{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-03_1_StR_645_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"1 StR 645/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ML\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 645/91 URTEIL\nUN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef M EEE aus Sch, seboren arı ME\n1969 in OHNE ,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nor\n\n102\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n12. Juni 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen, Bedrohung und wegen\nexhibitionistischer Handlung zur Jugendstrafe von zwei\nJahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; ferner\nwurde die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, sein\nFührerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren\nund sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\n\nfestgesetzt.\n\nMit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision\nwendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und\ngegen den Rechtsfolgenausspruch. Das hierauf beschränkte,\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n-4 -\n\n1. Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen hält recht-\n\nlicher Nachprüfung stand.\n\nHält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es\nvorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, SO ist das\ngrundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge\nnur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lickenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt,\nferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat\n(BGH NStZ 1983, 277, 278; vgl. BGH, Urt. vom 7. Mai 1991 -\n\n1 StR 141/91 -). Einen solchen Mangel weist das angefochtene\n\nUrteil nicht auf.\n\nAuch die Einzelausführungen der Revision decken keinen\nRechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß es\nallein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß\nsie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit\nüberzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). So liegt\n\nes hier.\n\nPLZA\n\n2. Auch die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat\nkeinen Rechtsfehler zum Vorteil oder - was der Senat gemäß\nS 301 StPO zu prüfen hat - zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben.\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/1-str-645-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/1-str-645-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.376505+00:00"}}