{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-12-03_1_StR_120_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"1 StR 120/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Der Begriff der \"ärztlichen Erkenntnis\" im Sinne von\ns 218a StGB kennzeichnet sowohl die Grundsätze, nach\ndenen die Prüfung sich inhaltlich zu richten hat, als\nauch die Person (den abbrechenden Arzt), auf deren Erkenntnis es maßgeblich ankommt. Die Entscheidung des\nArztes ist vom Gericht auf ihre Vertretbarkeit zu über-\n\nprüfen; es bleibt ein ärztlicher Beurteilungsspielraum.\n\nb) Zur Beschlagnahme ärztlicher Patientenkarteikarten bei\nVerdacht des Abbruchs der Schwangerschaft.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 ss 218, 218a; StPO 1975 SS 53, 97\n\na) Der Begriff der \"ärztlichen Erkenntnis\" im Sinne von\ns 218a StGB kennzeichnet sowohl die Grundsätze, nach\ndenen die Prüfung sich inhaltlich zu richten hat, als\nauch die Person (den abbrechenden Arzt), auf deren Erkenntnis es maßgeblich ankommt. Die Entscheidung des\nArztes ist vom Gericht auf ihre Vertretbarkeit zu über-\n\nprüfen; es bleibt ein ärztlicher Beurteilungsspielraum.\n\nb) Zur Beschlagnahme ärztlicher Patientenkarteikarten bei\nVerdacht des Abbruchs der Schwangerschaft.\n\nBGH, Urt. vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - LG Memmingen\n\n77\n\n7?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 120/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Horst Peter T ED zus Ol, geboren am\nEEE 1935 in WEB,\n\nwegen Abbruchs der Schwangerschaft u.a.\n\nwIII\n\n7?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE und Oberstaatsanwalt beim\n\nBundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt uses 1\nRechtsanwalt ui\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor MB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen\n\nvom 5. Mai 1989 in den Fällen C I 1, IIIl\nbis 4, IV 2, IV 7 bis 9, V1l und 2, VI 2,\nvI 4 bis 8, VII 1, X 1 und 2 der\nUrteilsgründe aufgehoben und der Angeklag-\n\nte insoweit freigesprochen.\n\nDer Angeklagte ist somit schuldig\n\ndes Abbruchs der Schwangerschaft in 36\n\nFällen,\n\ndes versuchten Abbruchs der Schwanger-\n\nschaft in vier Fällen,\n\ndes Abbruchs der Schwangerschaft ohne\n\närztliche Feststellung in 19 Fällen,\ndavon in 18 Fällen in Tateinheit mit\nAbbruch der Schwangerschaft ohne Be-\n\nratung der Schwangeren.\n\nFerner wird das Urteil auf die Revision\ndes Angeklagten im Strafausspruch sowie im\nAusspruch über die Dauer des Berufsverbots\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nund die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwerden verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht Augsburg zurückverwiesen.\nDieses hat auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu befinden; jedoch\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten, soweit er freigesprochen wird.\n\nIV. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abbruchs\nder Schwangerschaft ($S 218 StGB) in 36 Fällen, wegen versuchten Abbruchs der Schwangerschaft (SS 218, 22 StGB) in\nvier Fällen und wegen Abbruchs der Schwangerschaft ohne\närztliche Feststellung (§ 219 StGB) in 39 Fällen, davon in\n37 Fällen in Tateinheit mit Abbruch der Schwangerschaft ohne\nBeratung der Schwangeren (S 218 b StGB), unter Einbeziehung\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer früheren\nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung zu der Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte\nficht mit der Revision das gesamte Urteil an; er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten\n\n97\n\nRechtsmittel gegen den Schuldspruch in allen Fällen, in\ndenen das Gericht nach § 219 StGB (allein oder in Tateinheit\nmit § 218 b StGB) verurteilt hat, und in drei der vier\nFälle, in denen Verurteilung nur wegen versuchten Abbruchs\nder Schwangerschaft erfolgt ist, außerdem gegen den gesamten\n\nStrafausspruch.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zum Freispruch in\nden in der Urteilsformel genannten Fällen sowie zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und des Ausspruchs über\ndie Dauer des Berufsverbots. Im übrigen hat dieses Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nbleibt insgesamt erfolglos.\nII. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 3 StPO)\n\na) In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht kam es\nzu zahlreichen - auf die Besorgnis der Befangenheit gestützten - Ablehnungsgesuchen der Verteidigung gegen erkennende und andere Richter. Der Erörterung bedarf nur das fol-\n\ngende:\n\nAls der Vorsitzende BB (insbesondere wegen einer\nbestimmten Äußerung in der Hauptverhandlung) und der Beisitzer OW (wegen Mitwirkung an einem früheren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten) abgelehnt worden waren,\nentschieden hierüber der verbleibende Beisitzer HER und\nzwei andere Richter (Frau CME und \"EEE; sie erachteten die Ablehnungsgesuche für unbegründet.\n\nDaraufhin wurden diese drei Richter wegen der Begrün-\n\ndung ihrer Entscheidung abgelehnt.\n\nÜber die drei Ablehnungsgesuche (um drei Gesuche handelt es sich, obgleich die Ablehnung in demselben Schriftsatz und mit einheitlicher Begründung erfolgte) wurde nicht\neinheitlich, sondern in drei getrennten Beschlüssen am\n7, Oktober 1988 entschieden. Der erste Beschluß befaßte sich\nmit dem an der vorhergehenden Entscheidung an letzter Stelle\nmitwirkenden Richter MW; es entschieden der Vorsitzende\nBEE und der Beisitzer O@ (deren Ablehnung zuvor für unbegründet erachtet worden war) sowie die neu hinzugetretene\nRichterin FEW. Sie verwarfen das gegen Richter Mg\ngerichtete Ablehnungsgesuch.\n\nDer zweite Beschluß hatte die gegen Richterin C-WEN gerichtete Ablehnung zum Gegenstand. Vorsitzender\nBOB, Beisitzer O@ und Richter ME wiesen das Gesuch\n\nzurück.\n\nIm dritten Beschluß, der sich mit Beisitzer Hs\nbefaßte, wurde durch Vorsitzenden BAM, Beisitzer O@ und\nRichterin | auch diese Ablehnung für unbegründet\nerachtet.\n\nDaraufhin lehnte die Verteidigung u.a. Vorsitzenden\nBEE, Beisitzer O@& und Richterin CE ab mit der\neinheitlichen Begründung, sie hätten an den Beschlüssen vom\n7. Oktober 1988 nicht mitwirken dürfen; denn die zugrundeliegenden Ablehnungsgesuche hätten Fragen betroffen, bezüglich derer sie aufgrund eigener Betroffenheit nicht mehr unbefangen hätten sein können. Ihr Ausschluß von der Entschei -\n\ndung habe sich diesen Richtern aufgedrängt oder hätte sich\n\n7?\n\nihnen aufdrängen müssen. Selbst eine gegenteilige Rechtsmeinung müsse vom Angeklagten nicht hingenommen werden. Als Beleg zitierte die Verteidigung die Entscheidung BGH NSt2\n1984, 419, 420.\n\nÜber diese Ablehnungen wurde wiederum durch verschiedene Beschlüsse entschieden. Nachdem die gegen Frau GER -\nGER gerichtete Ablehnung zurückgewiesen worden war, wirkte\ndiese Richterin an dem Beschluß mit, der die gegen Vorsitzenden EEE und Beisitzer O@& angebrachten Gesuche ver-\n\nwarf.\n\nFür ihre Rechtsmeinung (abgesonderte Entscheidung über\njeden Richter und sofortiges Wiedereintreten des dergestalt\nentlasteten Richters) beriefen sich die jeweils entscheiden-\n\nden Richter auf BGHSt 21, 334.\n\nAnzufügen ist, daß Beisitzer O@ später ausschied und\n\ndurch Frau ee — | - bis dahin Ergänzungsrichterin - ersetzt wurde. Am Urteil wirkten Vorsitzender B@M, Richter\n\nHOEEEER und Richterin GEM mir.\n\nb) Die Revision ist der Auffassung, Vorsitzender DEE\nund Richterin a — | seien von der Entscheidung über die\nverschiedenen Ablehnungsgesuche, weil selbst betroffen, ausgeschlossen gewesen. Daß sie trotzdem mitgewirkt hätten, begründe die Besorgnis ihrer Befangenheit. Für beides beruft\nsich die Revision auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs (Urt. vom 9. Dezember 1983 - 2 StR\n452/83, veröffentlicht u.a. in NStZ 1984, 419 £.).\n\nc) In dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall hatten\ndie drei erkennenden Richter einen - fehlerhaften - Beschlagnahmebeschluß (betreffend Unterlagen im Besitz des\nVerteidigers) erlassen und waren deshalb abgelehnt worden.\nDrei andere Richter hatten den Ablehnungsamtrag verworfen\nmit der Begründung, falsche Rechtsansicht begründe nur bei\nwillkür - die hier nicht vorliege - die Besorgnis der Befangenheit. Als daraufhin diese drei Richter abgelehnt wurden, entschieden über deren Ablehnung (offenbar entsprechend\nder Geschäftsverteilung) die drei erkennenden Richter. Sie\nverwarfen die Gesuche mit der Begründung, die drei Richter\nhätten sich ausführlich mit der Rechtsmeinung auseinandergesetzt, auf die sich der Beschlagnahmebeschluß gestützt\nhatte; nichts spreche dafür, sie hätten die erkennenden\n\nRichter schützen wollen.\n\nDie daraufhin gegen die erkennenden Richter angebrachten Ablehnungsgesuche hielt der 2. Strafsenat für begründet.