{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-03_1_StR_496_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"1 StR 496/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 496/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Eduard ED aus Te.\ngeboren am EEEED 1937 in am,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer II auf dessen Antrag -\nund des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1991 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n16. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben:\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\n\nverurteilt wurde wegen\n\na) Betrugs in den Fällen B 4 e, £undg\nder Urteilsgründe;\n\nb) Bankrotts;\n\nc) Vorenthaltens von Arbeitsentgelt;\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen verspäteter\n\nKonkursanmeldung, Betrugs in elf Fällen, Bankrotts in vier\nFällen und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sechs\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nacht Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen verspäteter Konkursamtragsstellung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten auf.\n\nEine hinsichtlich des Eintritts der zahlungsunfähigkeit\nstichtagsbezogene und nachvollziehbare Gegenüberstellung der\nfälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten der GmbH und\nder zu ihrer Tilgung erforderlichen oder herbeizuschaffenden\nMittel war hier nicht erforderlich, da sonstige Anzeichen\neinen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (vgl. BGHR § 64 Abs. 1 GmbHG Überschuldung 1\nund Zahlungsunfähigkeit 1). Insbesondere die glaubhaften\nAussagen des Gerichtsvollziehers ZB über mehrere erfolglose Pfändungsversuche im Mai und Juni 1985 bei der GmbH\ngestatten im Zusammenhang mit den Angaben des Angeklagten,\nder Kreditrahmen sei ausgeschöpft und zusätzlicher Kredit\nnicht zu erlangen gewesen, den hinreichend sicheren Schluß\n\nauf die Zahlungsunfähigkeit der GmbH.\n\n2. Die Schuldsprüche wegen Betrugs haben nur teilweise\n\nBestand.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die\nStrafkammer allerdings die Frage, ob sämtliche Betrugstaten\nals in Fortsetzungszusammenhang verbunden anzusehen waren,\nnicht ausdrücklich zu erörtern. Ein Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen\nGestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet\nsein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg\nbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und seine\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung\nin Betracht kommen (vgl. BGHSt 37, 45, 48; BGHSt 36, 105,\n110). Daran fehlt es jedenfalls deshalb, weil die Urteilsfeststellungen zu den im einzelnen aufgeführten insgesamt\nelf Bestellungen bei insgesamt vier Firmen keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, daß der Vorsatz des Angeklagten\n- sei es insgesamt, sei es auch nur insoweit, als er bei der\ngleichen Firma bestellte - auf einen Gesamterfolg gerichtet\ngewesen wäre. Allenfalls kann den Urteilsfeststellungen entnommen werden, daß beim Angeklagten ein einheitlicher, auf\nwiederholte Tatbegehung gerichteter Willensentschluß vorlag.\nDies reicht jedoch zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht\naus (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 1991 - 3 StR 246/91).\n\nb) Keinen Bestand haben können jedoch die Schuldsprüche\nhinsichtlich der Bestellungen des Angeklagten bei der Fa. F.\nXaver MB von 11. Dezember 1985, 17. Dezember 1985 und\n31. Dezember 1985. Die aufgrund dieser Bestellungen vorgenommenen Lieferungen erfolgten, obwohl der Angeklagte die\nLieferungen aufgrund der Bestellungen bei der Fa. Mg von\nl. November, 5. November, 12. November und 19. November 1985\nnoch nicht bezahlt hatte, die ihm jeweils noch am Tag der\n\nBestellung in Rechnung gestellt worden waren. Die Feststellungen der Strafkammer lassen daher zwar den Schluß zu,\ndaß der Angeklagte der Fa. MB jeweils die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit der Fa. HEB GmbH & Co KG vorgespiegelt hatte; jedoch kann nicht ohne weiteres angenommen\nwerden, daß die Lieferungen durchweg hierauf beruhten. Es\nkann angesichts der unterbliebenen Bezahlung der seit Anfang\nNovember 1985 ausgestellten Rechnungen ohne nähere Darlegungen nicht beurteilt werden, warum die Fa. Mggp trotz\noffener Rechnungen weiterhin lieferte, ob insbesondere die\nspäteren Lieferungen noch auf Vorspiegelungen des Angeklagten über die Zahlungsfähigkeit der Fa. HB CubH & Co KG\nberuhten. Die pauschale Feststellung, die Fa. Mfgphätte\nbei Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Fa. HD\nGmbH & Co KG nicht geliefert, genügt unter den gegebenen\nUmständen nicht. Das Urteil muß vielmehr erkennen lassen,\naus welchen Gründen sich der Lieferant trotz möglicher\nKenntnis der Zahlungssäumigkeit des Bestellers weiterhin zur\n\nLeistung bereitfand.