{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-19_1_StR_552_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-19","aktenzeichen":"1 StR 552/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 552/90 URTEIL\n24 A1AT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz S t CE zus Co, geboren am\n\nEEE 19:3 ir Vo,\n\n2. Rudolf D EEE aus Di, seporen am\n\nTE 3\n\n3. Dr. Günter P a aus vi, sehoren am\nEEE 19:5 in schäiiE\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIII\n\n94\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 19. November 1991 in der Sitzung am\n\n21. November 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.\n- in der Sitzung am 19. November 1991 -,\nRechtsanwältin\n- in der Sitzung vom 21.\nRechtsanwalt\n- in der Sitzung am 19. November 1991 -,\n\nRochtsanvalt\nals Verteidiger des Angeklagten Stau,\n\nRechtsanwalt m\n- in der Sitzung am 19. November 1991 -,\nals Verteidiger des Angeklagten DEE.\n\nNovember 1991 -,\n\nRechtsanwalt Dr.\n- in der Sitzung am 19. November 1991 -,\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. Pa\n\nJustizangestellte\n- in der Sitzung am 19. November 1991 -,\n\nJustizamtsinspektor >\n- in der Sitzung am 21. November 1991 -,\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n74\n\nDem Angeklagten St „ira wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sowie Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zur Ausführung der am\n30. Juli 1990 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Verfahrensrüge\nfehlerhafte Verteidigerbestellung gewährt. Im übrigen werden die Anträge des\nAngeklagten StB auf wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten St\nund DEE sowie die Revision der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 11. April 1990\n\nwerden verworfen.\n\nDie Angeklagten St und DEE\n\ntragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.\nDie Kosten der zu Ungunsten des Angeklagten Dr. Pe eingelegten Revision\nsowie die dem Angeklagten Dr. Pa insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse. Der Angeklagte\nSC trägst auch die Kosten der\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nVon Rechts wegen\n\nFH\n\n-4 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten StB wegen Untreue in drei Fällen, Anstiftung zur Untreue und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren neun\nMonaten, den Angeklagten DEE wegen Untreue in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Den Angeklagten Dr. Pa hat das Landgericht\nwegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt wurde; vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue in\n\neinem weiteren Fall hat es ihn freigesprochen.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten st und DEE sowie die zu Ungunsten des\nAngeklagten Dr. Pa eingelegte, auf den Teilfreispruch sowie den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.\n\nA. I. Die Revision des Angeklagten St ist teil-\n\nweise unzulässig; im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Die Revision rügt die Verletzung der SS 140 ££.\nStPO. Sie wendet sich mit dieser Rüge zum einen gegen die\nBestellung der Rechtsanwälte CM und Dr. TER 215\nPflichtverteidiger durch die Strafkammer, obwohl der Angeklagte diesen Rechtsanwälten zuvor das Mandat als Wahlverteidiger entzogen hatte, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr vorhanden sei, zum anderen dagegen,\ndaß die Strafkammer, als der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Dr. TER, der Beschwerde gegen seine\nBestellung eingelegt hatte, der weiteren Hauptverhandlung\n\nfernblieb, dem Angeklagten nicht sogleich einen anderen\n\nVerteidiger bestellt hat.\n\na) Dem Angeklagten war auf seinen Antrag wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der\nWiedereinsetzungsfrist sowie Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zur Ausführung dieser Verfahrensrüge zu gewähren. Der\nAngeklagte, der sich in Untersuchungshaft befand, hat die\nVerfahrensrüge am 30. Juli 1990 zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Diese Begründung genügte den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht, da der Inhalt von gerichtlichen Entscheidungen sowie der Wortlaut von Schreiben\ndes Angeklagten und von Erklärungen der bestellten Verteidiger, auf welche die Revisionsbegründung Bezug nimmt, nicht\n\nmitgeteilt wurde.\n\nVom Vorliegen dieser Formfehler hat der Angeklagte\nerstmals durch die am 24. Mai 1991 zugestellte Stellungnahme\ndes Generalbundesanwalts erfahren. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, daß sein Bemühen, innerhalb der Frist des S 45\nAbs. 1 StPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu Protokoll der zuständigen Rechtsamtragsstelle zu\nstellen, deshalb erfolglos blieb, weil diese Stelle es aus\nzeitlichen Gründen ablehnte, den Angeklagten vorführen zu\nlassen. Dem Angeklagten war auch Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge zu gewähren.