\nGestützt auf $S 27 Abs. 1 StPO, war er der Meinung, die erkennenden Richter hätten hier \"in eigener Sache\" entschieden. Das sei so selbstverständlich, daß die gegenteilige\nMeinung der erkennenden Richter nicht hingenommen werden\nkönne und - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung,\ndaß ein Rechtsirrtum in der Regel zur Ablehnung nicht\n\nausreiche - bei ihnen zur Besorgnis der Befangenheit führe.\n\nIn einer Anfrage beim 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach § 136 GVG hat der erkennende Senat Zweifel angemeldet, ob § 27 Abs. 1 StPO so, wie hier geschehen, auszulegen sei, hat dies aber letzlich dahinstehen lassen, weil\n\n77\n\ndas Revisionsgericht, insoweit als Beschwerdegericht tätig,\nunabhängig von der richtigen Besetzung des die Ablehnungsentscheidung treffenden Gerichts die sachliche Berechtigung\n\nder Ablehnung prüft.\nDie Anfrage hatte zum Gegenstand,\n\naa) ob das genannte Urteil vom 9. Dezember 1983 dahin\nzu verstehen ist, die richterliche Mitwirkung an einer Ablehnungsentscheidung begründe stets und ausnahmslos die\nBesorgnis der Befangenheit, wenn die Entscheidung Fragen betrifft, hinsichtlich derer der mitgewirkte Richter selbst\n\nschon - ohne Erfolg - abgelehnt worden ist;\n\nbb) ob, falls aa) bejaht wird, der 2. Strafsenat an\n\ndieser Auffassung festhält.\nDie Antwort des 2. Strafsenats lautete:\n\n\"Der Senat hält an seiner in dem Urteil vom 9. Dezember\n1983 - 2 StR 452/83 - vertretenen Rechtsauffassung\n\nfest.\n\nEin Richter darf über ein Befangenheitsgesuch, mit dem\ngeltend gemacht wird, die abgelehnten Richter hätten\nein gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch fehlerhaft abgelehnt, grundsätzlich nicht sachlich entschei-\n\nden.\n\nEntscheidet er dennoch, dann begründet dies in der\nRegel - jedoch nicht stets und ausnahmslos - die Be-\n\nsorgnis der Befangenheit.\"\n\n- 10 -\n\nDer Senat läßt offen, ob diese Auffassung des 2. Strafsenats als Entscheidung \"in einer Rechtsfrage\" (§ 136 GVG)\nzu werten ist oder eine auf tatsächlichem Gebiet liegende\nBeweisregel enthält; so oder so war die Verwerfung der\n\nAblehnungsgesuche nicht fehlerhaft.\n\nBis zu der genannten Entscheidung des 2. Strafsenats\nwaren die hier maßgeblichen Fragen richterlicher Mitwirkung\nan Entscheidungen über Befangenheitsgesuche, die sich zugleich gegen mehrere Richter wenden und mit deren Beteiligung an Kollegialentscheidungen begründet werden, in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erörtert worden.\nImmerhin war in der vom Landgericht zur Grundlage genommenen\nEntscheidung BGHSt 21, 334 - wenn auch bei anderer Fallgestaltung - das Vorgehen des damaligen Tatgerichts, über Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter gleichzeitig zu entscheiden, für unrichtig erachtet, die abgesonderte Entschei -\ndung über einen einzelnen Richter für richtig erklärt und\n\nhierzu geäußert worden:\n\n\"Wenn ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt\nworden ist, muß der abgelehnte Richter, gleichgültig ob\ner erkennender oder nicht erkennender Richter ist, alsbald wieder bei der Untersuchung und Entscheidung mitwirken\" (aaO S. 338).\n\nWie das Tatgericht damals weiter hätte vorgehen sollen\n- durch einheitlichen, mehrere Richter betreffenden Beschluß oder durch getrennte Beschlüsse -, ließ der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen (aaO S. 337).\n\nPZa\n\nwenn das Landgericht diese Entscheidung so auslegte,\nwie es das tat - geboten seien jeweils Einzelentscheidung\nund Wiedereintritt des Richters, dessen Ablehnung für\nunbegründet erachtet worden war -, so mag das\nrechtsirrtümlich gewesen sein, begründete aber nicht die\nBesorgnis, die beteiligten Richter seien nicht\n\nunparteilich.\n\nDafür, jedem abgelehnten Richter einen besonderen Beschluß zu widmen, konnte sprechen, daß das Gesetz im Grundsatz nur die Ablehnung eines einzelnen Richters, nicht die\nAblehnung eines Kollegiums kennt; dafür, der dergestalt wiedereingesetzte Richter müsse bei der nächsten Entscheidung\nals gesetzlicher Richter mitwirken, konnte der oben wieder-\n\ngegebene Satz aus BGHSt 21, 334, 338 angeführt werden.\n\nDas Urteil vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 452/83 -\nkannten die abgelehnten Richter, wie durch dienstliche Äußerungen belegt ist, zur Zeit der hier interessierenden Entscheidungen nicht. Sobald sie es zur Kenntnis genommen hatten, nahmen sie dies zum Anlaß, ihre früheren Entscheidungen\naufzuheben und entsprechend der genannten Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofs zu verfahren.\n\nDieses Urteil vom 9. Dezember 1983 war von der Verteidigung zwar schon zu einem erheblich früheren Zeitpunkt\nals Beleg für ihre Auffassung genannt worden. Das ändert\n\njedoch an der hier zu treffenden Entscheidung nichts:\n\nZe\n\n- 12 -\n\nAls selbständiger Ablehnungsgrund ist die späte Kenntnisnahme nicht unverzüglich geltend gemacht worden (s 25\nAbs. 2 Satz 1 StPO).\n\nSpätestens mit Verkündung der Rücknahmebeschlüsse am\n10. November 1988 stand für den Angeklagten fest, daß dem\nLandgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n9. Dezember 1983 erst jetzt bekannt geworden war. Nach einer\nPause von 1 1/4 Stunden gab Rechtsanwalt Dr. FEN eine\nErklärung ab, in der er den Zeitpunkt der Kenntnisnahme\ndurch die Strafkammer als bedeutungslos bezeichnete. Nach\neiner erneuten Pause von 3 3/4 Stunden wurde nochmals in\ndie Verhandlung eingetreten, dann auf den 11. November 1988\nvertagt. Erst an diesem Tag wurden die Ablehnungen gegen\nVorsitzenden Bo ] und die Beisitzer ] und\nCHEM usätziich darauf gestützt, sie hätten die\n\"Fundstellen der vom BGH getroffenen Entscheidungen nicht\nstudiert\". Das war nicht \"unverzüglich\" im Sinne von § 25\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Stpo.\n\nSo könnte die späte Kenntnisnahme allenfalls bei der\nPrüfung eine Rolle spielen, welches Gewicht dem Rechtsirrtum\nder abgelehnten Richter zukomme. Es ist zu bedenken, daß in\njener Entscheidung die hier interessierende Frage eher am\nRande behandelt wurde. Der vom 2. Strafsenat formulierte und\nentsprechend veröffentlichte Leitsatz enthielt keinen Hinweis auf Ablehnungsfragen, sondern nur die Aussage, es begründe kein Verfahrenshindernis, wenn die Staatsanwaltschaft\nKenntnis vom Verteidigungskonzept erhalte. Zwar wurde mehrfach (auch in NStZ 1984, 419 f.), - nicht durchweg - der\ngesamte Text der Entscheidung veröffentlicht, doch wurde die\n\n- 13 -\n\nBedeutung der Entscheidung allgemein in der den Leitsatz\ntragenden Erörterung gesehen. Auch die in NSt2 1984, 420\nzusammen mit der Entscheidung abgedruckte wissenschaftliche\nAnmerkung befaßte sich nicht mit Fragen der Befangenheit.\n\nInsgesamt ist der Senat daher der Auffassung, daß das\nVorgehen der abgelehnten Richter, was ihre Mitwirkung an den\nEntscheidungen über Ablehnungsgesuche anlangt, die Besorgnis\n\nder Befangenheit nicht rechtfertigte.\nDie sonst geltend gemachten Umstände sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ohne daß\n\ndies weiterer Ausführungen bedürfte.\n\n2. Anklage und Eröffnungsbeschluß; Hinweis auf recht-\n\nliche Veränderung\n\na) Die Rüge, die Anklageschrift genüge nicht den Anforderungen des § 200 StPO, weil sie nicht in jedem Einzelfall\nden genauen Sachverhalt, insbesondere die als Indikationsbegründung in Frage kommenden Umstände mitteile und deshalb\nder ihr zukommenden Informationsfunktion nicht gerecht\nwerde, geht fehl. Da die Staatsanwaltschaft \"in keinem\ndieser Fälle ... die Voraussetzungen einer Indikationslage\"\nfür gegeben ansah, war der Vorwurf klar; es bestand jedenfalls kein die Wirksamkeit der Anklage berührender Mangel.\nFraglich könnte allenfalls sein, ob die Bezeichnung\n\"Schwangerschaftsabbrüche\" die \"Tat\" (S 200 StPO) hinreichend charakterisiert; Schwangerschaft kann auf verschiedene\nWeise abgebrochen werden. Jedoch ist der Gebrauch der gesetzlichen Bezeichnung hier unschädlich, da der Angeklagte\n\n77\n\n- 14 -\n\nin allen Fällen - auch von ihm nie bestritten - die\nSchwangerschaften mittels Saugkürettage unter Lokalanästhesie abbrach. Auch insofern entstand daher kein Informa-\n\ntionsmangel.\n\nb) Soweit den Ausführungen der Revision zur Wirksamkeit\nder Anklage eine selbständige Rüge der Verletzung von § 265\nAbs. 1 StPO zu entnehmen ist, hat auch diese keinen Erfolg.\n\nDer Vorsitzende wies in der Hauptverhandlung auf die\nMöglichkeit einer Bestrafung nach S 218 b Abs. 1 StGB in\nTateinheit mit S 219 Abs. 1 StGB in den Fällen hin, in denen\nvon einer Notlage der Patientin im Sinne von $S 218 a Abs. 2\nNr. 3 StGB auszugehen sei, außerdem auf die Möglichkeit\neiner Bestrafung wegen versuchten Abbruchs einer Schwangerschaft dann, wenn objektiv eine Notlage der Patientin vorlag, aus der Sicht des Angeklagten aber - auf Grund seiner\nFeststellungen - eine solche Notlage nicht gerechtfertigt\nsein konnte. Der erste Hinweis begann mit den Worten \"Soweit\nin dem einen oder anderen Punkt der Anklage ...