{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-03_1_StR_528_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"1 StR 528/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"00\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 528/91 URTEIL\n2.1747\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Thomas x Ü cu: si seboren am\nGE 1965 ir SCEEEEEED.\n\n2. Karl REN aus A, seporen am EEE 1966\nin Mm,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwIIl\n\nbo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten x,\n\nRechtsanwalt iiiinEEEEEE>\n\nals Verteidiger für den Angeklagten RE,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n00\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom\n3, April 1991 im gesamten Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklag-\n\nten Röck wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte des schweren Raubes für schuldig erkannt und deswegen den Angeklagten x\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten,\nden Angeklagten rEER zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten beider\nAngeklagter eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich jeweils gegen den Strafausspruch; hierauf ist das\nauf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel beschränkt. Auch die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten x ist auf den\n\nStrafausspruch beschränkt. Mit seiner unbeschränkt eingeleg-\n\nten Revision rügt der Angeklagte RI die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sämtliche Rechtsmittel haben\n\nzum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die von dem Angeklagten RÜ angebrachte Verfahrensrüge genügt mangels jeglicher Darlegung nicht den Formerfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die erhobene\nSachbeschwerde hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten nicht ergeben.\n\n2. Die Strafzumessung weist Rechtsfehler sowohl zu\n\nGunsten wie zu Ungunsten der Angeklagten auf.\n\na) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß\ndas Landgericht zu Gunsten der Angeklagten gewertet hat, die\nTat sei \"in einer dilettantischen Weise ausgeführt\" worden.\nDas ist durch die Feststellungen nicht belegt, diese legen\neher eine Bewertung als \"profihaftes\" Vorgehen nahe: Maskierung, Bewaffnung, Tatausführung nachts und zu zweit, abseits gelegene Tankstelle, Anweisung an den Tankwart, sich\nauf den Fußboden zu legen, Abstellen des Fluchtfahrzeugs in\nder Nähe der Tankstelle, damit das Kennzeichen nicht notiert\nwerden kann, Tragen von Handschuhen (Angeklagter REM) zur\n\nVermeidung von Fingerabdrücken.\n\nOhne nähere Erläuterung durch Angabe eines Bezugspunktes ist ferner bedenklich die Einstufung der Tatbeute von\n1.960 DM als \"verhältnismäßig gering\"; bei Tankstellenüberfällen liegt sie eher im oberen Bereich der erfahrungsgemäß\n\nerzielbaren Beute.\n\nb) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht straferschwerend berücksichtigt, daß der überfallene Tankwart die\nBedrohung mit der ungeladenen Gaspistole \"ernst genommen\"\nhat. Daß der Bedrohte die objektive Ungefährlichkeit der ihm\nvorgehaltenen ‚Waffe nicht erkannte, die Drohung vielmehr\nernst nahm, war hier Voraussetzung für die Vollendung des\nTatbestandes (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. S 249 Rdn. 12;\nBGHR StGB $S 250 Abs. 2 Wertungsfehler 2; BGH, Beschluß vom\n27. November 1990 - 1 StR 663/90 - m.w.Nachw.). Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß sich diese unzulässige Strafzumessungserwägung zum Nachteil der Angeklagten auf die Höhe der\nerkannten Strafen ausgewirkt hat. Auch deshalb müssen die\n\nStrafen neu zugemessen werden.\n\nWeitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten zei-\n\ngen die Revisionen der Angeklagten richt auf.\n\nAus den Feststellungen ergibt sich nichts dafür, daß\nder Angeklagte | die Tat etwa zur Beschaffung der für\nseine \"Spielsucht\" erforderlichen Mittel begangen hat. Unter\ndiesen Umständen mußte der Tatrichter die Spielsucht nicht\nausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB erörtern,\nzumal Spielsucht nur ausnahmsweise zur Bejahung der Voraussetzungen des S 21 StGB führt (vgl. BGHR StGB $S 21 seelische\nAbartigkeit 8 (Spielsucht); § 250 Abs. 2 Schuldfähigkeit\n1).\n\n100\n\nDas Verhältnis der gegen Mitangeklagte verhängten\nStrafen zueinander kann grundsätzlich die Revision nicht\nrechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1991\n- 5 StR 373/91 m.w.Nachw.); ein besonders gelagerter Aus-\n\nnahmefall liegt hier nicht vor.\nGribbohm Ulsaner Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/1-str-528-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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