{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-12_1_StR_672_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"1 StR 672/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"87\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 672/91 BESCHLUSS\n2.14.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann A u aus SUEEEEEE, Jeboren am\nGER 1947 ir SC,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIlI\n\n87\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ingolstadt\nvom 11. Juli 1991 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision beanstandet, daß das Landgericht\nzur Frage der Glaubwürdigkeit der drei Stiefkinder des Ange-\n\nklagten kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist\ndas Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil\nsich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinandergesetzt\nhat, ob beim Angeklagten eine auf einem übermächtigen\nSexualtrieb beruhende Triebstörung vorlag, die sein Hem-\n\nmungsvermögen erheblich verminderte ($S 21 StGB).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können\nauch Triebstörungen die Schuldfähigkeit beeinträchtigen. In\nsolchen Fällen kommt es darauf an, ob die geschlechtliche\nTriebhaftigkeit des Täters - bei normaler Richtung - derart\nstark ausgeprägt ist, daß ihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu\nwiderstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit - den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb\nnur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines\nsexuellen Verhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht\ndie Annahme einer psychischen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden,\nsich auf das Hemmungsvermögen auswirkenden Persönlichkeitsentartung. Einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Annahme\neiner solchen Persönlichkeitsentartung bildet dabei das Vorliegen einer süchtigen Entwicklung (vgl. BGH NJW 1982, 2009;\n\n97\n\n1989, 2958 £.; BGH StV 1984, 507; BGH NStZ 1989, 190 £f.; BGH\nbei Holtz MDR 1989, 492; BGH JR 1990, 119; vgl. auch Lange\nin LK 10. Aufl. S$S 21 Rdn. 48).\n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, enthält das angefochtene Urteil Anzeichen dafür, daß der Angeklagte bei Begehung seiner Taten eine sich als Triebstörung\ndarstellende Hypersexualität aufwies. Im Rahmen der Strafzumessung hebt die Jugendkammer selbst \"die sexuelle Maßlosigkeit, Unersättlichkeit und Übersteigerung\" hervor, die\nbeim Angeklagten bestand. Wie sie feststellt, waren die Motive des Angeklagten für das Zusammenleben mit seiner (zweiten) Ehefrau und deren Kindern \"von vornherein nahezu ausschließlich sexueller Natur\". Dabei fällt die außergewöhnliche Intensität des Sexualverhaltens auf, das der Angeklagteüber Jahre hinweg an den Tat legte: In der Zeit ab Mitte\nNovember 1981 verlangte er von seiner Frau drei- bis viermal\ntäglich den Geschlechtsverkehr und sonstige Sexualakte, ein\nUmgang, der oft \"stundenlang\" dauerte. Erst ab Anfang 1988\nkam sie den sexuellen Wünschen des Angeklagten nicht mehr in\ndem geforderten Ausmaß nach. Diese Zeit deckt sich weithin\nmit der Zeit, in der er die ihm zur Last liegenden Taten\nbeging: Mit seiner Stieftochter Karin hatte der Angeklagte\nebenfalls ab Mitte November 1981 bis Anfang Oktober 1986 und\nmit seinem Stiefsohn Daniel ab Herbst 1984 bis Weihnachten\n1990 häufig sexuellen Umgang, wobei die Jugendkammer zu\nseinen Gunsten nur Mindestzahlen aufführt. Schließlich versuchte er auch noch, seinen Stiefsohn Rudolf sexuell zu miß-\n\nbrauchen.\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht, wie die\n\nRevision zu Recht geltend macht, näher prüfen müssen, ob der\n\nAngeklagte an einer Störung des Sexualtriebs litt, die sein\nHemmungsvermögen im Sinne des S 21 StGB beeinträchtigte.\nHierbei hätte der Tatrichter auch Gelegenheit gehabt, die\ngegen eine Minderung des Hemmungsvermögens sprechenden Umstände in die Prüfung einzubeziehen. Auf diese Frage ist die\nJugendkammer, die für beide Fälle lediglich eine alkoholbedingte Enthemmung oder Minderung der Schuldfähigkeit erörtert (und rechtsfehlerfrei ausschließt), nicht eingegangen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/1-str-672-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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