\", der zweite\n\"Soweit in dem einen oder anderen Fall nach dem Ergebnis der\n\nBeweisaufnahme ...\".\n\nEinige Tage später ergänzte der Vorsitzende diese Hinweise. Hinsichtlich eines etwaigen Übergangs von S 218 auf\nSS 218 b, 219 StGB wies er darauf hin, die Änderung könne\n\"in einer unbeschränkt großen Zahl von Fällen\" eintreten;\nhinsichtlich eines etwaigen Übergangs von vollendetem auf\nversuchten Schwangerschaftsabbruch nannte er vier bestimmte\nEinzelfälle, in denen \"die Patientinnen keine ausreichenden\nIndikationsgründe oder überhaupt keine (Fall 15) genannt\nhaben, weshalb der Angeklagte aus seiner Sicht nicht von\neiner Notlage ausgehen konnte, obwohl tatsächlich unwider-\n\nleglich eine vorlag (Versuch am untauglichen Objekt)\".\n\n- 15 -\n\nDie Revision rügt in diesem Zusammenhang mangelnde\nKonkretisierung der Hinweise und, damit zusammenhängend,\neine Beschränkung der Verteidigung. Doch liegt kein durchgreifender Rechtsfehler vor. Ein Hinweis nach $S 265 StPO\ngenügt den Anforderungen, wenn er es dem Angeklagten und\nseinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den\nneuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten; erkennbar muß\nsein, welche Tat der Hinweis betrifft (Hürxthal in KK\n2. Aufl. $S 265 Rdn. 17). Ob der vom Landgericht gegebene\nHinweis, eine Verurteilung nach SS 218 b, 219 StGB komme \"in\neiner unbeschränkt großen Zahl von Fällen\" in Betracht,\ndiesen Anforderungen genügt, mag fraglich erscheinen. Jedoch\nkommt es hierauf nicht an, weil das Urteil auf einem\netwaigen Verfahrensfehler nicht beruht. Angeklagter und\nVerteidigung haben nie in Abrede gestellt, daß in sämtlichen\nFällen gegen SS 218 b oder 219 StGB verstoßen wurde. Welche\nzusätzliche Verteidigung hier möglich gewesen wäre, ist\n\nnicht ersichtlich.\n\n3. Beschlagnahme und Verwertung der Patientinnenkartei\n\na) Im September 1986 wurden Wohnung und Praxis des Angeklagten wegen Verdachts der Steuerhinterziehung von der\nSteuerfahndung durchsucht; die Patientinnenkartei wurde beschlagnahmt. Im Oktober 1986 wandte sich die Finanzbehörde\nan die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, das Verfahren wegen\ndes Verdachts illegaler Schwangerschaftsabbrüche zu übernehmen. Das tat die Staatsanwaltschaft und erwirkte vom Amtsgericht die Beschlagnahme dieser Karteikarten, wobei das Amtsgericht seine Entscheidung auf § 219 StGB stützte. Im Mai\n\nund September 1987 wurden beim Angeklagten weitere Karteikarten beschlagnahmt. Der Inhalt der Karten wurde im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung verwertet. Nach\nMeinung der Revision verstießen Beschlagnahme und Verwertung\n\ngegen § 97 StPO, außerdem gegen Verfassungsrecht.\n\nb) Gegen die Zulässigkeit der Rüge, soweit sie sich auf\nsubjektive Rechte der Patientinnen stützt, könnten Bedenken\nbestehen, weil die Revision offen läßt, ob die betroffenen\nPatientinnen der Verwertung ihrer Karteikarte zugestimmt\nhaben. § 97 StPO dient dem Zweck, die Umgehung und Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrechts der in SS 52, 53 StPO\ngenannten Personen zu verhindern; sonst läge das Bestreben\nnahe, deren Wissen - das von ihnen als Zeugen nicht zu erlangen ist - aus ihren Unterlagen zu erforschen. Entsprechend eng hängen SS 53 und 97 StPO zusammen. Wenn deshalb\ndie Patientin das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes dadurch beseitigt, daß sie gemäß $S 53 Abs. 2 StPO den Arzt von\nder Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbindet, liegt es\nnahe, bei Einwilligung der Patientin auch die Beschlagnahme\nund Verwertung der Patientinnenkarteikarte zuzulassen (vgl.\nGerhard Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. $S 97\nRdn. 73 ff. m.w.Nachw.).\n\nAuch bei der verfassungsrechtlichen Betrachtung von Beschlagnahme und Verwertung kann die Einwilligung der Patientin nicht außer Betracht bleiben. Zwar dient die Verschwiegenheitspflicht des Arztes - mittelbar - auch dem Funktionieren der Öffentlichen Gesundheitsfürsorge; doch ändert das\n\nnichts daran, daß das Wissen des Arztes nur im Interesse der\n\na\n\n- 17 -\n\nPatientin, nicht in seinem eigenen Interesse geschützt ist;\ndie Beschränkung der Regelung des § 53 Abs. 2 StPO auf die\nin Abs. 1 Nr. 2 bis 3a genannten Personen zeigt das deutlich. Bei dem in der Patientenkartei festgehaltenen Wissen\ndes Arztes wirkt sich das dahin aus, daß die bekundeten Umstände, soweit sie eigene Geheimnisse des Arztes enthalten,\nsowenig geschützt sind wie die schriftlich niedergelegten\nGeheimnisse anderer Personen; die Grenze bildet die Unverwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen (BGHSt 19, 325; 34,\n397; BVerfGE 80, 367).\n\nDa somit - bei Einwilligung der Patientin - die Beschlagnahme ihrer ärztlichen Karteikarte oder jedenfalls\nderen Verwertung (vgl. BEHSt 25, 168, 170) zulässig ist,\nhätte zum Revisionsvortrag die Behauptung gehört, die betroffenen Patientinnen hätten den Angeklagten nicht von seiner Schweigepflicht entbunden (der Verwertung nicht zugestimmt). Diese Behauptung hat die Revision nicht erhoben.\nSie hat lediglich vorgetragen, \"in einigen Fällen\" - die\nnicht näher bezeichnet werden - hätten Patientinnen \"zu\nspäteren Zeitpunkten\" den Angeklagten von seiner Schweige-\n\npflicht entbunden; das genügt nicht.\nc) Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.\n\nWie erwähnt, dient S 97 StPO dem Zweck, die Umgehung\ndes Zeugnisverweigerungsrechts zu verhindern. Mit der\nBeschlagnahme beim Beschuldigten befaßt sich die Vorschrift\nnicht, was sich aus ihrem Wortlaut sowie ihrer Bedeutung im\nZusammenhang der Regelung ergibt; das entspricht fast\neinhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl.\nGerhard Schäfer aaO § 97 Rdn. 14 m.w.Nachw.; vgl. auch\n\n- 18 -\n\n- in Fällen der Steuerhinterziehung und des Kassenbetrugs\ndurch Ärzte - LG Koblenz NJW 1983, 2100; LG Bochum NJW 1988,\n1533; LG Köln MDR 1988, 252). Daß der Gesetzgeber die Möglichkeit eigenen strafbaren Verhaltens des Geheimnisträgers\ngesehen hat - also keine Regelungslücke besteht -, zeigt\n\n§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO. Nur die dort geregelten Fallgestaltungen hielt der Gesetzgeber mit Recht für regelungsbedürftig; denn auch in diesen Fällen geht es stets um den\n\nGeheimnisträger in seiner Stellung als Zeuge.\n\nSoweit die Revision - durch Wiedergabe des am ersten\nTag der Hauptverhandlung von der Verteidigung gestellten\nEinstellungsamtrags - geltend macht, der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Memmingen vom 24. September 1986\nhabe hinsichtlich des Tatverdachts nicht den an eine solche\nMaßnahme zu stellenden Anforderungen entsprochen (\"völlig\nvage Anhaltspunkte\"), verhindert § 344 Abs. 2 StPO die weitere Beschäftigung mit dieser Rüge. Die Revision weist verschiedentlich darauf hin, Grundlage des Beschlusses sei eine\nanonyme Anzeige gewesen, gibt deren Inhalt aber nicht\nwieder. Auch eine anonyme Anzeige kann aber von beträchtlicher sachlicher Qualität sein. Dafür, daß dies hier so\nwar, spricht ihr in dem Beschluß des Landgerichts vom\n9. September 1989 in Kürze angedeuteter Inhalt.\n\nAuch im übrigen genügen sowohl der Durchsuchungsbeschluß vom 24. September 1986 als auch der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Memmingen vom 8. Dezember 1986 den\nan eine solche Entscheidung zu stellenden formellen Anforderungen (vgl. auch unten S. 20).\n\n77\n\n- 19 -\n\nEin Verfahrensverstoß ist nicht darin zu sehen, daß\ndie Finanzverwaltung die Sache wegen des \"Verdachts illegaler Schwangerschaftsabbrüche\" an die Staatsanwaltschaft abgab; die Finanzverwaltung konnte hierfür angesichts der Bedeutung und des Umfangs des in Frage stehenden strafbaren\nVerhaltens zu Recht ein zwingendes öffentliches Interesse\nbejahen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO).\n\nDurchsuchung, Beschlagnahme und Verwertung verletzen\nnicht Verfassungsrecht. Zunächst ist auch hier von Bedeutung, daß sich das Strafverfahren damals gegen den Angeklagten richtete und auch jetzt seine Verurteilung Gegenstand der Revision ist. Soweit die Beschlagnahme von Patientinnenkarteikarten Grundrechte der Patientinnen verletzen\nkonnte (vgl. BVerfGE 32, 373), griff das nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar in Rechte des Angeklagten ein. Aber\nauch hiervon abgesehen hat die Beschlagnahme nicht gegen\nGrundrechte des Angeklagten oder der Patientinnen verstoßen.\nDaß die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren die privaten\nGeheimhaltungsbelange des Patienten überwiegen kann, wenn\nder Arzt selbst Beschuldigter ist, hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt. Voraussetzung ist, daß der Einblick\nin die Patientenkartei zur Aufklärung erforderlich ist und\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht widerspricht\n(aaO S. 381). Beides ist der Fall.