{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-21_1_StR_698_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-21","aktenzeichen":"1 StR 698/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 698/91\nIn. 17.21\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSylvio v EB zus Schu, seboren am\nGE 1953 ir CE.\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIII\n\n76\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\n- auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom\n22. Juli 1991 im Fall II 2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die Sperre aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990\n- 3 Cs 458/90 - ist gegenstandslos.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nEZ\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990\n- 3 Cs 458/90 - zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\neinem Monat sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nHinsichtlich der letztgenannten Tat (Fall II 2 der Urteilsgründe) ist es von einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von bis zu 3,41 %0 zu Beginn der Tatzeit und erheblich verminderter Schuldfähigkeit ($S 21 StGB) ausgegangen; Schuldunfähigkeit des Angeklagten ($S 20 StGB) hat es\n\nausgeschlossen.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie zu der klarstellenden Feststellung, daß\ndie am 2. Oktober 1991 abgelaufene Sperrfrist aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Calw vom 3. Dezember 1990 - 3\nCs 458/90 - gegenstandslos ist (vgl. Schönke/Schröder/Stree,\nStGB, 23. Aufl., § 55 Rdn. 59). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat zur Tat vom 5./6. März 1991 im\nwesentlichen festgestellt: Der Angeklagte habe am 5. März\n- zunächst in einer Gaststätte, später in der Wohnung des\nZeugen DEN - in der Zeit von etwa 11.45 Uhr bis 21.30\n\nUhr insgesamt einen Liter Weißwein und sechs Liter Bier\n\nEL\n\ngetrunken. Gegen 21.45 Uhr sei er, u.a. infolge des genossenen Alkohols, eingeschlafen. Als der homosexuell veranlagte Zeuge DEE nunmehr versucht habe, ihm - dem Angeklagten - die Jeanshose auszuziehen, sei er aufgewacht, habe\neine leere Weinflasche ergriffen und damit auf den Kopf des\nDER eingeschlagen; DEE habe hierdurch eine heftig\nblutende Platzwunde erlitten und sei zu Boden gestürzt.\nSodann habe er \"aus Rache über die erneuten homosexuellen\nZudringlichkeiten des Zeugen Gerd DEE den Entschluß\n(gefaßt), den ... Zeugen zur Herausgabe von Geld zu\nzwingen.\" Auf die Erklärung DOSE, er habe kein Geld in\nder Wohnung, habe der Angeklagte dem am Boden liegenden\nZeugen mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und den\nHals zugedrückt, \"um der erhobenen ... Geldforderung\nNachdruck zu verleihen und um sein Opfer ruhig zu stellen.\"\nvi habe daraufhin - gegen 21.55 Uhr - telefonisch seinen Vater unter einem Vorwand dazu veranlaßt, ihm am\nnächsten Tag 1.500 DM zu bringen. Am Morgen des 6. März habe\nder Angeklagte gegenüber Din seine Geldforderung\nwiederholt und sodann gegen 9.30 Uhr die Wohnung des Zeugen\nverlassen. Die geplante Übergabe des Geldes sei von dem\n\nVater des Zeugen DEE verhindert worden.\n\nZur Frage der Schuldfähigkeit hat das Landgericht unter\nBezugnahme auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ausgeführt: Bei einer aufgenommenen Gesamtalkoholmenge von 300 bis 320 g errechne sich unter Zugrundelegung\ndes Körpergewichts des Angeklagten (76 kg), eines\nReduktionsfaktors von 0,7 und eines Resorptionsdefizits von\n10 % eine Blutalkoholkonzentration von 5,07 bis 5,41 %o und\n\ndamit bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %o für den Beginn der Tat (21.45 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration\nzwischen 3,07 und 3,41 %0. Infolgedessen sei die Steuerungsfähigkeit des trinkgewohnten Angeklagten zu diesem Zeitpunkt\nmöglicherweise erheblich vermindert, jedoch nicht ausge-\n\nschlossen gewesen.\n\nDiese Erwägungen und der auf ihnen beruhende Schuld-\n\nspruch begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht von einem\nstündlichen Abbauwert von 0,2 %0 ausgegangen. Ist nämlich\n- wie hier - die Blutalkoholkonzentration aufgrund einer bewiesenen oder nicht zu widerlegenden Trinkmenge zu ermitteln, so ist zu Gunsten des Angeklagten von dem günstigsten\nAbbauwert von 0,1 %o auszugehen (st.Rspr., zuletzt BGHSt 37,\n231, 238; BGH, Beschl. vom 26. August 1991 - 3 StR 237/91).