\n\nwäre der Fa. MB die schlechte Vermögenslage der Fa.\n| GmbH & Co KG bekannt gewesen und hätte sie gleichwohl\ngeliefert, wäre für die Annahme eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums und einer dadurch bedingten Vermögensgefährdung kein Raum (st. Rspr., vgl. u.a. BGH StV 1984,\n511, 512; BGH, Beschl. vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 -\ninsoweit in wistra 1987, 212 nicht abgedruckt; BGH wistra\n1988, 25, 26; BGH StV 1990, 19 <LS>). Der zeitliche Abstand\nzwischen den ab Anfang November 1985 erfolgten Bestellungen\n-und den Bestellungen ab Mitte Dezember 1985 ist zu groß, als\n\ndaß Ausführungen hierüber entbehrlich wären (vgl. BGH,\n\nBeschl. vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 <S. 6> für einen\nvergleichbaren zeitlichen Abstand). Dies gilt umso mehr, als\nzum Zeitpunkt der Bestellung vom 11. Dezember 1985 bereits\nvier Lieferungen im Gesamtwert von über 5.000,- DM offen\n\nstanden.\n\nc) Die im November 1985 jeweils im Abstand weniger Tage\nerfolgten Bestellungen bei der Fa. MB !iegen dagegen insgesamt zu eng zusammen, als daß der genannte Gesichtspunkt\nausdrückliche Erwägungen zu einer Lieferung trotz möglicher\n\nKenntnis der Säumigkeit des Bestellers geboten hätte.\n\nAuch im übrigen sind die Schuldsprüche wegen Betrugs\n\nrechtsfehlerfrei.\n\n3. Die Schuldsprüche wegen Verstoßes gegen S$S 283 Abs. 1\nNr. 7 lit. b können keinen Bestand haben:\n\na) Muß sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder\nzu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht\naufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden\ndarf (vgl. BGHSt 28, 231, 233; OLG Stuttgart NStZ 1987, 460,\n461; BayObLG wistra 1990, 201, 202 m.w.Nachw.). Es ist nicht\nerkennbar, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt in ihre\nErwägungen einbezogen hätte. Ausdrückliche Erörterungen\nwären in diesem Zusammenhang deshalb geboten gewesen, weil\ndie Frist zur Erstellung der Bilanzen für 1985 jedenfalls\nnicht vor dem 31. März 1986 und die Frist zur Erstellung der\nBilanzen für 1986 jedenfalls nicht vor dem 31. März 1987\n\nendete (vgl. BayObLG wistra 1990, 201; Dreher/Tröndle, StGB\n45. Aufl. $S 283 Rdn. 28); beide Firmen waren aber schon im\nSommer 1985 zahlungsunfähig und hatten auch ihre Zahlungen\ntatsächlich eingestellt (\"generell damit aufgehört, ihre\nSchulden zu begleichen\"). Da sich aus den Urteilsgründen\ndarüberhinaus auch ergibt, daß der Steuerberater Re für\nbeide Firmen tätig war, hätte die Strafkammer feststellen\nmüssen, ob sich der Angeklagte (auch) für die Erstellung der\nBilanzen oder der Vorbereitung hierzu eines Steuerberaters\nbedienen mußte und ob er gegebenenfalls trotz der festgestellten Zahlungsunfähigkeit der Firmen in der Lage war, die\nhierfür erforderlichen Kosten aufzubringen.\n\nb) Hinzu kommt folgendes:\n\nWie dargelegt, endeten die Fristen zur Erstellung der\n‚Bilanzen erst zu Zeitpunkten, zu denen die Firmen zahlungsunfähig waren und ihre Zahlungen auch tatsächlich eingestellt hatten. Endet die Frist zur Bilanzaufstellung aber\nerst nach Eintritt der in S 283 Abs. 6 StGB normierten ob- _\njektiven Strafbarkeitsbedingung, so ist § 283 Abs. 1 Ziffer\n7 lit. b nicht deshalb erfüllt, weil die Bilanz nicht erstellt wurde (vgl. BGHR S 283 Abs. 1 Nr. 7 b Zeit 1 m.w.\nNachw.), sondern kann je nach den Umständen des Einzelfalls\nallenfalls dann erfüllt sein, wenn der Täter vor Eintritt\nder objektiven Strafbarkeitsbedingung keine hinreichenden\nVorbereitungen zur Bilanzaufstellung getroffen hat (vgl.\nTiedemann in LK 10. Aufl. § 283 Rdn. 149 m.w.Nachw.).\n\nc) Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer\nerneut strafbare Verstöße gegen die Bilanzierungspflicht\nfeststellen, wird sie auch zu beachten haben, daß das Verhältnis der Fa. HWEEMB CnbH zur Fa. HE GmbH & Co KG bewirkt, daß der Angeklagte seine Bilanzierungspflichten für\ndie GmbH nur erfüllen konnte, wenn er zuvor den entsprechenden Verpflichtungen für die KG nachgekommen war. Da somit\ngegebenenfalls dieselbe Unterlassung zu mehreren Gesetzesverletzungen geführt hat, läge - bezogen jeweils auf ein\nGeschäftsjahr - nicht, wie die Strafkammer meint, Tatmehrheit hinsichtlich der unterlassenen Bilanzierungen bezüglich\nder beiden Firmen vor, sondern Tateinheit (BGH bei Holtz MDR\n\n1981, 454 m.w.Nachw.).