\n\nDer Einblick in die Kartei der Patientinnen war im vorliegenden Fall der zuverlässigste und dadurch für die Beteiligten zugleich schonendste Weg der Ermittlung. Den Delikten\n\n77\n\n- 20 -\n\nder SS 218 ff. StGB ist eigen, daß sich die Tat zwischen der\nSchwangeren und der die Schwangerschaft abbrechenden Person,\nhier dem beschuldigten Arzt, abspielt und darüber hinaus\nallenfalls nahe Angehörige oder sonstige eng vertraute Personen über näheres Wissen verfügen. Ermittlungen im Umfeld\ndes Arztes oder der Schwangeren lassen wenig zuverlässige\nAufklärung erhoffen oder müßten - umgekehrt - sehr breit und\nzugleich intensiv angelegt sein, sollten sie einigen Erfolg\nversprechen. Dann ist freilich eine Beschränkung auf den\nKreis der unmittelbar Beteiligten (vgl. BVerfG aaO) kaum\nmehr möglich. Andererseits ist der Abbruch der Schwangerschaft nach § 218 StGB ein Delikt von erheblichem Gewicht;\ndie beschriebenen Widrigkeiten der Aufklärung dürfen nicht\ndazu führen, daß verbotener Schwangerschaftsabbruch faktisch\nnicht verfolgt wird. Eben darauf liefe aber letztlich die\nAuffassung des Angeklagten hinaus, auf die Karteikarten\ndürfe generell nicht für Zwecke des Strafverfahrens zurück-\n\ngegriffen werden.\n\nDa nach dem Beschluß vom 8. Dezember 1986 alsbald\ndringender Verdacht der Zuwiderhandlung gegen § 218 StGB\nentstand (vgl. den Beschluß des Amtsgerichts Memmingen vom\n15. Mai 1987), wurden die am 8. Dezember 1986 wegen des Verdachts nach S$S 219 StGB beschlagnahmten Karteikarten schon\ndeshalb verwertbar (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl.\n§ 97 Rdn. 48 m.w.Nachw.). Unter den gegebenen Umständen\nrechtfertigte aber auch der Verdacht nach $S 219 StGB die Beschlagnahme der Karteikarten.\n\n- 21 -\n\nNähme man nur die angedrohte Höchststrafe (ein Jahr\nFreiheitsstrafe) zum Maßstab, so stände § 219 StGB allerdings in einer Reihe mit Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),\nVerstrickungsbruch (§ 136 StGB), Beleidigung (S 1§ 5 StGB)\nund ähnlichen Vorschriften minderen Gewichts. Indes wäre ein\nsolches Vorgehen verfehlt. § 219 StGB gehört zu den Vorschriften des Strafgesetzbuchs, die Schwangerschaftsabbrüche\nverhindern sollen, und zählt neben § 218 b StGB zu den\n\"Schutzmaßnahmen\", die einen \"wirksamen Lebensschutz\" gewährleisten sollen (BVerfGE 39, 1, 44). Als bloße Form- oder\nOrdnungsvorschrift wäre § 219 StGB überflüssig; dann wäre\nauch nicht gerechtfertigt, den Arzt, der wider besseres\nWissen eine unrichtige Feststellung trifft, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (S 219 a StGB). Wenn\ndie Vorschriften der S§ 218 ff. StGB insgesamt mit vergleichsweise niedrigen Strafdrohungen bewehrt sind, so be-\n\n“ ruht das darauf, daß die Strafe neben den sonstigen lebenserhaltenen Maßnahmen überhaupt nur \"ultima ratio\" sein sollte (vgl. BVerfG aaO S. 47). Dies ändert aber nichts daran,\ndaß es sich insgesamt um \"Straftaten gegen das Leben\" handelt (so die Überschrift des 16. Abschnitts, vgl. BVerfG aaO\nS. 46).\n\nOb der Verdacht eines einzelnen Verstoßes gegen § 219\nStGB Durchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt hätte,\nmag dahinstehen. Hier jedenfalls, wo der Verdacht jahrelanger Mißachtung des Gesetzes in zahlreichen Einzelfällen\nbestand, war der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht\n\nverletzt.\n\nVom Ausschluß der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (BVerfG aaO) während der Erörterung der Tatsachen, die\n\nI?\n\n- 22 _\n\nder ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, hat das Landgericht in hohem Maß Gebrauch gemacht. Es hat die Öffentlichkeit während der Vernehmung der Patientinnen und ihrer\nAngehörigen ausgeschlossen (Beschl. vom 21. November 1988).\n\n4. Vernehmung des Zeugen Br in nichtöffentlicher\nVerhandlung\n\nDie Revision rügt Verletzung von S 338 Nr. 6 StPO und\nstützt sich hierbei auf die Vernehmung des Zeugen Brünn\nin nichtöffentlicher Sitzung. Tatsächlich hatte das Landgericht die Öffentlichkeit allgemein \"während der Vernehmung\nder in der Anklageschrift aufgeführten und als Zeugen geladenen Patientinnen des Angeklagten sowie ihrer Angehörigen\"\nausgeschlossen, weil bei der Vernehmung Umstände aus dem\npersönlichen Lebensbereich sowohl der Patientinnen als auch\nihrer Angehörigen zur Sprache kämen, deren öffentliche Er-Öörterung schutzwürdige Interessen dieser Personen verletzen\nwürde (§ 171 b GVG). Offensichtlich auf Grund dieser Entscheidung hatte das Landgericht auch den Zeugen Brn\nnicht öffentlich vernommen, obwohl er nicht \"Angehöriger\" im\nSinne der Strafprozeßordnung oder des Strafgesetzbuchs war;\nim Urteil wird er als \"Lebensgefährte\" einer der Patientinnen bezeichnet, von dem diese schwanger geworden sei.\n\nDoch läßt der Beschluß des Landgerichts keinen Zweifel\nentstehen, daß es hier unter einem \"Angehörigen\" auch den\nLebensgefährten verstand, dessen Aussage in Zusammenhang mit\nder Schwangerschaft einer Patientin von Bedeutung war, und\ndaß es sich nicht auf die Regelungen des § 52 StPO oder sıı\nStGB beschränken wollte. Deshalb sind die Vorschriften über\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt. Daß auch\nbei dem Zeugen Br die Voraussetzungen von $S 171 b GvG\nvorlagen, steht außer Frage.\n\n- 23 -\n\n5. Die im Rahmen der Erörterung der Einzelfälle erhobenen Aufklärungsrügen sind teils unzulässig - weil nicht\nformgerecht erhoben -, teils unbegründet, ohne daß dies besonderer Erläuterung bedürfte. Soweit diese Rügen zugleich\ndie Sachbeschwerde näher ausführen, hat der Senat sie in\n\nderen Rahmen geprüft.\nIII. Die Sachbeschwerde\n\nStaatsanwaltschaft und Angeklagter wenden sich gegen\ndie Auslegung, welche das Landgericht dem Begriff \"nach\närztlicher Erkenntnis\" (§ 218 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB)\nzuteil werden läßt. Das Landgericht ist der Auffassung,\ndieser Begriff enthalte die Summe medizinischen Fachwissens\nund allgemeiner menschlicher Erfahrung und unterliege\nrichterlicher Nachprüfung; doch ergäben sich daraus, daß\n§ 218 StGB ausdrücklich auf die ärztliche Erkenntnis als\nBeurteilungsquelle für die Indikation abstelle, Grenzen für\nihre Nachprüfbarkeit. Es bleibe ein gewisser ärztlicher\nBeurteilungsspielraum, der eine richterliche Nachprüfung nur\ndahin zulasse, ob die Indikationsstellung in der damals\ngegebenen Situation vertretbar erscheine. Das Landgericht\nsieht sich mit seiner Auslegung in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des für Rechtsfragen aus dem Bereich der\nmedizinischen Behandlung zuständigen VI. Zivilsenats des\nBundesgerichtshofs (BGHZ 95, 199).\n\nDemgegenüber meint die Staatsanwaltschaft, die Indikationsstellung des Arztes sei inhaltlich gerichtlich voll\nnachprüfbar; nur so sei der Schutz ungeborenen menschlichen\n\n- 24 -\n\nLebens hinreichend gewährleistet. Irgendwelche Ermessensoder Beurteilungsfreiheit des Arztes - die einen \"rechtsfreien Raum\" schaffe - gebe es nicht. Unterlaufe dem sorgfältig prüfenden Arzt eine Fehlbeurteilung, so reichten die\nIrrtumsvorschriften und das Schuldprinzip des Strafrechts\n\naus, den Interessen des Arztes Rechnung zu tragen.\n\nDie Verteidigung hinwiederum ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe Erkenntnismöglichkeit und Erkenntnis auf den\nArzt delegiert. Eine richterliche Überprüfung der ärztlichen\nEntscheidung sei auf die Untersuchung beschänkt, ob der Arzt\nvon seiner Kompetenz - \"mit welchem Ergebnis auch immer\" -\nGebrauch gemacht habe. Die Unwiderlegbarkeit der ärztlichen\nErkenntnis sei gesetzlich festgelegt, die Anerkennung einer\nIndikation durch den Arzt allenfalls auf Willkür überprüf-\n\nbar.\n\nDer Angeklagte selbst war bei seinem Handeln, wie das\nLandgericht feststellt, davon ausgegangen, es müsse ihm als\nArzt überlassen bleiben, nach einem Gespräch mit der\nSchwangeren diese \"allein entscheiden zu lassen, ob sie den\nSchwangerschaftsabbruch vornehmen lasse oder nicht\". Er war\nder Auffassung, \"daß die ärztliche Freiheit und das Selbstverfügungsrecht der Frau ... nicht durch ein Gesetz (hier\ndie Bestimmungen der SS 218 ff. StGB) ausgehöhlt werden dürfen. Die Frauen als mündige Bürgerinnen müßten selbst ent-\n\nscheiden können, ohne daß sich der Staat dabei einmische\".\n\nDer Senat schließt sich im Ergebnis der Auffassung des\nLandgerichts - und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs - an.\n\n72\n\n- 25 -\n\nBei Auslegung der SS 218 ff. StGB sind insbesondere\nzwei Gesichtspunkte zu beachten. Die Bedeutung des ungeborenen Lebens verlangt eine Auslegung, die seinen Schutz soweit\nwie möglich gewährleistet. Auslegungen, die hinter dem\ngrundgesetzlich verbürgten und geforderten Schutz zurückblieben, müßten hinter Normdeutungen zurückstehen, die\nmit dem Grundgesetz in Einklang sind (vgl. BVerfGE 32, 373,\n\n383: Gebot verfassungskonformer Auslegung).