\nZwar ist Wiedereinsetzung zu diesem Zweck grundsätzlich nur\nin Ausnahmefällen zulässig (vgl. Maul in KK 2. Aufl. § 44\nRdn. 13; Pikart in KK 2. Aufl. S 344 Rdn. 66; S 345\nRdn. 26 £f. m.w.Nachw.); eine solche Ausnahme liegt aber\n\nhier vor. Die Rechtspflegerin hat, entgegen dem Begehren des\nAngeklagten, den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke\n\nnicht in die protokollierte Revisionsbegründung aufgenommen.\nDie Mängel des Sachvortrags und damit die Unzulässigkeit der\nVerfahrensrüge sind daher nicht dem Angeklagten zuzurechnen.\n\nDie Rüge ist nachträglich ausreichend begründet worden.\n\nb) Auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Vorbringens ist die Verfahrensrüge unbegründet. Der Angeklagte\nhatte allen drei gewählten Verteidigern nach dem 14. Verhandlungstag gleichzeitig das Mandat entzogen. Da ein Fall\nder notwendigen Verteidigung vorlag (S 140 Abs. 1 Nr. 1\nStPO), war dem Angeklagten unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Einen Vorschlag zur Bestellung hat der\nAngeklagte weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt\n\ngemacht.\n\nEs ist grundsätzlich zulässig, den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen; das gilt auch\ndann, wenn der Wahlverteidiger das Mandat in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf ein \"gestörtes Vertrauensverhältnis\" niedergelegt (BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2) oder\nder Angeklagte ihm das Mandat entzogen hatte (OLG Stuttgart\nNJwW 1979, 559).\n\nDie dem Vorsitzenden der Strafkammer zum Zeitpunkt der\nVerteidigerbestellung vorliegenden Erklärungen enthielten\nkeine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß\ndas Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und den\n\nbestellten Pflichtverteidigern so nachhaltig gestört gewesen\n\n74\n\nwäre, daß - für den Vorsitzenden erkennbar - die sachgerechte Ausübung des Mandats unmöglich gewesen wäre. Der Angeklagte hatte dem Gericht mit Schreiben vom 10. März 1990\nmitgeteilt, er habe kein Vertrauen mehr zu seinen gewählten\nVerteidigern, da er von ihnen nicht in ausreichendem Maße in\nder Justizvollzugsanstalt besucht werde und sie ihm Kopien\nnotwendiger Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hätten.\nAus dieser Begründung ergaben sich konkrete Anhaltspunkte\nder genannten Art nicht. Weiteres ist auch nach dem Vortrag\nder Revision nicht vorgebracht worden; vielmehr trägt die\nRevision selbst vor, die als pflichtverteidigerin bestellte\nRechtsanwältin CB sei am 13. März 1990 zur Hauptverhandlung erschienen, habe einen vorbereiteten Schriftsatz, in\nwelchem sie sich gegen ihre Bestellung wandte, nicht übergeben und auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nnicht gestellt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, die Bestellung der pflichtverteidiger sei\nrechtsfehlerhaft gewesen (vgl. BGHR StPO S$S 142 Abs. 1 Auswahl 1 und 2).\n\nGleichfalls nicht zu beanstanden ist es, daß das\nGericht dem Angeklagten, als der ebenfalls zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Dr. TEE der Hauptverhandlung am 13. März 1990 fernblieb und mitteilte, er werde auch\nin Zukunft das Mandat nicht ausführen, nicht einen weiteren\npflichtverteidiger bestellt hat. Zwar lagen sachliche Gründe\nvor, welche die Bestellung von zwei Pflichtverteidigern\nrechtfertigten; es bestand indes keine Verpflichtung des Ge-\n\nrichts, mehrere Verteidiger zu bestellen. Der Angeklagte war\n\n34\n\nzu jedem Zeitpunkt verteidigt. Rechtsanwältin CHE nat bei\nFortsetzung der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, sie\nsei außerstande, die Verteidigung zu führen. Die Behauptung\nder Revision, die - zunächst vom Angeklagten gewählte -\nPflichtverteidigerin sei zu einer sachgerechten Verteidigung\nnicht in der Lage gewesen, kann vom Revisionsgericht nicht\ngeprüft werden. Ein Verstoß gegen §§ 140 ff. StPO hat daher\n\nnicht vorgelegen.\n\n2. Die vielfach vorgetragenen Rügen der Verletzung von\ns$S 244 Abs. 2 StPO sind durchweg nicht in einer der Formvorschrift des S$S 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und damit unzulässig; soweit bei einzelnen Rügen bestimmte Beweisbehauptungen aufgestellt und Beweismittel benannt sind, fehlt es am Vortrag, warum sich die Beweiserhebung dem Tatrifichter hätte aufdrängen müssen, obgleich\nBeweisamträge insoweit nicht gestellt waren. Die Verweisungen der Revision auf die \"Denkgesetze\" oder auf die\n\"Logik\" ersetzen einen konkreten Sachvortrag nicht.\n\nSoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung weiterer\nVerfahrensrügen, insbesondere eines Verstoßes gegen § 35\nStPO, beantragt hat, war der Antrag als unzulässig zu verwerfen. Die Verfahrensrügen sind auch nachträglich nicht in\neiner den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden\n\nWeise ausgeführt worden.\n\nSoweit die Aufklärungsrügen zulässig sind, sind sie\nunbegründet. Insbesondere mußten sich im Fall III 5 weitere\nErmittlungen nicht aufdrängen, nachdem die Angeklagten den\n\nSachverhalt eingeräumt hatten (UA S. 158).