{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-03_1_StR_456_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"1 StR 456/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 Ss§ 142 Abs. 1 Satz. 2, 337\n\nSieht der Vorsitzende entgegen $S 142 Abs. 1 S. 2 StPO ohne\nhinreichenden Grund davon ab, den Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers anzuhören, so begründet\n_ dieser Verfahrensverstoß für sich allein nicht die Revision.","text_plain":"78\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: . nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 Ss§ 142 Abs. 1 Satz. 2, 337\n\nSieht der Vorsitzende entgegen $S 142 Abs. 1 S. 2 StPO ohne\nhinreichenden Grund davon ab, den Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers anzuhören, so begründet\n_ dieser Verfahrensverstoß für sich allein nicht die Revision.\n\nBGH, Urt. vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 456/91 - LG Stuttgart\n\nYa\n\nBUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 456/91 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli B GEEERESEREEEEEEEEEREEND aus NO, seboren am\nEEE 1964 in TEE (Iran),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIIl\n\nIE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WIE in der Verhandlung\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n78\n\n78\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom:11. April 1991\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte,\ndaß der Vorsitzende Rechtsanwalt IBM zum Pflichtverteidiger bestellt hat, ohne ihn - den Angeklagten - vorher anzuhören, und daß er einen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag, Rechtsanwalt Thomas FE zum Verteidiger\nzu bestellen, abgelehnt hat. Die Rüge greift im Ergebnis\n\nnicht durch.\n\na) Die Rüge ist zulässig. In der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die Verfügung des\nVorsitzenden, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird\n(s 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß S 336 StPO\nunmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht\nunterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (Urteile\n\nvom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60, vom 15. Juli 1969 - 1 StR\n244/69 und vom 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 = NIW 1973,\n1985). Die Statthaftigkeit der Rüge hängt deshalb nicht\ndavon ab, ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der\nPflichtverteidigerbestellung etwa einen Antrag auf\nAussetzung der Hauptverhandlung gestellt hat und hierzu ein\nBeschluß des Gerichts ergangen ist.\n\nb) Die Verfahrensrüge ist jedoch nicht begründet. In\nder Entscheidung des Vorsitzenden über die Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers liegt kein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.\n\n‘\"aa) Der durch das StVÄG 1987 eingefügte § 142 Abs. 1\nSatz 2 StPO dient dem Zweck, den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines\nAnwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger sicherzu-Stellen (BT-Drucks. 10/ 1313 S. 20; vgl. auch BVerfGE 9, 36,\n38). Ein Verstoß gegen die Regelung des $S 142 Abs. 1 Satz 2\nStPO, wie er hier vorliegt, vermag aber für sich allein die\nRevision nicht zu begründen. Die gegenteilige, vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretene Auffassung würde im\nErgebnis aus der Verletzung dieser Sollvorschrift einen\nabsoluten Revisionsgrund machen. Eine so weitreichende\nBedeutung läßt sich der Norm jedoch nicht entnehmen.\n\nbb) Die Auswahl des Rechtsanwalts JB und die spätere\nAblehnung einer Änderung dieser Entscheidung durch den Vorsitzenden waren nicht ermessensfehlerhaft. Der Angeklagte\nhat nichts dafür vorgetragen, daß er nur zu Rechtsanwalt\nFB das notwendige Vertrauen gehabt habe, nicht aber zu\n\ndem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Im,\noder daß dieser aus objektiven Gründen als Verteidiger ungeeignet gewesen sei. Gegen eine solche Annahme spricht im\nübrigen auch der tatsächliche Geschehensablauf: Weder hat\nder Angeklagte Einwendungen gegen die Mitteilung über die\nBeiordnung des Rechtsanwalts IR erhoben noch hat er nach\nder am 20. März 1991 - immerhin zwei Wochen vor der Hauptverhandlung - stattgefundenen Besprechung mit Rechtsanwalt\nFOR eine Änderung der Pflichtverteidigerbestellung beantragt. Auch in dem zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten\nAntrag des Angeklagten auf Bestellung des Rechtsanwalts\nFREE ist von mangelndem Vertrauen zu Rechtsanwalt JR\noder von dessen Ungeeignetheit nicht die Rede.\n\nWenn der Angeklagte mit der Bestellung des Rechtsanwalts J@MMP nicht einverstanden gewesen wäre, so hätte er\n‚schon im eigenen Interesse jedenfalls dann tätig werden\nmüssen, als er von dieser Verfügung des Vorsitzenden erfuhr.\nHierzu bedurfte es auch keiner juristischen Kenntnisse. Da\nder Angeklagte jedoch die Zeit. bis zur Hauptverhandlung ungenutzt verstreichen ließ und erstmals zu Beginn der Verhandlung die Beiordnung von Rechtsanwalt FE verlangte,\nwar es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende diesen Antrag u.a. mit dem Hinweis auf das Beschleunigungsgebot\nablehnte.\n\nAus denselben Gründen verstieß die Ablehnung des Antra-\n\nges auf Bestellung des Rechtsanwalts Fe nicht gegen das\nwillkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Bestimmung des\n§ 142 Abs. 1 Satz 3 StPO.\n\nUnter diesen Umständen läßt sich ausschließen, daß das\nangefochtene Urteil auf der Verletzung des § 142 Abs. 1\nSatz 2 StPO beruht (§ 337 StPO).\n\n78\n\n2. Die vom Angeklagten nicht näher ausgeführte Sachrüge\nist unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/1-str-456-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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