\n\nAndererseits sind die Grenzen der Gesetzesauslegung zu\nbeachten. Die verfassungsrechtliche Garantiefunktion des\ngesetzlichen Tatbestands für den Bürger (Art. 103 Abs. 2 GG)\n- hier: für den die Schwangerschaft abbrechenden Arzt - hat\nzur Folge, daß der Richter über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus die Strafbarkeit nicht ausweiten,\ninsbesondere den Gesetzgeber nicht korrigieren darf (BVerfGE\n64, 389, 393; 71, 108, 115; 73, 206, 236), wobei der Begriff\n\"Gesetzgeber\" dahin zu verstehen ist, daß es sich um den im\nGesetz zum Ausdruck kommenden Regelungsinhalt handelt. Aufgabe des Richters ist nicht, das Gesetz so zu gestalten, wie\nder eine oder andere es gern gestaltet sähe, weil er es so\nfür richtig hielte; Sache des Richters ist vielmehr, das\nGesetz so anzuwenden, wie es gestaltet ist (Art. 20 Abs. 3\nGG). Das verbietet es, Gedanken und Überlegungen zu verwirklichen, die - mögen sie noch so bedenkenswert sein -\neben nicht Gesetz geworden sind. Läßt das Gesetz nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten, möglicherweise\nbedingt durch die Schwierigkeit der Materie, Zweifel offen,\ndürfen diese nicht zu Gunsten der Strafbarkeit behoben\n\nwerden.\n\n- 26 -\n\nDer Begriff \"nach ärztlicher Erkenntnis\" erscheint\nerstmals in dem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39, 1) vorgelegten\nEntwurf eines 15. Strafrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks.\n7/4128), ohne daß sich Erörterungen darüber fänden, ob - gegebenenfalls worin - sich dieser Begriff von dem bis dahin\nverwendeten Ausdruck \"nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft\" (5. Gesetz zur Reform des Strafrechts\nBTDrucks. VI/3434; Erster Bericht des Sonderausschusses für\ndie Strafrechtsreform BTDrucks. 7/1981 [neu]) unterscheide.\n\nDaß die Beurteilung eines Sachverhalts nach den \"Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft\" (den \"anerkannten Regeln der Heilkunst\", der \"lex artis\") objektiven\nCharakter hat, ist anerkannt (vgl. Lackner, StGB 19. Aufl.\n§ 15 Rdn. 39). Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß die\nBeurteilung \"nach ärztlicher Erkenntnis\" jedenfalls auch objektiven Grundsätzen folgen muß und insoweit richterlich\nnachprüfbar ist. Der Abbruch der Schwangerschaft durfte und\nsollte nicht freiem ärztlichen Belieben überlassen werden.\nDie Erkenntnis einer Person ist nicht schon deshalb eine\n\"ärztliche\", weil diese Person Arzt ist; die Erkenntnis\nverdient diese Bezeichnung nur, wenn der Arzt, der sie\n\ngewinnt, hierbei die Regeln seines Berufs beachtet.\n\nAuch die Revision des Angeklagten räumt ein, richterlich überprüfbar bleibe, ob der Arzt willkürlich gehandelt\nhabe, ob er \"von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat\", ob\ner \"nach den Regeln der Kunst Feststellungen getroffen und\n\nBewertungen ... vorgenommen hat\".\n\n77\n\n- 27 -\n\nFraglich kann daher nicht sein, ob die Entscheidung des\nabbrechenden Arztes richterlich überprüfbar ist, sondern\n\nnur, wie weit diese Überprüfbarkeit reicht.\n\nIm Gesetzgebungsverfahren wurde verschiedentlich darauf\nhingewiesen, daß die verantwortliche Entscheidung darüber,\nob eine der im Gesetz vorgesehenen Indikationen gegeben sei,\nallein bei dem Arzt liege, der den Eingriff ausführt\n(BTDrucks. V1/3434 S. 11, 33; Sonderausschuß für die Strafrechtsreform BTDrucks. 7/4696 S. 7).\n\nDamit war zwar nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, auf\ndas Verhältnis von ärztlicher und richterlicher Prüfung\nBezug genommen, sondern darauf, daß der abbrechende Arzt,\nnicht der beratende (§ 220 im Entwurf eines 5. StrRG) oder\nder feststellende ($S 219 StGB) Arzt, letztlich die Verantwortung trage. Dennoch wurde darin die besondere, eigenstän-\n\ndige Bedeutung der ärztlichen Entscheidung deutlich.\n\nNur eine solche eigenständige Bedeutung wird dem Sinn\nder Vorschrift des $S 218 a StGB in bezug auf die an dem Abbruch beteiligten Personen, in erster Linie den abbrechenden\nArzt, gerecht. Er hat nach dem Gesetz über das Vorliegen\neiner Indikation zu entscheiden und darf, wenn sie zu bejahen ist, den Abbruch durchführen. Er muß hierbei die Gewißheit haben, nicht gegen das Strafgesetz zu verstoßen, wenn\ner entsprechend den Regeln seines Standes und nach seiner\npflichtgemäßen Erkenntnis zu der Überzeugung gelangt, eine\nIndikation sei gegeben. Ihm kann nicht zugemutet werden, das\nvolle strafrechtliche Risiko einer (aus der späteren Sicht\n\nFT?\n\n- 28 -\n\nanderer Personen) objektiv \"falschen\" Entscheidung zu tragen; dies umso weniger, als die Fassung des Gesetzes wertende Entscheidungen verlangt, die zwangsläufig im erheblichen\nUmfang nicht oder jedenfalls nicht voll objektivierbar\n\nsind.\n\nzu bedenken ist auch die tatsächliche Gestaltung der\nDinge. Wäre über eine beliebig aufschiebbare Maßnahme zu befinden, so stände nichts im Wege, vor ihrem Vollzug über die\nRechtmäßigkeit eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen. Beim Abbruch der Schwangerschaft ist das aus leicht\neinzusehenden Gründen nicht möglich; besondere Institutionen, die auf beschleunigtem Weg eine solche Entscheidung ermöglichen könnten, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Der\nArzt sieht sich vielmehr in der Lage, in kurzer Zeit eine\nEntscheidung treffen zu müssen. Auch nur die Einholung eines\nRechtsgutachtens wäre ihm, selbst wenn er es wollte, regelmäßig nicht möglich.\n\nDie gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit stützt die\nAuffassung, der Arzt habe einen eigenen Beurteilungsspielraum. Damit die Entscheidung des Arztes auf breiterer Grundlage aufbaut, muß ihm die schriftliche Feststellung eines\nanderen Arztes zur Indikationslage vorliegen (§ 219 StGB);\nauch muß die Schwangere zuvor von anderer kompetenter Seite\nberaten worden sein (S 218 b StGB). Die Beratungsstellen\nwiederum unterliegen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen und\nsind auch sonst rechtlich eingefügt (vgl. S$S 53 Abs. 1\nNr. 3 a StPO).\n\nDas Gesetz sieht also ein System von Maßnahmen vor, das\neinerseits Schwangerschaftsabbrüche soweit wie möglich verhindern will, das andererseits aber, falls es doch zum Abbruch kommt, dessen Voraussetzungen (einigermaßen) eingehend\nregelt, in gewisser Weise institutionalisiert. Das alles\nunterstreicht das eigene sachliche Gewicht der ärztlichen\n\nEntscheidung.\n\nDem Arzt bleibt also \"ein gewisser ärztlicher Beurteilungsspielraum\" (BGHZ 95, 199, 206). Die Beurteilung der Indikation \"nach ärztlicher Erkenntnis\" hat objektive wie subjektive Bedeutung: Gekennzeichnet werden die Grundsätze,\nnach denen die Prüfung sich inhaltlich zu richten hat, gekennzeichnet wird aber auch die Person, auf deren Erkenntnis\n\nes maßgeblich ankommt.\n\nob die Feststellung der Indikation im Einzelfall \"der\nSache nach staatliche Aufgabe ist\" (Dreher/Tröndle, StGB\n45. Aufl. $S 218 a Rdn. 13 m.w.Nachw.; ähnlich BayObL6G NW\n1990, 2328, 2329), erscheint fraglich, kann aber\ndahinstehen. Dem Gesetzgeber ist jedenfalls nicht verwehrt,\nim Rahmen seines Ermessens bestimmten Personen oder\nInstitutionen gewisse Entscheidungsspielräume einzuräumen.\nAus einer Textstelle der Entscheidung BVerfGE 39, 1, 50 läßt\n\nsich nichts anderes herauslesen.\n\nWesentlich ist vielmehr die Frage, wie weit der Beur-\n\nteilungsspielraum des Arztes reicht.\n\n- 30 -\n\nBejaht der Arzt eine Indikation und bricht er die\nSchwangerschaft ab, ohne die der Bedeutung des Eingriffs\nangemessenen, ihm möglichen und nach ärztlichem Standesrecht\ngebotenen Wege der Aufklärung genutzt zu haben, so handelt\ner nicht \"nach ärztlicher Erkenntnis\". Weil die Auslegung\ndes besonders gestalteten Tatbestands des § 218 a StGB zu\ndiesem Ergebnis führt, kommt es auf die frühere Rechtsprechung zum übergesetzlichen Notstand mit der als Voraussetzung hierfür geforderten sorgfältigen Prüfung (vgl. BGHSt 3,\n7; BGH NYW 1977, 139) nicht an.\n\nDer Sonderausschuß für die Strafrechtsreform war der\nAuffassung: \"Auch im übrigen muß der Arzt die für ihn erreichbaren Erkenntnisquellen in dem Umfang ausschöpfen, wie\nes allgemein ärztlichem Handeln entspricht\" (BTDrucks. 7/\n4696 S. 7). Er hielt den im ursprünglichen Entwurf des 5.\nStrafrechtsreformgesetzes vorhandenen S 219 f (Strafbarkeit\nbei auf Leichtfertigkeit beruhendem Irrtum) für unnötig,\nweil durch die übrigen Vorschriften schon \"gewährleistet\n(sei), daß der mit dem Eingriff betraute Arzt die Frage des\nVorliegens der Indikation eingehend prüfen müsse\". Aus der\nin diesem Entwurf verwendeten Formulierung, der Schwangerschaftsabbruch müsse nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft \"angezeigt\" sein, war der Schluß gezogen\nworden, \"daß eine umfassende ärztliche Würdigung des Einzelfalls stattfinden muß\" (BTDrucks. VI/3434 S. 20).