\n\n3. Die Rügen der Verletzung von § 265 StPO greifen\n\nnicht durch.\n\na) Die Rüge, der Angeklagte sei nicht darauf hingewiesen worden, daß hinsichtlich der Taten in Ziffer I der Anklage anstatt einer Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung eine solche wegen rechtlich selbständiger Taten in Betracht komme, ist unbegründet. Tatsächlich wurde, wie sich\naus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, ein entsprechender Hinweis nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung vom\n14. März 1990 erteilt (Bl. X 46 d.A. in Verb. mit Anlage 12\n\nzum Hauptverhandlungsprotokoll).\n\nb) Weiter rügt die Revision, der Angeklagte sei im\nFall III 2 (Betrug zu Lasten der Argus LE Ba) als\nMittäter verurteilt worden, obwohl die zugelassene Anklage\ninsoweit von seiner Alleintäterschaft ausgegangen sei; ein\nentsprechender rechtlicher Hinweis sei nicht erteilt worden.\nTatsächlich ging die unverändert zugelassene Anklage vom\n5, Oktober 1989 unter Ziffer IV 2 des Anklagesatzes von\nAlleintäterschaft des Angeklagten St aus. Die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils (UA S. 43 bis 47) ergeben\nindes, daß der Angeklagte die Betrugshandlungen gemeinsam\nmit dem Zeugen Do 7 der in der Hauptverhandlung wegen\nVerdachts der Tatbeteiligung unvereidigt blieb (S 60 Nr. 2\n\n94\n\n- 10 -\n\nStPO), begangen hat. Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts (UA S. 160) hat die Strafkammer den\nUmstand der Mittäterschaft nicht hervorgehoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 11,\n\n18, 19; BGH NSt2 1984, 212, 213; BGH StV 1984, 368; BGH NJW\n1985, 2488) ist beim Übergang von Allein- zu Mittäterschaft\ngrundsätzlich ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO erforderlich; ob dies auch gilt, wenn das Tatgericht wie hier\nnicht auf die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB abstellt,\nweil der Angeklagte - sei es auch im Zusammenhang mit anderen - in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat,\nerscheint dagegen nicht unzweifelhaft, bedarf jedoch keiner\n\nEntscheidung.\n\nDenn jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf dem Rechtsfehler beruht. Auf dem Fehlen eines\nrechtlichen Hinweises bei Wechsel vom Vorwurf der Alleintäterschaft zum Vorwurf der Mittäterschaft beruht eine Verurteilung regelmäßig dann, wenn dem Angeklagten die eigenhändige Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale nicht\nnachgewiesen werden kann und daher zur Feststellung seiner\n(Mit-) Täterschaft die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB\nherangezogen wird (vgl. BGH StV 1983, 403, 404; 1984, 368;\nBGH NJW 1985, 2488). In diesen Fällen liegt es nahe, daß\nsich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Mittäterschaft\ndurch Zurechnung fremder Beiträge anders verteidigen kann\nals gegen den Vorwurf, alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig\n\nerfüllt zu haben.\n\nSo liegt es hier aber nicht. Der Angeklagte stun\nhat, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben\nhat, selbst alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erfüllt.\n\n- 11 -\n\nDie Strafkammer hat im Fall III 2 festgestellt, nach gemeinsamen Überlegungen mit dem Mitgeschäftsführer der Bank, dem\nZeugen BEER, wie die StB Bank sich weitere Kreditmöglichkeiten zur Deckung des akuten Liquiditätsbedarfs erschließen könne, habe der Angeklagte StB über a 1\nan die ALB im März 1987 die Bitte um Gewährung eines privaten Rahmenkredits über 5 Millionen DM gerichtet (UA S. 43).\nDie weiteren Kreditverhandlungen habe der Zeuge DEM mit\nwissen und Wollen des Angeklagten abgewickelt und hierbei\ninsbesondere den Vertreter der ALB über die Werthaltigkeit\n\ndes Generalmietvertrags hinsichtlich des ci9-\n\na getäuscht; an dem Grundbesitz der \"ci\ns ER KG\" sollten zur Absicherung des Kredits nachrangige Grundschulden bestellt werden. Als der Vertreter der\nALB, Rechtsanwalt KR , am 10. Juni 1987 über die von\nDEE angebotene Absicherung hinaus die Eintragung einer\nweiteren Grundschuld über 900.000 DM zu Gunsten der ALB\nverlangte, habe BUBEN erklärt, dies müsse zuerst mit\nst(BRmER persönlich besprochen werden. An dem anschließenden Mittagessen habe der Angeklagte st teilgenommen;\ner habe sich bei dieser Gelegenheit mit der zusätzlichen\nForderung x einverstanden erklärt \"und den Ausführungen\nI] mit der Bemerkung Nachdruck (verliehen), 'mit diesem\nMietvertrag sei das Ci@@-Äu 15 bis 18 Millionen DM\nwert'\" (UA S. 44). Bewußt sei von BEER und StB nierbei dem Zeugen vo j verschwiegen worden, daß der genannte\n\nGeneralmietvertrag in hohen Maße in seinem Fortbestand ge-\n\nfährdet war. Tatsächlich wurde der Mietvertrag wegen der\nüberhöhten Miete am 22. Juni 1987 aufgehoben. Dies teilte\nder Angeklagte der ALB nicht mit, weil er wußte, daß hier-\n\ndurch die bevorstehende Kreditvergabe vereitelt worden wäre.\n\nIH\n\n- 12 -\n\nAm 10. Juli 1987 gab die ALB die Verfügung über die\nKreditsumme frei; der Angeklagte StR verfügte sofort\nüber den vollen Kreditbetrag von 5 Millionen DM (UA S. 46).