{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-05_1_StR_613_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-05","aktenzeichen":"1 StR 613/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 613/91\n\n5.417499\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Klaus S iD aus GE. sehoren am GEEEEE\n1953 in 2 ,\n\n2. Ernst 1 OE aus OGEEEEEE. Seporen ar GER\n1959 in hl,\n\nwegen Mordes\n\nwıIll\n\na3\n\n703\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 5. Dezember 1991 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten Lg auf wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung weiterer Verfahrens-\n\nrügen wird als unzulässig verworfen.\n\nAbgesehen davon, daß eine Wiedereinsetzung\nzu diesem Zweck grundsätzlich unzulässig\nist und eine ausnahmsweise Zulässigkeit\nnicht vorliegt (vgl. BGH NStzZ 1981, 110;\n1985, 181; BGHR StPO $S 44 Verfahrensrüge\n1, 3 und 4), scheitert der Antrag bereits\ndaran, daß die versäumte Handlung nicht\ninnerhalb einer Woche nach Wegfall des\n(angeblichen) Hindernisses nachgeholt\nwurde. Die Meinung der Revision, es müsse\nbei Wiedereinsetzung die Revisionsbegründungsfrist neu zu laufen beginnen, steht\nmit dem Gesetz nicht in Einklang (S 45\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Der Hinweis auf BGH\nNJW 1976, 1414 £. geht fehlt, die Entscheidung betrifft einen anderen Fall.\nDie neuen Verfahrensrügen wären darüber\n\nhinaus jedenfalls unbegründet.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n20. Februar 1991 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils\n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nAD3\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nIm Hinblick auf § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB wird\nder Urteilstenor, soweit er den Angeklagten\nSC betrifft, neu gefaßt wie folgt:\n\n\"Der Angeklagte SW wird wegen Mordes\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Offenburg vom 19. Mai\n1989 (3 Ls 6/81), dessen Gesamtstrafe entfällt, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als\n\nGesamtstrafe verurteilt\".\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-05/1-str-613-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-05/1-str-613-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.559195+00:00"}}