\n\nAllerdings ist der Arzt nicht verpflichtet, sich\ngleichsam als Ermittlungsbehörde zu betätigen und an andere\nPersonen und Einrichtungen heranzutreten als bei sonstiger\närztlicher Behandlung, zumal nicht gegen den Willen der\n\nIF\n\n- 31 -\n\nFrau. Er ist auf die Erkenntnismittel angewiesen, die ihm\nauch sonst zur Verfügung stehen. Er verletzt die Pflicht zur\ngewissenhaften Prüfung der Indikationslage in der Regel\nnicht, wenn er nicht an Eltern, an öffentliche oder private\nSozialeinrichtungen herantritt. Die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel freilich, in erster Linie die Befragung der Patientin, muß er ausschöpfen, wobei er sich, dem\ndurch § 218 a StGB vorgegebenen Umfang seiner Beurteilung\ngemäß, nicht auf die rein medizinischen Gesichtspunkte beschränken darf. Jeder Arzt muß sich über die seiner Fachrichtung und seiner speziellen Tätigkeit entsprechenden\nErfordernisse unterrichten und ihnen nachkommen; das gilt\nauch für den Arzt, der Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.\n\nWer als Arzt die Indikationslage nicht oder nur unsorgfältig prüft, sich der mangelhaften Prüfung bewußt ist,\ntrotzdem aber die Schwangerschaft abbricht, wird - weil er\nnicht \"nach ärztlicher Erkenntnis\" gehandelt hat - regelmäßig nach S 218 Abs. 1 StGB bestraft. Läßt sich freilich\nauf Grund gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung feststellen,\ndaß, wenn er sorgfältig geprüft hätte, der sich ergebende\nSachverhalt objektiv eine Indikation ergeben hätte, so ist\nnur Bestrafung wegen Versuchs gerechtfertigt. Das mag (vgl.\ndie erwähnte frühere Rechtsprechung zum übergesetzlichen\nNotstand, die auch in solchem Fall Vollendung annahm) inkonsequent erscheinen, rechtfertigt sich aber wiederum aus der\nbesonderen Gestaltung des § 218 a StGB, insbesondere aus der\nmehrfachen Bedeutung der \"ärztlichen Erkenntnis\", die formell den Weg, materiell aber auch den Inhalt der ärztlichen\n\n77\n\n- 32 -\n\nEntscheidung umfaßt. Ist die Entscheidung inhaltlich richtig, wäre es nicht gerechtfertigt, wegen vollendeten Abbruchs der Schwangerschaft zu bestrafen; denn das Ergebnis\nkann vor dem Gesetz bestehen. Andererseits kann die Richtigkeit des Ergebnisses nicht das alleinige Kriterium sein mit\nder Folge, daß auch die Strafbarkeit wegen Versuchs entfiele. Das würde der - oben näher erörterten - eigenständigen Rolle des Arztes und seiner Entscheidung nicht ge-\n\nrecht.\n\nDie richterliche Prüfung, ob die ärztliche Entscheidung\nvertretbar war, die Schwangerschaft abzubrechen, kann nicht\nbei der Feststellung haltmachen, die ärztliche Sachverhaltsaufklärung sei nicht zu beanstanden. Der Richter muß sich\nnotwendigerweise mit der dann getroffenen Entscheidung\nbefassen; denn auch die auf Grund richtiger Sachverhaltsfeststellung getroffene Entscheidung kann nach - objektiv\nverstandener - ärztlicher Erkenntnis eine offenbar unzu-\n\nreichende Grundlage haben, also unvertretbar sein.\n\nFreilich ist hier Zurückhaltung geboten. Gegen eine ins\neinzelne gehende Überprüfung könnte insbesondere eingewendet\nwerden, zur Beurteilung, ob die in $S 218 a StGB genannten\nVoraussetzungen vorlägen, stellten Gesetz, Rechtswissenschaft und ärztliche Wissenschaft nur unzulängliches Rüstzeug zur Verfügung. Schon die \"schwerwiegende Beeinträchtigung\" und die \"zumutbare Weise\" in Abs. 1 Nr. 2 seien schwer\nzu objektivieren. Ob die \"Gefahr einer Notlage\" gegeben sei\n\nund ob diese Notlage, wenn sie denn vorliegt, so schwer\n\n- 33 -\n\nwiegt, daß die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden könne, sei ärztlich ebenso wenig zuverlässig zu\nbeurteilen wie die weitere Frage, ob die Notlage auf eine\nandere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden\nkönne (Abs. 2 Nr. 3). Würden solche Fragen dennoch, wie im\nGesetz geschehen, dem Arzt zur Entscheidung zugewiesen, SO\nmüsse dessen Entscheidung, wie sie auch ausfalle, akzeptiert\nwerden, könne jedenfalls, auch wenn sie nicht akzeptiert\n\nwerde, nicht strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.\n\nDer Einwand ist umso gewichtiger, als auch die medizinische Indikation, die sich früher auf die \"Abwendung\neiner ernsten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der\nMutter\" beschränkte (BGHSt 2, 111, 114; 2, 381, 383; 3, 7,\n9), erweitert wurde. Sie hat jetzt eine soziale Komponente\n(\"unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen\nLebensverhältnisse\") und umfaßt die schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustands, die früher\nnur insofern eingeschlossen war, als eine \"schwere\" oder\n\"naheliegende\" Selbstmordgefahr den Abbruch der Schwangerschaft rechtfertigen konnte (BGHSt 2, 111, 115; 3, 7, 9).\nInsgesamt 'hat diese (jetzt \"medizinisch-soziale\") Indikation\neine deutliche Erweiterung erfahren (vgl. Dreher/Tröndle aaO\n§ 218 a Rdn. 6) und dabei an klarer Kontur verloren. Das\nwirkt sich auf die anderen Indikationen aus, die das Gesetz\nals Unterfälle behandelt (Lackner aaO $S 218 a Anm. 1b). Zu\nbedenken ist schließlich, daß die Begriffe der Notlage, des\nNicht-Verlangen-Könnens, der Zumutbarkeit ($S 218 a Abs. 2\nNr. 3 StGB) auch außerhalb der ärztlichen Wissenschaft - so\n\nunter Juristen - nicht eindeutig zu definieren sind.\n\n- 34 -\n\nZwar ist anerkannt, daß der Gesetzgeber auch im Strafrecht nicht darauf verzichten kann, allgemeine Begriffe zu\nverwenden, die in besonderem Maße der Auslegung, auch der\nwertenden Betrachtung bedürfen. \"Ohne derartige Begriffe\nkönnte der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens\nnicht Rechnung tragen\" (BVerfGE 4, 352, 357; vgl. BGHSt 30,\n285, 287 m.w.Nachw.). Doch spielt hierbei eine Rolle, ob die\nvom Gesetzgeber verwendeten Begriffe völlig neu sind oder an\nschon bisher benutzte und durch die Rechtsprechung umschriebene und präzisierte Begriffe anknüpfen können (BVerfGE 28,\n175, 183).\n\nJähnke meint (Rechtsgutvernichtung nach ärztlichem Ermessen? - in Ebert, Aktuelle Probleme der Strafrechtspflege\nS. 190 £.), die Rechtsordnung stelle dem Arzt \"keine zuverlässigen rechtlichen Orientierungshilfen zur Verfügung\", die\nGesetzesfassung sei, für sich genommen, \"wenig präzise, ja\nnichtssagend\", und die Wissenschaft befasse sich mit der\nFrage der Auslegung dieser Vorschriften kaum.\n\nInfolge der Besonderheit der gesetzlichen Regelung -\nder Bedeutung der \"ärztlichen Erkenntnis\" - hat diese Unbestimmtheit der Auslegung nicht zur Folge, daß der Arzt, der\neine bestimmte den Abbruch erleichternde Auslegung gewählt\nhat, ohne weiteres objektiv rechtswidrig gehandelt hätte und\nnur auf dem Wege des Verbotsirrtums Straflosigkeit oder\nStrafrahmenmilderung (§ 17 Satz 1 oder 2 StGB) erreichen\nkönnte. Vielmehr hat die Auslegung des Arztes, wenn sie ver-\n\ntretbar war, rechtfertigende Wirkung.\n\nBZ\n\n- 35 -\n\nDer Gesetzgeber hat sich im Anschluß an die frühere\nRechtsprechung zur medizinischen Indikation und zum dadurch\ngegebenen übergesetzlichen (rechtfertigenden) Notstand (vgl.\nRGSt 61, 242; BGHSt 2, 111; 3, 7) dazu entschlossen, in\ns 218 a StGB eine besondere Ausformung des rechtfertigenden\nNotstands (§ 34 StGB) zu schaffen und dabei die anderen\nIndikationen der medizinischen gleichrangig an die Seite zu\nstellen ($S 218 a Abs. 2 StGB: \"... gelten auch als erfüllt\n\n.\"). Zwar wird die rechtfertigende Wirkung des § 218 a\nStGB im Schrifttum, teilweise auch in der Rechtsprechung\n(vgl. BayObLG NJW 1990, 2328, 2330), von nicht wenigen\nbestritten, doch kann sie im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die mit ihr im Einklang stehende\nGesetzesfassung nicht fraglich sein, wenn auch das Gesetz\nden Grund dafür, daß der Schwangerschaftsabbruch \"nicht nach\n§ 218 strafbar\" ist ($S 218 a Abs. 1 StGB) nicht nennt (vgl.\nBTDrucks. VI/3434 S. 18, 34; BTDrucks. 7/4696 S. 7;\nBTDrucks. 8/3630 S. 19; vgl. zum ganzen Dreher/Tröndle aaO\nvor § 218 Rdn. 8 a ff.; Lackner aaO § 218 a Anm. 1; Jähnke\nin LK vor § 218 Rdn. 22; je m.w.Nachw.).\n\nDie Konsequenz der hier abgelehnten Auffassung wäre\nübrigens, daß $S 218 a StGB sowohl die rechtfertigende Indikation des Abs. 1 Nr. 2 als auch die entschuldigenden (oder\nsonst die Strafbarkeit ausschließenden) Indikationen des\nAbs. 2 enthielte, wobei die letzteren aber nach der Fassung\ndes Gesetzes zugleich die Voraussetzungen der ersteren erfüllen, ihr also gleichzusetzen sind. Die medizinische Indikation anders als früher - nicht mehr rechtfertigend - zu\n\nwerten, besteht kein Grund.\n\n- 36 -\n\nAllerdings ist der in $S 218 a StGB enthaltene rechtfertigende Notstand besonders gestaltet. Das hängt damit zusammen, daß der rechtfertigende Notstand des § 34 StGB ein\nRecht für jedermann und für unabsehbar viele und verschieden\ngestaltete Gefahrlagen ist, während $S 218 a StGB nur für\neinen eng umgrenzten Kreis von Notlagen gilt und sich nur an\n\nden Arzt wendet.