{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-12_1_StR_644_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"1 StR 644/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 644/91\n\n2.11.91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnna von TER serorene sc au: Su-WE, seboren am EEE 192% in Gi,\n\nwegen Betrugs\n\nwIII\n\n86\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin sowie des Generalbundesanwalts am\n12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n18. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt\n\nworden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs, begangen durch Unterlassen, zu einer Freiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In vier weiteren Fällen hat es die Angeklagte\nvom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des\n\nUrteils, soweit sie verurteilt worden ist.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb die\nAngeklagte ab Frühjahr 1987 zusammen mit ihrem Ehemann eine\n\nAltenpension, die sie weitgehend allein führte. Am 15. April\n1987 legte die Angeklagte die eidesstattliche Versicherung\nüber ihr Vermögen ab, in welcher sie sich als weitgehend\nvermögenslos und als Hausfrau ohne Einkommen bezeichnete. Am\n7. Mai 1987 legte sie die eidesstattliche Versicherung als\nGeschäftsführerin der Anna von TA GmbH ab, die ihren Geschäftsbetrieb bereits mindestens zwei Jahre zuvor eingestellt hatte. Der Ehemann der Angeklagten betrieb eine\nParkettfabrik in Portugal, die ohne Gewinn arbeitete und\nweiteren Kreditbedarf hatte. Die gemeinsamen Schulden der\nAngeklagten und ihres Ehemanns betrugen Anfang September\n1987 etwa 1 Million DM. Der Verkehrswert des Grundstücks,\nauf welchem die Altenpension in Bi betrieben\nwurde, lag nach Ansicht der Angeklagten bei 1,8 Millionen\nDM. Von Februar bis Juni 1987 kam es zu insgesamt 13\nZwangsvollstreckungsaufträgen gegen die Angeklagte; diese\nwurden teilweise durch Zahlung, im übrigen durch\n\nPfandabstandserklärung erledigt.\n\n2. Mit der 1913 geborenen Gertraud U, welche in\ndie von der Angeklagten betriebenen Altenpension einziehen\nwollte, vereinbarte die Angeklagte im August 1987, Gertraud\nUCER solle der Angeklagten einen Betrag von 20.000 DM\n\"zur Verfügung stellen, letztere solle ihn mit 10 % jährlich verzinsen\" (UA S. 5). Die Zinsen sollten einbehalten\n\nund mit dem Pensionspreis verrechnet werden.\n\nAm 28. August 1987 schlossen die Geschädigte U,\ndie Angeklagte sowie deren Ehemann einen schriftlichen Ver-\n\ntrag, in welchem u.a. ausgeführt war:\n\n\"Frau UWE übergibt an die Eheleute von TB einen\nBetrag in Höhe von 20.000 DM ... Die Eheleute von TB\nverpflichten sich, den vorbezeichneten Betrag für Frau\nUN verzinslich anzulegen ...\"\n\nDas Landgericht hat festgestellt, die Beteiligten seien sich\ndarüber einig gewesen, daß der Betrag im Fall eines Auszugs\n\nan die Geschädigte zurückbezahlt werden sollte.\n\nDen ihr übergebenen Geldbetrag überließ die Angeklagte\nihrem Ehemann, der ihn in seinem Unternehmen in Portugal\ninvestierte. Als die Geschädigte das Geld nach Auszug am\n5. Januar 1989 zurückverlangte, zahlte die Angeklagte den\nBetrag in Monatsraten ab April 1990 zurück.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat angenommen, aufgrund der vorvertraglichen Geschäftsbeziehungen habe eine Rechtspflicht der\nAngeklagten bestanden, ihre Vermögensverhältnisse und die\nUnsicherheit der Rückzahlung binnen absehbarer Zeit zu\noffenbaren. In diesem Fall hätte die Geschädigte das Geld\nnicht übergeben; durch die pflichtwidrige Überlassung sei\nsie getäuscht und zu der schädigenden Verfügung veranlaßt\n\nworden.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betrugs durch Unterlassen nicht. Es kommt daher nicht darauf\nan, daß die Strafkammer - worauf der Generalbundesanwalt\nseinen Aufhebungsamtrag hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs gestützt hat - im Rahmen der Strafzumessungserwägungen die SS 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat.