{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-05_1_StR_653_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-05","aktenzeichen":"1 StR 653/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 653/91\n\ng, 11.9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUte Irma C EB , seborene RW, in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nER 1950 ir umuuuu\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nIL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n5. November 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Juli\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit eine Entscheidung über die Frage\n\nder Unterbringung der Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen vollendeten\nDiebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei\nFällen und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es nicht erörtert, obwohl es einen Zusammenhang\nzwischen den Straftaten und der starken Alkoholabhängigkeit\nder Angeklagten angenommen hat.\n\nDie auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Hinsichtlich\ndes Schuldspruchs ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Hat ein Täter den Hang, alkoholische Getränke oder\nandere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und\nwird er wegen einer auf diesen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat verurteilt, so hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn die\nGefahr besteht, daß der Täter infolge seines Hanges auch\nkünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (S 64\nAbs. 1 StGB). Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung nur\nunterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Ob von der Anordnung der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist,\nkann das Revisionsgericht, wie der Senat in einem Urteil vom\n10. April 1990 - 1 StR 9/90 (BGHSt 37, 5 = BGHR StGB S 64,\nAblehnung 2) grundsätzlich entschieden hat, auf die zulässig\neingelegte Revision des Angeklagten im Rahmen der Sachrüge\nüberprüfen (ebenso BGH, Beschl. vom 27. September 1991\n- 3 StR 30/91 m.w.Nachw.). Das Verschlechterungsverbot steht\nin einem solchen Fall der nachträglichen Anordnung einer\nUnterbringung durch den Tatrichter nicht entgegen (§ 358\nAbs. 2 StPO).\n\n2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nliegt es nahe, daß bei der Angeklagten die Voraussetzungen\n\nfür eine Unterbringung gegeben sind. Sie ist mindestens seit\n\n1987 alkoholabhängig, hat bereits eine erfolglose Alkoholentwöhnungskur durchgemacht, lebt seit Jahren im Nichtseßhaftenmilieu und hat dort bis zu ihrer Festnahme am 4. Februar 1991 \"den Tag im wesentlichen mit dem Konsum von Alkohol\" verbracht (UA S. 17). Am 19. Februar 1990 wurde sie vom\nAmtsgericht Heilbronn u.a. wegen Diebstahls von Spirituosen\nzu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Taten, die Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens sind, dienten teilweise unmittelbar\nder Beschaffung alkoholischer Getränke, zum Teil der Erlangung der Geldnittel, die die Angeklagte in erster Linie\nfür den eigenen Alkoholbedarf und den ihrer Freunde und\nBekannten aus dem Kreis der Nichtseßhaften benötigte; ihr\nunmittelbarer Lebensunterhalt war durch Sozialhilfe gedeckt.\nAufgrund der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit der Angeklagten hat das Landgericht für sämtliche Taten eine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen (UA\nSs. 17, 36).\n\n3, Unter diesen Umständen hätte sich dem Landgericht\ndie Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob die Angeklagte\nin einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Gefahr\neines einschlägigen Rückfalls hat es ausdrücklich bejaht und\nmit dieser Begründung eine Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt (UA S. 40). Es läßt sich auch nicht ausschließen,\ndaß das Landgericht - wenn es die Notwendigkeit einer Unterbringung geprüft hätte - trotz des Fehlschlages der früheren\nEntwöhnungskur und der gegenwärtig fehlenden Therapiebereitschaft der Angeklagten eine Entziehungskur nicht für von\nvornherein aussichtslos im Sinne des S 64 Abs. 2 StGB gehalten hätte. Davon kann nämlich nur gesprochen werden, wenn\nder Erfolg einer Unterbringung zweifelsfrei zu verneinen\nist, nicht aber schon dann, wenn das Ergebnis nur ungewiß\n\nist (BGHR StGB § 64 Anordnung 1, Aussichtslosigkeit 2 m.w.\n\nER\n\nNachw.; Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 64 Rdn. 7 a). Für\ndie Feststellung der völligen Aussichtslosigkeit bedarf es\naber in aller Regel der Hinzuziehung eines Sachverständigen\n\n(Dreher/Tröndle aaO).\n\nDie unterlassene Erörterung der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt stellt sich bei der gegebenen Sachlage\nals rechtsfehlerhaft dar. Auf die Revision der Angeklagten\nwar daher das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, weil\nauszuschließen ist, daß die zuerkannten Strafen niedriger\nausgefallen wären, wenn zugleich die Unterbringung\n\nangeordnet worden wäre.\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-05/1-str-653-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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