sachrüge führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Urteils\n\nim Strafausspruch.\n\n1. Nach den Feststellungen kannten sich der Angeklagte\nund die Geschädigte als Arbeitskollegen im Betrieb. Zur\nersten Tat kam es, als der Angeklagte die Geschädigte in der\nBesenkammer des Betriebes überraschte, die Türe verschloß,\ndie Frau fest an den Schultern packte und sie in barschem\nTon - \"komm jetzt\" - zum Geschlechtsverkehr aufforderte. Die\nüberraschte und erschreckte Frau erkannte ihre ausweglose\nLage und war der Auffassung, daß Gegenwehr gegen den kräftigen Angeklagten aussichtslos sei. Sie zog sich aus, setzte\nsich auf den Boden, der Angeklagte drückte sie kräftig\nzurück, zwängte sich zwischen ihre verschränkten Beine und\nvollzog den Geschlechtsverkehr, dem sie sich vor dem Samen-\n\nerguß entzog.\n\nBeim zweiten Fall traf der unbekleidete Angeklagte im\nDuschraum des Betriebs auf die dort arbeitende Geschädigte.\nEr packte sie an den Schultern und drückte sie zur Toilettenkabine; obwohl sie sich kurz an einem Heizkörper festhalten konnte, gelang es ihm mit Kraftaufbietung, sie dort an\ndie Wand zu drücken. Die verängstigte und zitternde Frau zog\nihre Hose herunter, und der Angeklagte vollzog den Ge-\n\nschlechtsverkehr im Stehen.\n\nEinige Monate später wollte der Angeklagte bei ähnlicher Gelegenheit in der Dusche mit der Geschädigten den\nGeschlechtsverkehr vollziehen und packte sie an den Oberarmen, es gelang der Geschädigten jedoch, ihn mittels eines\n\nSchrubberstiels abzuwehren und zu fliehen.\n\n2. a) Der Angeklagte hat sich auf freiwilligen Geschlechtsverkehr berufen. Nach Überzeugung des Landgerichts\nkam es ihm jedoch in allen Fällen von vornherein darauf an,\nmit der Geschädigten gewaltsam den Geschlechtsverkehr zu\nvollziehen. Dies zeige die Art und Weise seines Vorgehens,\n\"ohne Vorreden kam er durch spontanes Anpacken gleich zur\n'Sache’; irgendeine Veranlassung für ihn anzunehmen, die\nFrau sei zum freiwilligen Geschlechtsverkehr mit ihm bereit,\n\nbestand nie.\"\n\nDiese Würdigung durch das Landgericht weist keinen\nRechtsfehler auf. Daß die Geschädigte im Fall 1 verbal keinen und körperlich kaum Widerstand geleistet hat, schließt\neine Vergewaltigung nicht notwendig aus. Denn wenn Gewalt\nangewendet wird, kann es unerheblich sein, ob tatsächlich\nWiderstand geleistet wurde, wenn dieser zu erwarten war und\ndurch die Gewaltanwendung von vornherein ausgeschlossen werden sollte (BGHR StGB § 177 Gewalt 2). Wenn das Landgericht\nzu dem Ergebnis kommt, so sei es hier gewesen und das der\ndargestellten Art und Weise des Vorgehens entnimmt, so\nhandelt es sich um einen noch möglichen Schluß, der vom\nRevisionsgericht hinzunehnen ist. Damit bedurfte es nicht\nder Erörterung der Frage, ob sich der Angeklagte hinsichtlich des Einverständnisses der Geschädigten in einem Tat-\n\nbestandsirrtum befand.\n\nb) Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wird von\nden Feststellungen nicht getragen. Wollte der Angeklagte nur\nNeugierige ausschließen, fehlt es am Vorsatz zur Freiheitsberaubung. Diente das Versperren der Türe nach der Vorstellung des Angeklagten dazu, den erwarteten Widerstand der\n\nOF\n\nFrau zu überwinden, dann stellte es sich als tatbestandsmäßiges Nötigungsmittel im Rahmen der Vergewaltigung dar,\nund es war kein Raum für eine zusätzliche Verurteilung wegen\nFreiheitsberaubung (vgl. BGHR StGB § 177 Konkurrenzen 5;\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S$S 177 Rdn. 10 und S 239\n\nRdn. 13).\n\n3. