{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-14_1_StR_637_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-14","aktenzeichen":"1 StR 637/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 637/91\n\n74.11.34\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter B EB aus SEE, seboren am EB 19:5 in\nAED,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwıIII\n\n#7\n\n07\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 14. November 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 6. Juni 1991\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Jugendschutzkammer hätte bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht in ihre Erwägungen einbeziehen dürfen, daß eine erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\"lediglich nicht auszuschließen\" ist. Eine\nals Folge des Zweifelssatzes angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat bei\nder Strafzumessung kein geringeres Gewicht\nals eine positiv festgestellte (BGH StV 1984,\n69; BGH StV 1984, 464; Senatsbeschluß vom\n\n15. Oktober 1991 - 1 StR 548/91 m.w.Nachw.).\n\nDurch den aufgezeigten Fehler ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Hätte die\nJugendschutzkammer im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB\neinen besonders schweren Fall i.S.d. $S 176\nAbs. 3 StGB verneint, wäre die Strafe dem\n\n87\n\n- dann nicht mehr gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB\nzu mildernden - Strafrahmen des § 176 Abs. 1\nStGB zu entnehmen gewesen. Dieser Strafrahmen\nwäre aber für den Angeklagten ungünstiger gewesen als der gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB,\ndem die Jugendschutzkammer die Strafe ent-\n\nnommen hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/1-str-637-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/1-str-637-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.518072+00:00"}}