\n\nSE\n\nEs kann auch dahinstehen, ob im Zusammenhang mit dem Heimvertrag bereits ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis\nbestand, auf welches die Annahme einer Rechtspflicht zur\nOffenbarung der Vermögensverhältnisse auch bei einem reinen\n\nKreditgeschäft gestützt werden könnte.\n\nWelche Pflichten die Angeklagte konkret trafen, ergab\nsich insbesondere aus dem zwischen ihr und ihrem Ehemann sowie Gertraud voii geschlossenen Vertrag. Der Tatrichter\nwar daher gehalten, diesen Vertrag auszulegen und dessen\nobjektiven Inhalt sowie gegebenenfalls abweichende Vorstellungen der Beteiligten hiervon festzustellen. Nach den Urteilsfeststellungen bleibt jedoch unklar, ob das Landgericht\ndie Vereinbarung zwischen der Angeklagten und ihrem Ehemann\nsowie Gertraud Unglaub als Darlehensvertrag oder als Treuhandvertragqg angesehen hat. Damit bleibt offen, ob der Angeklagten eine Vermischung des empfangenen Betrags mit ihrem\neigenem Vermögen gestattet war oder ob sie ihn getrennt von\nihrem Vermögen für Rechnung der Geschädigten zu verwalten\nhatte. Im letzteren Fall hätte die Annahme von Untreue (S\n266 StGB) nahegelegen, ohne daß es auf eine Offenbarungspflicht ankam.\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den\nsubjektiven Vorstellungen der Beteiligten reichen nicht aus,\num die Annahme eines Sachverhalts auszuschließen, der weder\ndie Voraussetzungen des S§ 263 Abs. 1 - durch aktives Tun\noder durch Unterlassen - noch etwa die der SS 266 Abs. 1\noder 246 Abs. 1 StGB erfüllt. Hinsichtlich der Angeklagten\nfehlen Feststellungen zu ihren konkreten Vorstellungen über\n\nVermögenslage, Geldverwendung und Rückzahlungsanspruch zum\n\nZeitpunkt der Geldübergabe, welcher ebensowenig wie der\nZeitpunkt, zu welchem die Angeklagte den Betrag ihrem Ehemann übergab, festgestellt ist; auch ob diese Investition\nvon der Vereinbarung, daß Geld solle \"angelegt\" werden, tatsächlich oder in der Vorstellung der Angeklagten gedeckt\n\nwar, bleibt nach den Urteilsfeststellungen offen.\n\nNicht hinreichend auseinandergesetzt hat sich das Landgericht mit den subjektiven Vorstellungen der Angeklagten zu\nihrer Vermögenslage. Die Feststellung, der Wert des Grundstücks habe die Schulden \"etwas\" überstiegen (UA S. 7),\nsteht möglicherweise im Widerspruch zu der Feststellung, der\nGrundstückswert habe nach Meinung der Angeklagten, die sich\nauf ein Gutachten stützte, etwa 1,8 Millionen DM betragen\nund damit die gemeinsamen Schulden um 800.000 DM, also um\n\n80 % überstiegen.\n\nSchließlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen\nnicht mit hinreichender Deutlichkeit, welche Vorstellungen\ndie Geschädigte von der Vermögenslage der Angeklagten zum\nZeitpunkt des Vertragsschlusses hatte. War ihr bewußt, der\nAngeklagten und ihrem Ehemann ein Darlehen zu gewähren, so\nkannte sie jedenfalls deren Kreditbedarf. Auch zu den Vorstellungen der Geschädigten über die Art der \"Anlage\" sowie\nüber die Rückzahlungsfristen und -modalitäten fehlen tat-\n\nsächliche Feststellungen.\nIII.\n\nAufgrund der lückenhaften Feststellungen des angefochtenen Urteils sind daher tatsächliche Umstände nicht aus-\n\nschließbar, nach denen das Verhalten der Angeklagten weder\n\n6\n\nals Betrug noch unter anderen Gesichtspunkten strafbar\n\nwäre.\n\nIn diesem Fall könnte eine Ordnungswidrigkeit nach S 17\nAbs. 1 Nr. 3 HeimG vorliegen, hinsichtlich derer Verjährung\nnach SS 31 Abs. 2 Nr. 2, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG\nnicht eingetreten wäre. Auch hierzu wären weitere tatsäch-\n\nliche Feststellungen erforderlich.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nGranderath wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/1-str-644-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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