\n\nBei diesem festgestellten Sachverhalt bedurfte es der\nZurechnung über § 25 Abs. 2 StGB nicht, um den Angeklagten\nals Täter eines Betrugs einzustufen; alle Tatbestandsmerkmale des S$S 263 Abs. 1 StGB hat er selbst erfüllt. Eine\nVerteidigung des Angeklagten mit dem Ziel, den Zeugen BEN\nals Alleintäter des Betrugs darzustellen, hätte bei dieser\nSachlage keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt; umgekehrt\nwäre eine Verteidigung mit dem Vorbringen, der Angeklagte\nselbst sei Alleintäter, aus seiner Sicht sinnlos gewesen.\nDer Angeklagte hätte sich, wäre ihm der erforderliche rechtliche Hinweis gegeben worden, somit mit Sicherheit nicht\nanders als geschehen verteidigen können. Dies gilt im Ergebnis auch für den Schuldumfang; es ist nicht erkennbar, inwiefern die Mitwirkung des Mitgeschäftsführers BR, der\nin ständiger Abstimmung mit dem Angeklagten handelte (UA\n\nS. 43), geeignet sein könnte, dessen Schuld zu mindern.\n\n4. Die Revision rügt weiterhin, die Strafkammer habe im\nFall III 2 (ALB) rechtsfehlerhaft übersehen, daß der als\nZeuge vernommene Beauftragte der ALB, Rechtsanwalt Kr,\nVerletzter im Sinne des S 61 Nr. 2 StPO gewesen sei; der\nZeuge sei ohne Ausübung des dem Gericht in S 61 StPO eingeräumten Ermessens vereidigt und seine Aussage als eidliche\n\nverwertet worden. Die Rüge ist unbegründet.\n\nZwar kann auch der bei einem Betrug Getäuschte, der\nselbst nicht Vermögensinhaber ist, Verletzter im Sinne des\n§ 61 Nr. 2 StPO sein, wenn er durch die Tat des Angeklagten\nin die Gefahr gebracht wird, als Teilnehmer an seiner Tat\nverdächtigt zu werden (BGHSt 17, 248; BGHR StPO S 61 Nr. 2\n\nVerletzter 1). Jedoch reicht allein die Stellung als Beauftragter oder Vertreter des unmittelbar in seinem Vermögen\nGeschädigten hierzu nicht aus (vgl. auch BGHR StPO S 61\n\nNr. 2 Verletzter 2); ebensowenig begründet bereits die theoretische Möglichkeit, von dem Geschädigten in (vertraglichen) Regreß genommen zu werden, die Verletzteneigenschaft\ndes Getäuschten. Danach spricht wenig dafür, daß Rechtsanwalt ss ) in diesem Sinne Verletzter war. Auch die Revision\nträgt keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Zeuge Kr\nnach außen hin als Tatbeteiligter erscheinen und daher in\nseinem Ansehen geschädigt sein könnte. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Zeuge vielmehr intensiv\num eine möglichst ausreichende und werthaltige Absicherung\nder geschädigten Bank bemüht; es ist hiernach nicht ersichtlich, daß den Zeugen ein ernsthafter Verdacht der Tatbeteiligung, wie ihn die Revision als naheliegende Möglichkeit\n\nvorträgt, treffen könnte.\n\nIm übrigen gebietet § 64 StPO allein die Angabe des\nGrundes der Nichtvereidigung eines Zeugen im Protokoll,\nnicht aber gleichermaßen die des Grundes seiner Vereidigung,\nwelche vom Gesetz als Regel angesehen wird. Dies hat Auswirkungen auch hinsichtlich der Behandlung in den Urteilsgründen. Aus dem Schweigen des Protokolls kann ebensowenig\nwie aus dem der Urteilsgründe in der Regel gefolgert werden,\nder Tatrichter habe die Frage der Nichtvereidigung eines\nZeugen im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 61 StPO übersehen oder nicht ausreichend geprüft (vgl. auch BGH, Urteile\nvom 2. April 1969 - 4 StR 102/69; 13. November 1970 - 1 StR\n412/70; 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70). Die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens in § 61 StPO selbst bei Vorliegen\nder tatbestandlichen Voraussetzungen - hier der Verletzteneigenschaft nach $S 61 Nr. 2 StPO - ist in der Regel der\nrevisionsgerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. BGHSt 1, 175,\n177 £.).\n\nII. Auch die Sachrüge deckt Rechtsfehler des angefoch-\n\ntenen Urteils nicht auf.\n\n1. Im Falle Aa U (111 1, wendet der Angeklag-\n\nte StiW ein, er habe DEE nicht angestiftet, das\nVermögen der betroffenen KG pflichtwidrig durch Abtretung\n\nund Neueintragung von Grundschulden im Gesamtumfang von\n\n9,385 Mio DM geschädigt zu haben. Demgegenüber ist aber im\nUrteil festgestellt, daß der Angeklagte St > EEEEEEN\nbat, das Erforderliche zu veranlassen. Dieser (TEE)\nsolle sich keine großen Gedanken machen; in einem Jahr sei\n\nalles in Ordnung. DW, welcher die Bitte SCH zu-\n\ntreffend als Anweisung verstand ..., zögerte nicht, dem\nWunsch StR zu entsprechen\" (UA S. 39).\n\nDieses Verhalten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\n\nals Anstiftung zur Untreue gewertet.\n\n2. Im Falle der Ar 1. WER Bank (111 2) wendet\nder Angeklagte StB ein, für die Gewährung des Kredits\nvon 5 Mio DM habe der Generalmietvertrag vom 2. Januar 1987,\nder das Bürohaus (’Cip-A u | in Pi betraf,\nkeine Rolle gespielt; demgemäß sei die Bank nicht durch seine Bemerkung über die Werthaltigkeit dieses Mietvertrages\n\ngetäuscht worden.\n\nIm Urteil ist dagegen festgestellt, daß St mit\nNachdruck auf diesen Mietvertrag hingewiesen hat und dabei\nebenso wie BEE bewußt die ihm bekannten Umstände verschwieg, die alsbald zur Aufhebung dieses Mietvertrags\nführten; ferner, daß der Zeuge KAM Hei seiner Empfehlung\ngegenüber der von ihm vertretenen Zr 1: WE Bank wesentlich auf den Vertrag abhob (UA S. 44 ff.).