\n\nIn dem geschilderten Rahmen aber ist die inhaltliche Überprüfbarkeit der ärztlichen Entscheidung zu bejahen, weil dieser Rahmen dem Gesetz mit hinreichender Sicher-\n\nheit zu entnehmen ist.\n\nDas gilt zunächst für die Indikation des $S 218 a Abs. 1\nNr. 2 StGB, die spezifisch ärztlicher Erkenntnis, auch unter\nBerücksichtigung der gegenüber früher geschehenen Erweiterung der Vorschrift, am ehesten zugänglich ist. Aber auch\nbei der Indikation des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB gibt es\nFälle, bei denen es auf der Hand liegt, daß sie die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllen, bei denen also unvertretbar ist, die Indikation zu bejahen und die Schwanger-\n\nschaft abzubrechen.\n\nDer objektiv am ehesten zu erfassende Begriff ist der\nder \"Notlage\". Sie wiegt, vom Gesetz her gesehen, schwerer\nals die \"besondere Bedrängnis\" in $S 218 Abs. 3 Satz 2 StGB\nund bedeutet auch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine\nExtremsituation, die, wenn keine Änderung eintritt, kaum\nmehr zu ertragen ist. Nicht jede Notlage genügt; sie muß\nnach dem Gesetz \"so schwer wiegen, daß von der Schwangeren\ndie Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden\n\nkann”.\n\n77\n\n- 37 -\n\nHinzu kommt die verfassungsgerichtliche Vorgabe, daß die\nhier in Betracht kommenden außergewöhnlichen Belastungen der\nSchwangeren \"ähnlich schwer\" wiegen müssen wie die bei medizinischer Indikation geforderten, also wie die für die\nSchwangere bestehende Gefahr, das Leben zu verlieren oder\neine schwerwiegende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands\nzu erleiden (BVerfGE 39, 1, 49).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen, ergibt sich in vielen\nFällen, daß ein Schwangerschaftsabbruch nicht vertretbar\nist, auch unter Einrechnung der im Verlauf der Begegnung von\nArzt und Patientin zutage getretenen Unwägbarkeiten. Daß\netwa nichteheliche Erzeugung, ablehnende Haltung des Vaters,\nVerzögerung der Berufsausbildung der Mutter und andere -\nkeinesfalls leichtzunehmende - Umstände für sich allein\nnicht ausreichen, den Abbruch der Schwangerschaft zu rechtfertigen, ist anerkannt (vgl. Lackner, StGB 19. Aufl.\n§ 218 a Rdn. 21; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. $S\n218 a Rdn. 47). Ausgeschlossen ist auch, die Zahl der von\nder Schwangeren schon geborenen Kinder für sich allein zum\nMaßstab zu nehmen. Sie kann - wie alle anderen Gesichtspunkte - nur von Bedeutung sein, wenn das Austragen dieses\nKindes unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten\n\ndie Gefahr einer Notlage begründet.\n\nZu bedenken ist noch, daß dem gesetzmäßig handelnden\nArzt die schriftliche Feststellung eines anderen Arztes\ngemäß $S 219 StGB vorliegt, er also eine zusätzliche Erkenntnisquelle hat. Wer, wie der Angeklagte, auf solche zusätzliche Erkenntnis verzichtet, muß seine eigene Wertung beson-\n\nders kritisch überdenken.\n\n- 38 -\n\nDer Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs zum weiten Risikobereich des Arztes bei\nder Behandlung mit Ersatzdrogen (BGHSt 37, 383; 29, 6) geht\nfehl. Dort ging es um die ständig wiederkehrende Frage, inwieweit der Arzt eigene, von der allgemeinen Auffassung abweichende Behandlungsmethoden anwenden dürfe, bei gleichem\nBehandlungsziel, der Wiederherstellung der Gesundheit des\nPatienten. Hier dagegen geht es um die Entscheidung, ob der\nAbbruch der Schwangerschaft gerechtfertigt ist oder nicht.\nNicht die Methode, sondern das Ziel des ärztlichen Tuns\nsteht hier im Streit. Auch sonst sind die Fälle nicht zu\n\nvergleichen.\n\nOb die vom abbrechenden Arzt getroffene Entscheidung\nnach ärztlicher Erkenntnis vertretbar war, hat in erster\nLinie der Tatrichter zu entscheiden. Die Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter\nRechtsfehler unterlaufen sind. Solche Fehler können zum\neinen bei der Auslegung der in § 218 a StGB aufgeführten Indikationsvoraussetzungen, zum anderen bei der Prüfung der\nVertretbarkeit geschehen; diese Prüfung beruht auf der\nAuslegung und Anwendung des Begriffs \"nach ärztlicher Erkenntnis\". Derartige unbestimmte Rechtsbegriffe sind aber\nder revisionsgerichtlichen Prüfung jedenfalls insoweit nicht\nzugänglich, als die Würdigung tatsächlicher Umstände eine\nRolle spielt. Sie liegen hier in der - angestrebten -\nRekonstruktion des Arzt-Patienten-Gesprächs, auch in der\nKlärung der sonstigen Verhältnisse. Der persönliche Eindruck, den der Tatrichter hierbei von den Beteiligten gewinnt, ist mitbestimmend für die Wertung, ob der Arzt so,\nwie geschehen, entscheiden durfte.\n\n77\n\n- 39 -\n\nDas angefochtene Urteil enthält Rechtsfehler weder zu\nLasten noch zu Gunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat\nunter Zuziehung von Sachverständigen jeden einzelnen Fall\nsorgfältig geprüft und im Rahmen seiner Kompetenz fehlerfrei\nentschieden. Möglicherweise hätte ein anderes Tatgericht den\neinen oder anderen Fall anders beurteilt; doch hat die\nKammer die Grenze ihrer Entscheidungsbefugnis in keinem Fall\n\nüberschritten.\n\nWas die Möglichkeit der Adoption anlangt, so hat das\nLandgericht den Angeklagten in keinem Fall nach S 218 StGB\nmit der Begründung verurteilt, durch eine Adoption hätte die\nGefahr einer Notlage abgewendet werden können. Das Landgericht sah sich nach Anhörung der Sachverständigen und der\nFrauen außerstande, in dieser Frage eine Überzeugung zu gewinnen, die Grundlage einer Verurteilung nach dieser Vorschrift hätte sein können; denn \"hier spielen Umstände eine\nRolle, die zum Teil oder ganz im Unterbewußtsein verankert\nsind und die forensische Praxis vor unlösbare Aufgaben stellen\" (UA S. 42). Entsprechend unlösbar hat das Landgericht\n\ninsoweit die Aufgabe des Arztes gesehen.\n\nSchon in BTDrucks. VI/3434 S. 27 wird ausgeführt, es\nsei \"problematisch, ob bei gegebener Notlage ... ein\nSchwangerschaftsabbruch allein deswegen abgelehnt werden\nkann, weil die Möglichkeit der Adoption ... besteht. Denn\nSchwangerschaft und Geburt stellen für die Frau eine außergewöhnlich schwere Belastung dar, wenn sie davon ausgehen\nmuß, daß sie sich von dem Kind unmittelbar nach der Geburt\nendgültig trennen muß\". Jähnke (in LK 10. Aufl. S 218 a\n\n77\n\n- 40 -\n\nRdn. 76) schreibt mit Recht, daß rechtslogisch die Möglichkeit der Adoption unbedingten Vorrang haben müßte, daß aber\neine große Mehrzahl der Frauen es für unerträglich hält, ihr\nKind auszutragen, um es dann wegzugeben, daß schließlich die\nnicht selten vertretene Ansicht, es sei auf den Einzelfall\nabzustellen, den anzulegenden Maßstab nicht nennt. In der\nTat ist nicht zu erkennen, wie etwa aus einer Abwägung der\n\"gesamten persönlichen Umstände der Schwangeren\" gegen das\n\"verfassungsrechtlich geschützte ... Lebensrecht des Kindes\"\n(so BayObLG NJW 1990, 2328, 2330) im konkreten Fall Argumente für oder gegen eine Adoption zu entnehmen sein sollen.\nDen Ausschlag dürfen hier der persönliche Eindruck und die\n\nEinstellung der Schwangeren geben.\n\nDer Senat sieht davon ab, alle Einzelfälle zu erörtern.\nEr beschränkt sich auf die beispielhafte Schilderung von\n\nvier Fällen.\n\nIm Fall C VI 9 des angefochtenen Urteils hatten eine\nteilzeitbeschäftigte, 31 Jahre alte Lehrerin und ihr zehn\nJahre älterer Ehemann, Abteilungsleiter bei einer größeren\nFirma, zwei Kinder im Alter von sechs und fünf Jahren, als\nsich eine erneute Schwangerschaft einstellte. Die Frau entschloß sich zu deren Abbruch, weil ihr Ehemann beruflich\nviel auswärts war, sich außerdem mit \"Leidenschaft\" eigenen\nImmobiliengeschäften widmete und wenig Verständnis für die\nBelange seiner Frau aufbrachte. Für die Familie hatte er ein\nviel zu großes Eigenheim erworben. Die Immobiliengeschäfte\nführten immer wieder zu finanziellen Belastungen; von einer\n\nfinanziellen Notlage konnte freilich keine Rede sein.\n\n- 41 -\n\nDas Landgericcht verneinte eine Strafbarkeit aus S 218\nStGB, weil der Angeklagte aus den Angaben der Frau den Eindruck gewinnen konnte, der Ehemann kümmere sich nicht um die\nFamilie, sondern nahezu ausschließlich um Immobilienangelegenheiten. Das werde langfristig immer wieder zu Schulden\nführen, so daß die Frau auch nach der Geburt eines dritten\nKindes weiter im Berufsleben bleiben müsse, ohne sich \"über\nden sparsamsten Bedarf hinaus\" etwas leisten zu können. Das\n\nsei, so das Landgericht, eine unabwendbare Notlage.\n\nNach Auffassung der Staatsanwaltschaft bestand die Gefahr einer Notlage nicht, zumal genauere Angaben über den\ntatsächlichen Lebensstandard der Familie fehlten.\n\nDer Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß der Begriff\nder \"Notlage\" hier weit ausgelegt wird. Doch hat das Landgericht, wie sich aus dem Urteil ergibt, seine Überzeugung\nzum guten Teil auf den Eindruck gestützt, den beide Eheleute\nals Zeugen in der Hauptverhandlung machten. Er kann so ge-\n\nwesen sein, daß die Entscheidung zu vertreten ist.