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Aufklärungsrüge ist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision\nhätten sich aus der zu erwartenden Aussage der Zeugin BR\nnicht andere Tatzeiten für die Vergewaltigungen ergeben, was\nhier für die Glaubwürdigkeit der Beteiligten hätte bedeutsam\nsein können, sondern die Zeugin konnte nach der Beweisbehauptung lediglich von \"Belästigungen\" der Geschädigten\n\ndurch den Angeklagten zu anderer Zeit berichten.\nII.\n\nl. Der Rechtsfolgenausspruch hat bereits deswegen keinen Bestand, weil die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung\n\nausdrücklich strafschärfend berücksichtigt wurde.\n\n2. Das Landgericht war der Auffassung, die drei Taten\nseien die alleinige Ursache für den etwa ein Jahr später\neintretenden Nervenzusammenbruch, für Alkoholismus, Depression und Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten. Das war entscheidend für die Strafhöhe und für die Beurteilung, minder\nschwere Fälle im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB kämen nicht in\nBetracht. Diese Beurteilung hat keinen Bestand. Die schuldhaft verursachten Tatfolgen können einem Täter strafschärfend zur Last gelegt werden. Mit schweren psychischen Folge-\n\nschäden muß der Täter einer Vergewaltigung grundsätzlich\n\nimmer rechnen. Angesichts der an der unteren Grenze liegenden Gewaltanwendung handelt es sich hier aber um ganz ungewöhnlich schwere Folgen, die in der \"vorgegebenen Persönlichkeitsstruktur\" der Geschädigten begründet sind. Letzteres konnte dem Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts \"kaum zugute gehalten werden\". Im Rahmen einer Abwägung von Tatverhalten und Tatfolgen hätte diese ungewöhnliche Diskrepanz jedoch in Rechnung gestellt werden müssen.\n\nIII.\n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hinge-\n\nwiesen:\n\n1. Kam es im Fall 3 weder zur (beabsichtigten) Gewaltanwendung noch zum Geschlechtsverkehr, so wäre das im Rahmen\nder Gesamtabwägung bei Prüfung eines minder schweren Falles\nkonkret entsprechend zu gewichten und in die Beurteilung\n\neinzubeziehen.\n\n2. Bei Beurteilung der dem Angeklagten anzulastenden\nTatfolgen könnte auch Bedeutung gewinnen die Behauptung im\nHilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung eines\n(weiteren) Sachverständigen, daß endogene Depression,\npsychische Belastung, Suizidvorstellung und ein ständiges\nGefühl der Beobachtung und des Verfolgtwerdens schon vor den\nhier zu beurteilenden Taten vorgelegen hätten. Ein Beweisamtrag, der (hier auch) auf die Behauptung bestimmter tatsächlicher Umstände (Zusatztatsachen) abzielt, darf insoweit\nnicht mit eigener Sachkunde abgelehnt werden. Das gleiche\n\nADF\n\ngilt, wenn es sich bei den Behauptungen um Anknüpfungstatsachen handelte und das Gericht nicht beurteilen kann, ob\nder bisherige Sachverständige von einer zutreffenden Tatsachenbasis ausgegangen ist (vgl. BGH NJW 1951, 412;\nHerdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 98).\n\n3. Bei der Beurteilung, ob der jetzige Zustand der Geschädigten tatsächlich allein auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen ist, sollte in die Erörterung einbezogen werden, daß die Geschädigte nach der Tat des Angeklagten sich mit einem Arbeitskollegen auch in der Besenkammer,\nin der sie zuvor einer Vergewaltigung zum Opfer gefallen\n\nwar, freiwillig sexuell eingelassen hat.\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/1-str-621-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/1-str-621-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.642491+00:00"}}