\nDanach würde sich im vorliegenden Fall - bei im übrigen\ngleicher Berechnung wie im angefochtenen Urteil - eine Blutalkoholkonzentration von 4,07 bis 4,41 %o für den Zeitpunkt\n21.45 Uhr ergeben. Bei einer derartigen Alkoholisierung\nliegt die Annahme von Schuldunfähigkeit zumindest sehr nahe,\nzumal bei einem trinkgewohnten Täter wie dem Angeklagten\nauch motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes,\nzielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einen\nFortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres ausschließt (BGHR, StGB S 20, Blutalkoholkonzentration 10\nm.w.Nachw.). Hinzu kommt, daß das Landgericht im Fall II 1\nder Urteilsgründe schon bei der wesentlich geringeren Blutalkoholkonzentration von 2,88 %0o die Schuldunfähigkeit des\nAngeklagten nicht auszuschließen vermocht hat und deshalb\n\n%\n\nlediglich ein Vergehen des Vollrausches angenommen hat. Angesichts eines möglicherweise bis zu 1,53 %o höheren Blutalkoholwertes im Fall II 2 lassen sich auch aus dem besseren\nErinnerungsvermögen des Angeklagten keine hinreichend sicheren Schlüsse ziehen; jedenfalls ist nicht zu erkennen, weshalb es, wie das Landgericht im Anschluß an das Gutachten\ndes Sachverständigen ausgeführt hat, für die Beurteilung der\nSchuldfähigkeit einen Unterschied machen soll, ob sich der\nAngeklagte \"sinnlos betrunken\" (Fall II 1) oder \"lediglich\nnebenbei getrunken\" hat (UA S. 21). Im übrigen ist der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters auch am\n\n5, März 1991 - ebenso wie am 2. Dezember 1990 (Fall II 1) -\ninfolge des Alkoholgenusses eingeschlafen, sodaß entgegen\nden vom Landgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 21) auch insoweit eine unterschiedliche Be-\n\nwertung nicht gerechtfertigt erscheint.\n\nAuf den dargelegten Mängeln kann das Urteil beruhen.\nDen Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht auch auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration\nvon 4,41 %o zur Tatzeit zu dem Ergebnis gelangt wäre, der\nAngeklagte sei - wenn auch erheblich vermindert - schuld-\n\nfähig gewesen.\n\n3, Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Die Trinkmengenangaben des Angeklagten braucht der\nTatrichter nicht unbesehen hinzunehmen. Er wird deshalb in\nder neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob entweder der\n\nAlkoholgenuß tatsächlich geringer war als bisher angenommen\n\nK\n\n- 7 -\n\noder, falls er sich auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes (vgl. BGHR, StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 7\nund 8) davon nicht überzeugen kann, ob und aus welchen Gründen der Angeklagte auch bei einer Blutalkoholkonzentration\n\nvon bis zu 4,41 %o zur Tatzeit noch schuldfähig gewesen\n\nist.\n\nb) Sollte nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung die\nSchuldunfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt 5. März\n1991, 21.45 Uhr, zumindest nicht auszuschließen sein, so\nwird zu untersuchen sein, ob auch hinsichtlich der zu diesem\nZeitpunkt begangenen Körperverletzungen zum Nachteil DEE\n- ebenso wie bei der Tat zum Nachteil wg (Fall 11 1) -\nein Vergehen des Vollrausches (S 323 a StGB) gegeben ist.\nHinsichtlich der vom Landgericht angenommenen versuchten\nräuberischen Erpressung wird der neue Tatrichter darüber\nhinaus zu prüfen haben, ob der Angeklagte am Morgen des\n6. März 1991 - in schuldfähigem Zustand - mit einer Wiederholung der am Abend des 5. März begangenen Mißhandlung des\nOpfers zumindest konkludent gedroht hat. Das angefochtene\n\nUrteil enthält hierzu keine eindeutigen Feststellungen.\n\nc) Im übrigen geben die bisherigen Feststellungen des\nLandgerichts Anlaß zu dem Hinweis, daß der Angeklagte, Ssofern er im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig war, sich zweier\ntatmehrheitlich zusammentreffender Vergehen der - im ersten\nFall: gefährlichen - Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen DER schuldig gemacht haben dürfte. Zunächst hat er\ndem Opfer mit der Weinflasche einen Schlag auf den Kopf versetzt, um den Annäherungsversuch des DB abzuwehren.\nDurch die Wucht des Schlages fiel | zu Boden. Sodann\n\nfaßte der Angeklagte \"aus Rache über die erneuten homosexuellen Zudringlichkeiten des Zeugen ... den Entschluß, (ihn)\ngewaltsam zur Herausgabe von Geld zu zwingen\" und schlug\nnunmehr auf das am Boden liegende Opfer ein, um seiner\nGeldforderung Nachdruck zu verleihen (UA S. 9). Bei dieser\nSachlage rechtfertigt der zeitliche Zusammenhang für sich\nallein nicht die Annahme von Tateinheit zwischen den beiden\n\nVerletzungshandlungen.\nHinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil DEE\n\nhat der Generalbundesanwalt das besondere öffentliche\n\nInteresse an der Strafverfolgung bejaht.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-21/1-str-698-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-21/1-str-698-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.784600+00:00"}}