\n\nIm Fall C III 4 hatten die in Schichtarbeit tätigen\ntürkischen Eheleute zwei Kinder im Alter von vier und zwei\nJahren. Weil der Ehemann an einer Pilzerkrankung der Hände\nlitt, die etwa einmal jährlich einige Wochen lang auftrat,\nund im Haushalt nicht mitarbeitete, sah die 24 Jahre alte\nFrau, als sie schwanger wurde, \"erhebliche Probleme auf sich\nzukommen\". Das Landgericht hielt für möglich, dem Angeklagten sei im Betrachtungsgespräch der Eindruck vermittelt worden, die Frau gerate - weil sie ihren Ehemann als ungeeignet\nansah, die Kinder zu betreuen - bei Fortsetzung der\nSchwangerschaft in eine \"ausweglose Lage\". Deshalb verurteilte das Landgericht nicht nach § 218 StGB.\n\n- 42 -\n\nAuch hier ist der Begriff der \"Gefahr einer Notlage\"\nweit ausgedehnt, doch stützte sich die von einem türkischen\nSachverständigen beratene Strafkammer wesentlich auf den\nEindruck, den die Frau dem Angeklagten möglicherweise vermittelte. Das entzieht sich der Nachprüfung durch das Revi-\n\nsionsgericht.\n\nIm Fall C IX 1 erwartete die verheiratete 37 Jahre alte\ntürkische Arbeiterin ihr siebentes Kind von ihrem Ehemann.\nDie vorhandenen sechs Kinder waren 19, 17, 15, il, 8 und 5\nJahre alt. Zu Hause waren die drei ältesten, erwerbstätigen\nKinder (Söhne) und der fünfjährige Sohn. Die zwei Töchter\nwaren bei den Großeltern in der Türkei. Annähernd drei Jahre\nzuvor hatte die Frau vom Angeklagten schon einen Schwanger-\n-schaftsabbruch vornehmen lassen. Damals hatte sie ihm erklärt, es sei für sie sehr schwierig, in Deutschland ein\nKind aufzuziehen, weil sie Sorge habe, dann ihre Arbeits-\n\nstelle zu verlieren.\n\nDie Eheleute waren entschlossen, kein weiteres Kind\naufzuziehen. Nachdem der Hausarzt abgelehnt hatte, eine\nIndikationsbescheinigung auszustellen, suchte die Frau den\nAngeklagten auf und teilte ihm die zahl ihrer Kinder mit.\nDeren Alter und die sonstigen Umstände kamen nicht zur\n\nSprache. Der Angeklagte brach die Schwangerschaft ab.\n\nDas Landgericht vertritt zu Recht die Auffassung, der\nAngeklagte sei seiner Erkundigungspflicht nicht nachgekommen. Die Zahl der Kinder kann für sich allein allenfalls ein\n\nIndiz für irgendwelche Bedrängnis sein, rechtfertigt aber\n\nZi\n\n- 43 -\n\nohne weitere Erkundigung keine Entscheidung. Nicht rechtsfehlerhaft ist aber auch die Meinung des Landgerichts,\nselbst bei richtiger Aufklärung hätte sich der Abbruch der\nSchwangerschaft dem Angeklagten als unvertretbar dargestellt. Die Eheleute - so das Landgericht - verfügten über\nein solides Einkommen, tätigten immer wieder Grundstücksgeschäfte in der Türkei. Die Frau war sehr selbständig und mit\nOrganisationstalent ausgestattet. Anhaltspunkte für eine\nstarke psychische Belastung bestanden nicht und sind dem\nAngeklagten nicht vermittelt worden. Das Landgericht stützte\nsich hierbei maßgeblich auf den in der Hauptverhandlung vermittelten Eindruck und die im Zusammenhang damit stehenden\n\nAusführungen des türkischen Sachverständigen.\n\nFür den Senat besteht kein Anhalt, die Entscheidung des\nLandgerichts, in diesem Fall nach § 218 StGB zu verurteilen,\naufzuheben; sie hielt sich im Rahmen der Entscheidungsbefug-\n\nnis der Strafkammer.\n\nIm Fall C VIII 1 hatte die 34 Jahre alte ledige,\nkinderlose Frau schon zwei Schwangerschaftsabbrüche hinter\nsich, davon einen beim Angeklagten; sie sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Frau war fest entschlossen, kein\nKind zu haben, wollte auch nicht heiraten. Deshalb beschloß\nsie, als sie von einem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Elektriker schwanger wurde, den Abbruch der Schwangerschaft. Sie schilderte dem Angeklagten ihre Lebensverhältnisse (bei den beiderseits verdienenden Eltern in einem geräumigen Haus wohnend, nicht berufstätig, von der Mutter\nTaschengeld erhaltend) machte ihm aber unmißverständlich\nklar, daß es ihr vorrangig darum ging, überhaupt kein Kind\n\nzu bekommen.\n\n77\n\n- 44 -\n\nDie Auffassung des Landgerichts, hier sei S 218 StGB\n\nverletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nGewisse terminologische Ungenauigkeiten in den Urteilsgründen zeigen keinen Rechtsfehler auf. Wenn das Landgericht\nfast durchweg von der \"unabwendbaren Notlage\" spricht, die -\nje nachdem - bestand oder nicht bestand, so war das ersichtlich als Kurzfassung für S 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB gedacht.\nDie in vielen Einzelfällen verwendete Ausdrucksweise, der\nAngeklagte \"konnte nicht\" vom Vorliegen einer solchen Notlage ausgehen - die, für sich gesehen, auf Fahrlässigkeit\nhindeuten könnte -, sollte jeweils \"durfte nicht\" bedeuten\nund damit das Überschreiten der Vertretbarkeitsgrenze aus\n\nder Sicht des Landgerichts kennzeichnen.\n\nZugleich sollte es bedeuten, daß der Angeklagte in den\nvom Landgericht so gekennzeichneten Fällen dies erkannte\noder jedenfalls bedingt vorsätzlich handelte. Das ergibt\nsich aus den zusammenfassenden Ausführungen des Landgerichts\nauf S. 10 des angefochtenen Urteils und aus anders formulierten, aber offensichtlich gleichbedeutenden Ausagen bei\nanderen Einzelfällen (etwa UA S. 56: \"... lag eine unabwendbare Notlage aus der Sicht des Angeklagten nicht vor. Auch\n\nobjektiv war eine solche nicht gegeben\").\n\nDie Feststellungen zur subjektiven Seite sind auch\nsonst nicht zu bemängeln. Im Hinblick auf die oben näher\ngeschilderte Auffassung des Angeklagten zum Schwangerschaftsabbruch, die nach der Feststellung des Landgerichts\nnicht etwa theroretisch war (bei gleichzeitiger strikter\nBeachtung des Gesetzes), sondern die sein aktuelles Handeln\nbestimmte, waren eingehendere Erörterungen zu den Einzel-\n\nfällen nicht erforderlich.\n\n- 45 -\n\n4. Soweit das Landgericht nach SS 218 b, 219 StGB verurteilt hat, hat es übersehen, daß diese Straftaten wegen\nder - gegenüber § 218 StGB - geringeren Höchststrafe von\neinem Jahr Freiheitsstrafe schon in drei Jahren verjähren\n(s 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Weil die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg hat, es also dabei bleibt, daß nur\ns§ 218 b, 219 StGB verletzt sind, holt der Senat in den\ndavon betroffenen Fällen die Entscheidung nach. Das geschieht, da der angeklagte schwerere Tatvorwurf des S 218\nStGB nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verfolgbar ist, durch Freisprechung (vgl. BGHSt 36, 340 m.w.Nachw.).\n\n5, Die Freisprechung in 20 Einzelfällen führt, was keiner weiteren Erwägung bedarf, zum wegfall der Gesamtstrafe.\nIm Hinblick darauf, daß von den Verurteilungen nach\nss 218 b, 219 StGB etwa die Hälfte, von den Verurteilungen\ninsgesamt etwa ein Viertel weggefallen sind und in 19 verbleibenden Fällen die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat\nverhängt wurde, hält der Senat jedoch nicht für von vornherein ausgeschlossen, daß die Bemessung der Einzelstrafen\n(auch unter dem Gesichtspunkt des § 47 StGB) ebenfalls von\ndem Rechtsfehler beeinflußt ist.\n\nHinzu kommt, daß die Ausführungen des Landgerichts zur\nGeneralprävention (UA S. 305) rechtlichen Bedenken begegnen.\nOb generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung\nerst dann zulässig sind, wenn eine gemeinschaftsgefährliche\nZunahme solcher oder ähnlicher Taten zu verzeichnen ist\n(vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1 Generalprävention 2), kann dahinstehen; denn jedenfalls durfte das Landgericht nicht ohne\n\nZe\n\n- 46 -\n\njeden Anhaltspunkt davon ausgehen, andere Ärzte würden sich\ndurch mildere als die verhängten Strafen zu gleichem Umgang\n\nmit den Bestimmungen der SS 218 ff. StGB verleiten lassen\n\nwie der Angeklagte in den abgeurteilten Fällen.\n\nDas Berufsverbot ist fehlerfrei angeordnet. Über seine\nDauer findet sich indes in den Urteilsgründen nichts; hier-\n\nüber ist deshalb neu zu befinden.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Beyer\n\nIL\n\n1 StR 120/90\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nDr. Horst Peter TEE zu: Ss, Tenoren am\nGE 1935 ir x,\n\nwegen Abbruchs der Schwangerschaft u.a.\n\nwerden die vollständigen Ausfertigungen und Abschriften des\nUrteils vom 3. Dezember 1991 wegen eines Schreibversehens\ndahin berichtigt, daß es auf Seite 2 wie im Original richtig\nlauten muss:\n\nRechtsanwalt Dr. Kr aus Mi.\n\nKarlsruhe, den 27. Januar 1992\nGeschäftsstelle des 1. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs\n\nGerth\nOberamtsrat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/1-str-120-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218b","ref_norm":"218b","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/1-str-120-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.255895+00:00"}}