\n\n74\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte St habe die Bank über den\nMietvertrag des Bürohauses betrügerisch getäuscht; für die\nSicherung des auszureichenden Kredits durch Grundpfandrechte\n\naus dem Grundstück der \"Cip-Ägggus StB xc\" kan es\n\nentscheidend auf die bestehenden Mietverträge an.\n\n3. Nach den Feststellungen der Strafkammer verfuhr der\nAngeklagte, dem es um die schnellstmögliche Schaffung weiterer Liquidität für verschiedene Unternehmen des von ihm\nbeherrschten Konzerns ging, in den Fällen III 3 und III 5\nnach einem einheitlichen Muster: Zur Erstellung von Freizeit-Badeeinrichtungen (\"A ' wurden Publikums-Kommanditgesellschaften in der Form sogenannter geschlossener Immobilienfonds gegründet, deren Komplementär jeweils\nder Angeklagte st selbst war. Diese Gesellschaften\nschlossen einen sogenannten \"Generalübernehmer-Vertrag\" mit\nder Firma IVG GmbH, die gleichfalls zur Unternehmensgruppe\ndes Angeklagten gehörte. Die Generalübernehmerin verpflichtete sich gegenüber der KG, für einen Werklohn zwischen ca.\n45 und 50 Millionen DM ein \"Act zu erstellen; ihrerseits schloß sie einen entsprechenden Werkvertrag mit der\nFirma KO CmbH, wobei ein Werklohn von ca. 20 bis 25\nMillionen DM vereinbart wurde. Der erhebliche Gewinn der IVG\nsollte der St -Unternehmensgruppe zugute kommen. Die\nAnleger (Kommanditisten) der Fonds-KG’s schlossen mit der\nebenfalls von St segsründeten SD Tri mbH sogenannte \"Treuhandverträge\" ab. Die Treuhänderin hatte hier-\n\nnach die Kommanditisten umfassend zu vertreten. Zu ihren\n\n- 16 -\n\nvertraglichen Pflichten gehörte die Verwendungskontrolle\nüber die Einlagen. Generalbevollmächtigter der SD Tri\nGmbH war gleichfalls der Angeklagte st. Die so Ti\n| Zeug: unterhielt für die verschiedenen Fonds Konten bei\nder SCHEN -Bank, auf welche die Einlagen der Kommanditisten eingezahlt wurden. Mit der Mittelverwendungskontrolle, auf welche in Prospekten und Verträgen ausdrücklich\nhingewiesen wurde, beauftragte die jeweilige KG, vertreten\ndurch den Angeklagten StB, sie StB -Bank. In dem\nProspekt, mit welchem Anleger für die Fonds-KG’s geworben\nwurden, war darauf hingewiesen, die Bezahlung der Generalübernehmerin IVG GmbH erfolge \"nach Baufortschritt\". Auch\nder Werkvertrag der IVG mit der Firma Ko csmbr sah\nBezahlung nach Baufortschritt vor. Demgegenüber sah der\nGeneralübernehmer-Vertrag Zahlungen von 20 % bereits vor\nBaubeginn und sodann monatliche Zahlungen von 6 % des\nGeneralübernehmer-Entgelts ohne Anknüpfung an den Baufortschritt vor; darüberhinaus war hiernach die KG berechtigt,\n\nweitere Vorleistungen an die IVG zu erbringen.\n\nDen beabsichtigten Liquiditätszuwachs verschaffte sich\nder Angeklagte StR unter Mitwirkung des. Angeklagten\nDO | dadurch, daß er, unabhängig von Baubeginn und Baufortschritt, ab März 1987 von den bei der St -Bank geführten Treuhandkonten der SD Trogfcnbt! alle eingehenden\nEinlagen der Kommanditisten zu Gunsten der IVG abverfügte;\nvom Konto der IVG wurden die Gelder sodann nach Bedarf auf\nverschiedene notleidende Unternehmen der StEEB-sruppe\n\nFF\n\n- 17 -\n\nverteilt. Die im Prospekt zugesicherte \"Mittelverwendungskontrolle\" durch die Bank beschränkte sich darauf, sämtliche\nauf den Konten der SD Tran eingehende Zahlungen von Anlegern zu verbuchen und sogleich zu Gunsten der IVG abzuver-\n\nfügen.\n\nHierbei berief sich der Angeklagte, nachdem der\nPrüfungsverband Deutscher Banken und das Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen auf diese Praxis aufmerksam geworden\nwaren, auf eine mit Hilfe des Angeklagten Dr. pa entwickelte theoretische Konstruktion, nach welcher die vertragliche Leistung der IVG bereits vor Baubeginn erbracht\nund daher ihr voraussichtlicher Gewinn schon zu diesem Zeitpunkt voll realisiert und abgeschöpft werden konnte. Entgegen den Regelungen des Treuhandvertrags, des Emissionsprospekts, der Beitrittserklärungen der Kommanditisten und\ndes Generalunternehmer-Vertrags wurde über den vorkalkulierten Gewinn der IVG in vollem Umfang unabhängig vom Baufortschritt, im Fall III 3 bereits vor Vorliegen einer Baugenehmigung verfügt. Insgesamt verfügte der Angeklagte\n\nst zu Lasten des Treuhandkonto I 3 dm\n\nBr (Falı 111 3) über 16.431.000 DM und zu Lasten des\nTreuhandkontos 1 BO über mindestens\n6.678.000 DM, wobei in der Bewegungsbilanz der IVG vom\n\n1. Januar 1987 bis 30. September 1988 zwar hinsichtlich des\nProjekts \"WAR\" nur 167.000 DM verbucht sind (UA 5. 146),\ndie weiteren Zahlungen jedoch ersichtlich für das Ac\nEEE verbucht wurden, was sich daraus ergibt, daß der\nIVG für dieses Projekt nur der Betrag von 51,3 Mio DM zustand, sie tatsächlich aber 63.869.205,34 DM erhielt (UA\n\nS. 128). Demgemäß betrafen die letzteren Abverfügungen ausschließlich Einzahlungen von Kapitalzeichnern zum Erweiterungsprojekt \"WA@MR\", nachdem die IVG bereits vorher ihren\n\n74\n\n- 18 -\n\ngesamten Generalübernehmer-Werklohn in Höhe von 51,3 Millionen DM für das ursprünglich projektierte und Ende Mai 1988\neingeweihte \"Ace erhalten und weiterverfügt hatte, obgleich die Generalunternehmerin noch mehr\n\nals 12 Millionen DM rückständigen Werklohn geltend machte.