{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-11-05_1_StR_397_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-11-05","aktenzeichen":"1 StR 397/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 397/91 BESCHLUSS\nSı 11.3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdgar Fritz H EEE aus AU sehoren am\nEEE 19:0 in ma WM,\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nwıIIlI\n\n77\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 5. November 1991 gemäß $S 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n3. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nNach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 StPO hat die Zeugin\nKEEM als Ehefrau des früheren Mitangeklagten KM das Zeugnis verweigert ($S 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Grundlage der Belehrung und der Verweigerung war die ständige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, wonach der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten auch dann\nnoch das Zeugnis verweigern durfte, wenn die Verfahrensverbindung inzwischen gelöst und der angehörige Beschuldigte\nrechtskräftig verurteilt worden war. Tatsächlich war der\nfrühere Mitangeklagte KB am 9. Mai 1984 wegen der auch dem\nAngeklagten zur Last gelegten Tat verurteilt, seine Revision\nwar am 6. September 1984 verworfen worden. Die erwähnte\nZeugnisverweigerung seiner Ehefrau geschah am 2. Januar\n1991.\n\nMit Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 - hat\nder Bundesgerichtshof jedoch seine Rechtsprechung geändert.\nDas Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Beschuldigten im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten hat, erlischt nach dieser Auffassung mit rechtskräftigem Abschluß\ndes gegen den angehörigen Beschuldigten geführten Verfahrens. Auf dieses Urteil, zur Veröffentlichung in BGHSt\n\nbestimmt, wird verwiesen.\n\nDie neue Rechtsmeinung erfaßt auch die schon vor dem\n29. Oktober 1991 erfolgten Zeugnisverweigerungen. Deshalb\nstand der Zeugin K@P im vorliegenden Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu; sie hätte hierüber nicht belehrt, ihre Verweigerung hätte nicht hingenommen werden dür-\n\nfen.\n\n27\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Aussage der\nZeugin zur Entlastung des Angeklagten beigetragen hätte.\nDeshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-05/1-str-397-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-05/1-str-397-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.947837+00:00"}}