{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-21_1_StR_552_90_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-21","aktenzeichen":"1 StR 552/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 552/90\n\nea A419\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Günter P EM aus MEER seboren arı\n1946 in Schi,\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nwıIII\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. November 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 11. April 1990\nund die Beschwerde des Angeklagten gegen den\nBewährungsbeschluß des Landgerichts Mannheim\nvom 11. April 1990 in der Fassung vom 11. Fe-\n\nbruar 1991 werden als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner\n\nRechtsmittel zu tragen.\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Da der Angeklagte bei\nseiner Unterstützung und rechtlichen Beratung des Angeklagten St nach den Feststellungen des Landgerichts bewußt tatsächlich unzutreffende und rechtlich unhaltbare Behauptungen einsetzte (UA S. 104), überschritt er zweifels-\n\nfrei die Grenzen zulässiger Rechtsberatung.\n\nHinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbeschlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt\nwerden, daß die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist\n(S 268 a Abs. 1, S$S 305 a Abs. 1 StPO). Solche Fehler weist\n\nIE\n\ngericht die Leistungsfähigkeit des Angeklagten geprüft; es\nist rechtlich zulässig, ihn insoweit auf die - teilweise -\nVerwertung seines Grundstücksvermögens zu verweisen.\n\nSoweit der Angeklagte geltend macht, seit Erlaß des Beschlusses hätten sich neue Umstände zu seinen Gunsten dadurch ergeben, daß der Konkursverwalter der SC -Banı\n\nrung des Projekts VOGREEEEEEEENE BEE ausgebucht und Forde-\n\nfungen aus tatsächlich geleisteten Einzahlungen zur Konkurstabelle anerkannt habe, kann der Angeklagte gemäß Ss 56 e\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-21/1-str-552-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-21/1-str-552-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.767778+00:00"}}