\nDer Komplex Ace >: war nach entsprechender Verfahrenseinstellung nur hinsichtlich des Erweiterungsprojekts \"WAMP' (Fall III 5) Gegenstand des Ver-\n\nfahrens.\n\nEs begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten st als Untreue,\nS 266 Abs. 1 StGB, zu Lasten der Kommanditisten der jeweiligen Fonds-KG’s gewertet hat. Der Einwand, die vorzeitige\nVerfügung über den vorkalkulierten Gewinn der \"Generalübernehmerin\" stelle eine seriöse Abwicklungsform dar, welche\nauch rechtswissenschaftlich anerkannt sei, ist angesichts\nder den Anlegern insbesondere im Prospekt gemachten Zusagen\nunverständlich. Aus den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils ergibt sich vielmehr, daß die Formulierung entsprechender Argumentationslinien durch den Angeklagten St (sn\nsowie die Gutachten des Angeklagten Dr. PA serade der\nVerschleierung der tatsächlichen Verhältnisse dienten. Soweit die Revision vorträgt, ein Abweichen von den Beitrittsund Treuhandverträgen habe deshalb nicht vorgelegen, weil\n\"Baubeginn\" bereits der Beginn der Planungsphase sei, so ist\n\nauch diese Auffassung unzutreffend.\n\nDaß sich aus der Verfahrensweise des Angeklagten erheb-\n\nliche Risiken für die Anleger ergeben mußten, zeigt bei-\n\nspielhaft das Projekt — Bob Hier war\n\nnämlich nach den Feststellungen der Strafkammer bereits der\n\ngesamte Generalübernehmer-Werklohn abverfügt worden, obgleich noch hohe Werklohnforderungen der Generalunternehmerin bestanden; insgesamt kam es insoweit zu Lasten anderer\nAnleger zu einer Überzahlung von mehr als 12 Millionen DM an\ndie IVG. Auch sonst waren die Anleger der Kommanditgesellschaften durch die vertragswidrigen Abverfügungen des Angeklagten unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt. Dies liegt für\nden Fall auf der Hand, daß für den zu erstellenden Bau noch\ngar keine Genehmigung vorlag (Fall III 3); im übrigen waren\ndie Kommanditisten aber auch in keiner Weise gegenüber einem\neventuellen Konkurs des Bauunternehmers (Generalunternehmers) oder der Generalübernehmerin gesichert. Hierin lag ein\n\nVermögensschaden im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.\n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision ist es von Rechts\nwegen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Taten\nIII 3 (A u Sr) und TIT 5 (\"WABALU\nBC als rechtlich selbständig angesehen und § 53 StGB\n\nangewendet hat.\n\na) Die Revision macht geltend, es habe insoweit eine\nnatürliche Handlungseinheit vorgelegen, weil der Angeklagte\nSD | an mindestens 17 Tagen Abverfügungen sowohl zu\nLasten des Treuhandkontos Ay Er as auch zu Lasten\ndes Treuhandkontos \"WAR vornahn; hierbei könne nicht\nausgeschlossen werden, daß entsprechende Überweisungsaufträge in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vom Angeklagten erteilt wurden oder daß den nacheinander erfolgenden\nUnterschriftsleistungen zunächst eine einheitliche Anweisung, etwa an die Sekretärin des Angeklagten, vorherging,\ndie Überweisungen vorzubereiten. DAS Urteil enthält dazu\nkeine weiteren Feststellungen, doch kommt es darauf auch\n\nnicht an.\n\nBGG\n\n- 20 -\n\nGekennzeichnet ist eine natürliche Handlungseinheit\ndurch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen\nmehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, daß sich das Gesamttätigwerden an sich auch für\neinen Dritten als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun bei\nnatürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht (BGHSt 4, 219,\n220; siehe auch BGHSt 10, 129 und 230; 26, 284; BGH Stv\n1987, 391). Diese Voraussetzung wäre dadurch, daß der Angeklagte, an einem Schreibtisch sitzend, nacheinander Überweisungsaufträge oder Schecks ausstellte und unterzeichnete,\nwodurch - nach weiteren Zwischenschritten - eine Vermögensgefährdung für die betroffenen Anleger eintrat, nicht erfüllt. Darauf, ob der Angeklagte seine Verfügungen unnmittelbar hintereinander traf oder größere und kleinere Abstände\ndazwischenlagen, kann es nicht entscheidend ankommen. Ein\nsachlicher Zusammenhang, eine innere Abhängigkeit bestand\nzwischen den einzelnen Handlungen nicht. Darum stellen sie,\nselbst wenn sie im Einzelfall nacheinander erfolgt sein\nsollten, bei natürlicher Betrachtungsweise keine einheitliche Handlung dar. An dieser Beurteilung würde sich auch\nnichts ändern, wenn eine Sekretärin auf eine Anweisung die\neinzelnen Vordrucke vorbereitet hätte. Eine solche Anweisung\nwäre nur eine Vorbereitungshandlung und daher nicht geeignet, zwei selbständige Handlungen zu einer Einheit zu ver-\n\nbinden.