{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-14_1_StR_666_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-14","aktenzeichen":"1 StR 666/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 666/91\n\nALM\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich E EEE aus CO, geboren am MEEEE-WERD 1945 in Tom Dei En,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nwIII\n\n24\n\nIr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. November 1991 gemäß S$S 154 a Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nwird der im Fall I 22 der Urteilsgründe\nerhobene Vorwurf von der Verfolgung ausge-\n\nnommen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n1l. Juli 1991 dahin geändert, daß die\nVerurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens einer Schußwaffe an\neinen Nichtberechtigten (§ 53 Abs. 3 Nr. 2\nWaffG) entfällt.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nGründe:\n\n1. Mit dem unerlaubten Erwerb und Besitz einer Schußwaffe im Fall I 21 der Urteilsgründe steht die Überlassung\nderselben Waffe an einen Nichtberechtigten im Fall I 22 der\nUrteilsgründe nicht in Tatmehrheit, wie die Strafkammer annimmt, sondern in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1984, 171). Im\nHinblick hierauf hat der Senat den zuletzt genannten Verstoß\nvon der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nDamit entfällt auch die für diesen Fall festgesetzte\nEinzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe. Das nötigt\njedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten\nGesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts\nder Vielzahl der verbleibenden Straftaten (24) und im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht festgesetzten\nEinzelstrafen (207 Monate) hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die weggefallene Verurteilung die Höhe dieser\n\nsehr milde bemessenen Gesamtstrafe beeinflußt hat.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/1-str-666-91","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/1-str-666-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.574801+00:00"}}