\n\n4. Auch die Schuldsprüche wegen Vorenthaltens von\n\nArbeitsentgelt können nicht bestehen bleiben.\n\na) Die Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung\nder jeweils geschuldeten aber nicht bezahlten Beträge, deren\nHöhe sich aus den Angaben des Zeugen PB von der AOK\nDEEEEEEED ergeben. Dies genügt nicht, um dem Senat die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen. Hierzu wären vielmehr - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert -\nAngaben über Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhne der\nArbeitnehmer und über die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich gewesen (vgl. OLG Hamm\nOLGSt § 529 RVO S. 1; OLG Koblenz aa0 S. 3, 4; OLG Schleswig\nSchlHA 1981, 99). Bei der Darlegung der Höhe von sich nach\nMaßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender\nSozialversichungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten die.\n\ngleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht\nabgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe\nder verkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die\nUrteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen\nim einzelnen ergeben (vgl. BGH StV 1984, 497; BGH wistra\n1984, 181; BGH wistra 1990, 151; weit. Nachw. bei Franzen/\nGast/Samson, Steuerstrafrecht 3.Aufl. § 370 AO Rdn. 41).\n\nBesonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es ist\nvielmehr jedenfalls nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, deren \"Arbeitnehmeranteile\" gemäß § 381 Abs. 1 RVO ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind; die Nichtabführung derartiger Anteile\n‘fällt, obwohl sie Arbeitnehmeranteile betrifft, nicht unter\nSs 266a Abs. 1 StGB (vgl. Lackner, StGB 19. Aufl. S 266a\nRdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. $S 266a\n\nRan. 4).\n\nb) Übersehen hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang\nauch, daß § 266a StGB erst am 1. August 1986 in Kraft getreten ist (2. WiKG vom 14. Mai 1986, BGBl. I S. 721). Bei Beendigung der Taten vom Dezember 1985 und Januar 1986 galt\ndaher noch § 529 RVO. Die Frage, welches Gesetz als das im\nSinne des $S 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz anzusehen ist,\nrichtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls\n(st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 20, 25; BGHSt 20, 75; BGH NSt2\n1983, 80; weit. Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.\n§ 2 Rdn. 10). Konkrete Gesichtspunkte, die § 266a StGB hier\nals milderes Gesetz erscheinen lassen könnten, ergeben sich\n\naus Urteilsgründen nicht.\n\n- 10 -\n\n5, Es ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der\nStrafen für die Fälle, hinsichtlich derer der Schuldspruch\naufrecht erhalten bleiben kann, von der Höhe der Strafen,\ndie in den übrigen Fällen verhängt wurden, beeinflußt worden\nist. Der Senat hat daher den Strafausspruch insgesamt aufge-\n\nhoben.\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird in\n\ndiesem Zusammenhang auch folgendes zu beachten haben:\n\nDie Strafe wegen der im Sommer 1985 begangenen verspäteten Konkursanmeldung ist mit der bisher weder vollständig\nvollstreckten noch erlassenen Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Nördlingen vom 10. Oktober 1985 gesamtstrafenfähig (S 55 StGB). Bei einer solchen Fallgestaltung folgt\naus dem Schlechterstellungsverbot gemäß S 358 Abs. 2 StPO,\ndaß die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen (Gesamtstrafe aus der Strafe des Urteils des Amtsgerichts Nördlingen und der Strafe wegen verspäteter Konkursamtragstellung sowie Gesamtstrafe aus den wegen der rechtskräftig\nfestgestellten Betrugstaten - und gegebenenfalls weiterer\nStraftaten - zu verhängenden Strafen) nicht höher sein darf\nals die Summe der in dem aufgehobenen Urteil gebildet gewesenen Gesamtstrafe (ein Jahr und acht Monate) zuzüglich der\nStrafe aus dem nachträglich einbezogenen Urteil (ein Jahr),\nhier also zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe (LG\n\n- 11 -\n\nHamburg MDR 1965, 760; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl.\n§ 331 Rdn. 19; vgl. auch BGHSt 15, 164; BGH, Beschl. vom\n5. Juni 1990 - 1 StR 273/90).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/1-str-496-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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