\n\nb) Auch unter dem Gesichtspunkt eines (anfänglichen)\nGesamtvorsatzes läßt sich eine einheitliche Handlung\nzwischen beiden Taten nicht annehmen. Nach den Urteilsfest-Stellungen entwickelte der Angeklagte die \"Ac' - Idee\n\n- 21 -\n\nzunächst zu Beginn des Jahres 1987, um die immer drängenderen Liquiditätsprobleme der StB ->anx und der übrigen\nUnternehmensgruppe zu lösen. Als \"Pilotprojekt\" diente das\n7 en BO (UA Ss. 14), mit dessen Bau am\n\n6. Mai 1987 begonnen wurde (UA S. 115). Ab Sommer 1987\nsollten mit gleicher Konzeption die I — Brill und\nSEE in den vertrieb gehen (UA S. 23). Nur hierauf\nbezog sich die konkrete Planung des Angeklagten. Die Konzeption des \"Ace wu EEE x Er war im\nSommer 1987 fertiggestellt (UA S. 48); der Vertrieb der\nKommanditanteile lief ab Juli 1987 (UA S. 57). Ab April 1988\nwurde, nachdem die Generalübernehmerin IVG hinsichtlich des\nACER EWR Dereits ihren gesamten Werklohn erhalten\nund weiterverfügt hatte, obgleich noch 40 % der Bauleistungen zu erbringen waren, \"im Hause St ... mit\nHochdruck eine Möglichkeit gesucht (..), auch über das\nprospektierte Kommanditkapital hinaus Zeichnungen und Anlegergelder hereinnehmen zu können. Hierzu wurde die seit\n\nlängerem gehegte Idee wiederbelebt, in unmittelbarer Nach-\n\nbarschaft des Ad zo ein weiteres Spaßbad ... zu\nerrichten ... und das Kommanditkapital aufzustocken\" (UA\nSs. 115).\n\nEs kann unter diesen Umständen nicht davon die Rede\nsein, der anfängliche Vorsatz habe sich auf diese Erweiterung (\"WA@EP') erstreckt; der Entschluß hierzu erfolgte\nvielmehr erst aufgrund zunächst gar nicht vorhersehbarer\nEntwicklungen, insbesondere Auflagen und Rückstellungsverlangen der Bankenaufsicht, und nach intensiver Diskussion\n\"unter Einschaltung des Angeklagten Dr. Pa@R (un Ss. 115).\n\nGa\n\nDaß das Bestreben der Angeklagten insgesamt auf das\neinheitliche Ziel gerichtet war, der Unternehmensgruppe\nSC 1icguidität zu verschaffen, begründet keinen anfänglichen Gesamtvorsatz hinsichtlich zunächst völlig unkonkretisierter Einzeltaten (vgl. BGHR StGB vor § 1 fortge-\n\nsetzte Handlung Gesamtvorsatz 31).\n\nc) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen eines\nsogenannten erweiterten Gesamtvorsatzes nicht vor. Zwar ist\neine \"finale Verknüpfung\" der Handlungen insoweit gegeben,\nals sämtliche Taten das Ziel verfolgten, der StEEB-LBank\neinen möglichst großen Liquiditätszuwachs zu verschaffen,\ndamit die Rückstellungsauflagen des Bundesaufsichtsamts für\ndas Kreditwesen erfüllt werden konnten. Eine solche finale\nVerknüpfung allein reicht jedoch zur Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes nicht aus. Ob demgegenüber darauf\nabzustellen wäre - wofür manches sprechen könnte -, daß die\ndurch die Erweiterung modifizierte Tat auf den fortwirkenden\nKausalbeiträgen der vorausgegangenen Tatabschnitte aufbaut\nund die - durch sie in Lauf gesetzte - Gesamthandlung trotz\nVeränderung im Kern fortsetzt, kann dahinstehen. Jedenfalls\nmuß es dem Täter darum gehen, seine Planung den veränderten\nUmständen und der konkreten jeweiligen Situation anzupassen\nund sie entsprechend fortzuentwickeln (vgl. Kratzsch JR\n1990, 177, 182). Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des Projekts \"WA (Fall III 5) weder in Zusammen-\n\nhang mit dem Projekt Ac =: noch den\nProjekt Ac v EEE 5 WR (Falı 111 3) vor. Das\n\nLandgericht hebt dazu ausdrücklich hervor, der Zugriff auf\ndie Treuhandgelder für das Projekt \"WA beruhe auf einem\neigenständigen, neuen Entschluß des Angeklagten St\n(UA S. 161 £.).\n\nAllen diesen Projekten lagen, wie schon ausgeführt, geschlossene Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft zu Grunde. Ein finanzieller Zusammenhang\nzwischen den einzelnen Vorhaben bestand nicht; das Kapital\nfür das — | BO war zudem bereits gezeichnet, und es war mit dem Bau begonnen worden, als die\nIdee wiederbelebt wurde, in unmittelbarer Nachbarschaft ein\nweiteres Bad zu bauen (UA S. 115). Wenn sich der Angeklagte\nnacheinander entschloß, die Anleger der einzelnen Fonds zu\nschädigen, indem er über die von ihnen geleisteten Gelder\ntreuwidrig verfügte, baute er dabei nicht jeweils auf vorangegangenen Tatabschnitten auf, wie der Einbrecher, der zunächst nur Geld stehlen will, sich aber dann doch entschließt, auch noch einen Pelzmantel mitzunehmen. Die einzelnen, in sich fortgesetzten Handlungen zum Nachteil der\nAnleger waren vielmehr selbständige, jeweils neu in Gang\ngesetzte Geschehensabläufe, die nur durch ihr einheitliches\nZiel, die Geldbeschaffung für die St -Unternehmensgruppe, verbunden waren. Dieses einheitliche Ziel reicht\njedoch für die Bejahung eines erweiterten Gesamtvorsatzes\n\nnicht aus.\n\n5, Die weiteren Ausführungen zur Sachrüge zeigen\nRechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf. Die vielfach erhobene Rüge des Verstoßes gegen die Denkgesetze beruht ersichtlich auf einem fehlerhaften Verständnis dieses\nBegriffs. Weder handelt es sich bei den Denkgesetzen um allgemeine Grundsätze des sogenannten \"gesunden Menschenverstands\", noch können unter Berufung auf sie allgemeine Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vorgetragen\n\nwerden.