{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-14_1_StR_662_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-14","aktenzeichen":"1 StR 662/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 662/91 BESCHLUSS\n1% 14.54\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGheorghe N CE 2: SCEEEEEEEED, geboren am\nEEE 1955 ir SEE (Rumänien),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIlI\n\nIH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffern I und II 2 auf dessen\nAntrag - und des Beschwerdeführers am 14. November 1991 - zu\nZiffer II einstimmig gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO - beschlossen:\n\nI. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Kempten/Allgäu vom 14. Mai\n1991 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nVon der Erhebung der Kosten der Wiederein-\n\nsetzung wird abgesehen (S 8 GKG).\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe (zu Ziffer IT):\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen\nschwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und wegen vorsätzlichen Vollrauschs eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 5,- DM festgesetzt\nund hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nzwei Monaten gebildet.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und\ndie Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet. Insoweit hat\ndie Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\n2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann\ndagegen nicht bestehen bleiben, da die Strafkammer die Möglichkeit, gemäß $S 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe neben\nder Freiheitsstrafe gesondert bestehen zu lassen, nicht erkennbar in ihre Erwägungen einbezogen hat. Die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn bei Bestehenlassen der\nGeldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe hätte zur Bewährung\nausgesetzt werden können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973,\n17; BGH StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung,\nnachteilige 1, 2 und 4 m.w.Nachw.). So verhält es sich hier.\n\nH\n\nwährend die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei\nMonaten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wäre\ndies bei der Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zwingend\n\nausgeschlossen gewesen.\n\nÜber die Gesamtstrafenbildung muß daher neu entschieden\n\nwerden.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/1-str-662-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/1-str-662-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.556769+00:00"}}