{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-10_1_StR_620_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-10","aktenzeichen":"1 StR 620/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 620/91\n10.12.99\n\nin der Strafsache -\n\ngegen\n\nKarl-Heinz BÜEEB aus SC, seboren am\n(1\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwımIIlI\n\n‚O6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Dezember 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n22. März 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Lasten seiner Ehefrau zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt.\nDie hiergegen gerichtete, wirksam auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Er-\n\nfolg.\n\nMit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die\nStrafkammer habe rechtsfehlerhaft Taten des Angeklagten,\nwelche dem abgeurteilten Geschehen vorausgingen und von der\nStaatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO ausgeschieden worden waren, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten\n\nverwertet, ohne zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen.\n\nWie der Senat im Urteil vom 13. Februar 1985 (NJW 1985,\n1479) ausgeführt hat, kann ein Vertrauen des Angeklagten nur\ndort verletzt sein, wo es zuvor geschaffen worden ist, wo\nalso der Angeklagte durch den nach SS 154, 154 a StPO ergehenden Beschluß in eine Lage versetzt worden ist, die sein\nVerteidigungshandeln beeinflußt hat und bei verständiger\nEinschätzung der Verfahrenslage auch beeinflussen konnte. Es\nlassen sich insoweit keine starren Regeln aufstellen; maßgebend ist vielmehr die jeweilige Gestaltung des Verfahrens.\nIm vorliegenden Fall ist der nach § 154 Abs. 1 StPO von der\nStaatsanwaltschaft ausgeklammerte Tatsachenstoff eingehend\nGegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Der Angeklagte hat\nauch hinsichtlich der eingestellten Taten ein umfassendes\nGeständnis abgelegt; darüberhinaus hat die Strafkammer zur\nVorgeschichte der Tat elf Zeugen gehört. Für jeden Verfahrensbeteiligten war danach offenkundig, daß die vor der\nabgeurteilten Tat liegenden Geschehnisse von erheblichem\nGewicht gerade auch für die Bewertung des Tatgeschehens\nselbst waren. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon\nsein, das erkennende Gericht habe einen entgegenstehenden\n\nVertrauenstatbestand geschaffen.\n\n06\n\nAuch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/1-str-620-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/1-str-620-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.621698+00:00"}}