{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-14_1_StR_660_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-14","aktenzeichen":"1 StR 660/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"40\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 660/91 BESCHLUSS\n\nA4.A1a?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeimo Friedrich v EEE aus m, geboren an\nGEN 19:0 ir SCHERE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwıIII\n\n70\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. November 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n19. Juni 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen\nund in drei Fällen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-\n\nnen schuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch sowie im\nAusspruch über die Einziehung des Wohnmobils mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"Die fortgesetzten Taten II. 4 und 6 der Urteilsgründe\nsind im Verhältnis zueinander keine selbständigen Handlungen; vielmehr treffen sie tateinheitlich zusammen,\nweil bei je einem Teilakt der beiden fortgesetzten\nTaten ’Daut DB gemeinsam mit Ferit BR den Angeklagten befriedigte’ (UA Seite 17).\n\nEbenso liegt es im Verhältnis der Taten II. 2., 3. und\n4. zueinander; denn in mehreren Fällen 'rieb Özcan A\nam Glied des Angeklagten’, während gleichzeitig 'Habip\nund Daut DER die Hoden und den Rücken des Angeklagten\nmassierten’ (UA Seite 16). Zwar sind diese von Habip\nund Daut DEE an dem Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen bei den Feststellungen zu den Taten II.\n2. und 4. nicht ausdrücklich erwähnt. Sie bilden aber\nersichtlich Teilakte der fortgesetzten Taten zum Nachteil von Habip und Daut DEE.\n\nDie Fälle II. 2., 3., 4. und 6. sind daher insgesamt\n\ntateinheitlich begangen.\"\n\nDer Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils war\ndaher entsprechend zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten\nSchuldvorwurf ersichtlich nicht anders als geschehen hätte\n\nverteidigen können.\n\nBZ,\n\nDer Strafausspruch war insgesamt aufzuheben. Das Landgericht hat in den weiteren Einzelfällen II. 1., 5., 7., 8.,\naber auch II. 9., in dem es den Regelstrafrahmen des § 176\nStGB angewendet hat, minder schwere Fälle schon deshalb verneint, weil es sich nicht um relativ harmlose, knapp über\nder Erheblichkeitsschwelle liegende Manipulationen gehandelt\nhabe (UA S. 38). Dies läuft auf die rechtsfehlerhafte Erwägung hinaus, daß ein minder schwerer Fall nur gegeben sei,\nwenn die sexuellen Handlungen knapp über der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Januar 1988 -\n\n1 StR 678/87). Die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen\nkönnen daher keinen Bestand haben. Nicht auszuschließen ist,\ndaß sich der aufgezeigte Bewertungsfehler auch auf die in\nden Fällen II. 10., 11. verhängten Einzelstrafen ausgewirkt\nhat; zudem hat das Landgericht insoweit besonders schwere\nFälle des § 176 Abs. 3 StGB angenommen, ohne darauf einzugehen, daß hinsichtlich dieser Taten beim Angeklagten die\nVoraussetzungen des § 21 StGB vorlagen. Damit entfallen auch\ndie Gesamtstrafe und die Einziehungsanordnung. Nicht berührt\nvon den aufgezeigten Mängeln ist dagegen die Anordnung gemäß\n\n§ 69 StGB.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils einen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Wahl\n\nI0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/1-str-660-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/1-str-660-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.537391+00:00"}}