\n\n- 24 -\n\nSoweit - gleichfalls vielfach - ein Verstoß gegen den\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" gerügt wird, übersieht die Revision, daß es sich bei diesem Grundsatz nicht um eine Beweisregel handelt. Daß \"Aussage gegen Aussage\" steht, zwingt\nnicht zur Anwendung des Rechtssatzes; für den Angeklagten\nist bei der Feststellung von Tatsachen vielmehr dann zu ent-\n\nscheiden, wenn Zweifel bestehen und nicht ausgeräumt sind.\n\nIm übrigen erschöpft sich das Vorbringen der Revision\nin dem unzulässigen Versuch, die rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts durch eigene, abweichende Feststellungen zu ersetzen. Das Revisionsgericht ist an die\nFeststellungen des Tatrichters jedoch grundsätzlich gebunden. Es hat das angefochtene Urteil nur auf Rechtsfehler zu\nüberprüfen; solche zeigt die gegen die Beweiswürdigung der\n\nStrafkammer gerichtete Revision nicht auf.\n\nSoweit die Revision im übrigen \"Verstöße gegen Rechtsnormen\" rügt, sind solche bei der umfassenden Prüfung der\n\nUrteilsgründe gleichfalls nicht erkennbar geworden.\n\nB. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten DEE erhobenen allgemeinen Sachrüge hat Rechts-\n\nfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.\n\nHinsichtlich des Verhältnisses der Schuldsprüche in den\nFällen III 3 und III 5 zueinander, gilt das oben A II 4\nAusgeführte entsprechend. Der Angeklagte DEE nat nach\nden rechtsfehlerfreien Feststellungen der Strafkammer als\nMittäter gehandelt; die rechtliche Würdigung als zwei\nrechtlich selbständige Taten ist von Rechts wegen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n74\n\n- 25 -\n\nC. 1. Die gegen den Freispruch des Angeklagten\nDr. Pa@B im Tatkomplex \"wa gerichtete Sachrüge der\nStaatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, aus den abschließenden\nFeststellungen zum Kenntnisstand des Angeklagten Dr. Pa\nüber das ungetreue Verhalten des Mitangeklagten St\n(UA S. 163) ergebe sich, daß er sich auch hinsichtlich der\nUntreuehandlungen zum Nachteil von Zeichnern des \"Wa\" -\nProjektes (Fall III 5) der Beihilfe zur Untreue schuldig\ngemacht habe. Das ist jedoch nicht richtig. Die von der\nBeschwerdeführerin angeführte Feststellung, wonach der\nAngeklagte, mochte er auch bis zum 4. August 1988 keine\ndetaillierte Kenntnis von den Verfügungen St und\nDEE über Treuhandgelder gehabt haben, diese doch für\nmöglich hielt, bezieht sich ausschließlich auf die Tatbeteiligung im Fall III 3 (Ay vl =: Ep). Hinsichtlich des Projekts \"wa\" (Fall III 5) hat der Mitangeklagte Se — | zwar gleichfalls die dafür von den Zeichnern\nauf ein Treuhandsonderkonto eingezahlten Beträge unmittelbar\nnach deren Eingang treuwidrig abverfügt. Das Landgericht\nstellt jedoch ausdrücklich fest, daß der Angeklagte\nDr. Pa von diesen Zahlungsvorgängen, die auch nicht Gegenstand der Erörterungen mit dem Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen, mit der Tr A: und dem Prüfungsverband\ndeutscher Banken waren, erst am 4. August 1988 Kenntnis erhielt (UA S. 123). Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu anderen Stellen des Urteils. Zwar hat Dr. Pag an\nder Entwicklung des Projekts \"Wa mitgewirkt (UA\nSs. 115 £.); daraus ergibt sich jedoch nicht seine Kenntnis,\ndaß st ungeachtet der von verschiedenen Seiten gegen\n\nza\n\n- 26 -\n\nsein Finanzgebaren geäußerten Bedenken auch die für dieses\nProjekt treuhänderisch vereinnahmten Gelder wiederum alsbald\nanderweitig abverfügte. Nach dem 4. August 1988, dem Zeitpunkt, an dem Dr. Pa Kenntnis erhielt, erfolgten dagegen\nkeine Abverfügungen mehr (UA S. 128).\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Höhe der ver-\n\nhängten Strafe greifen gleichfalls nicht durch.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft meint, die Honorarzahlungen der Unternehmensgruppe ) an Dr. Po in Höhe\nvon monatlich 100.000 DM hätten bei der Strafzumessung zu\ndessen Lasten berücksichtigt werden müssen, ist dieser Einwand unbegründet. Die Honorarvereinbarung datierte vom\n4. Februar 1987 (UA S. 34), strafbares Verhalten wird dem\nAngeklagten jedoch erst ab dem 16. März 1988 vorgeworfen (UA\nS. 103). Daher kann nicht beanstandet werden, daß das Landgericht den geleisteten Honoraren bei der Strafzumessung be-\n\nstimmende Bedeutung nicht beigemessen hat.\n\nAuch einen Verstoß gegen § 41 StGB deckt die Revision\nnicht auf. Zwar wird die Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe vom Landgericht nicht erörtert; im Hinblick auf die\n\nerteilte Bewährungsauflage, eine Schadensersatzzahlung von\n\n- 27 -\n\n1.000.000 DM zu erbringen, erschien dem Landgericht die Ver-\n\nhängung einer kumulativen Geldstrafe jedoch ersichtlich\n\nnicht geboten. Darin kann keine fehlerhafte Ermessensaus-\n\nübung gesehen werden.\nFoth\n\nGribbohm Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-19/1-str-552-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-19/1-str-552-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.690794+00:00"}}