{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-29_1_StR_513_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-29","aktenzeichen":"1 StR 513/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 513/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAxel PD aus MEER, Senoren am EB 1952 in\n\n[7\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEERgEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor BR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n25. Februar 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Untreue nicht in zwei\nFällen, sondern in einem Falle schuldig\n\nist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\ndreizehn Fällen und wegen Untreue in zwei Fällen zu der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen oder\n\ndas Verfahren eingestellt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und zur\n\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen Untreue in\nden Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe ergibt, daß es\nsich nicht um zwei rechtlich selbständige Fälle der Untreue\n\nsondern um eine Untreuetat handelt.\n\nMit Recht hat das Landgericht den in den Fällen II 2\nund II 3 der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt als\nUntreue (§ 266 Abs. 1 StGB) gewertet, wenn auch fehlerhaft\nin der Alternative des Mißbrauchs- statt des Treubruchstat-\n\nbestandes,\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte aufgrund\neines mündlich mit dem Inhaber einer Werbeartikelfirma geschlossenen Handelsvertretervertrages \"als selbständiger Ge\nlegenheitsagent\" befugt, aber nicht verpflichtet, in einem\nnicht festgelegten Gebiet beliebige Kunden aus der Gastrono\nmie aufzusuchen und mit den ihm vom Vertragspartner zur Ver\nfügung gestellten Auftragsformularen anhand der ihm überlassenen Preislisten und Muster \"Aufträge hereinzuholen\",\nfür die ihm ein Provisionsanspruch zustand. Bei bestimmten\nWwerbeartikeln war dem Angeklagten jegliches, bei anderen da\nüber genau festgelegte Teilbeträge hinausgehende Inkasso\nausdrücklich untersagt. In zahlreichen, näher festgestellte:\nEinzelfällen kassierte der Angeklagte unter bewußter\n\nMißachtung des vertraglich vereinbarten Inkassoverbotes\n\nbei Kunden, mit denen er namens der Werbeartikelfirma\nLieferverträge abgeschlossen hatte, \"Vorauszahlungen\" (Fall\nII 2 der Urteilsgründe) und auch die gesamten Rechnungsbeträge (Fall II 3 der Urteilsgründe) in bar und behielt die\n\nkassierten Beträge für sich.\n\nNach diesen Feststellungen kann die vertragswidrig vorgenommene Inkassotätigkeit nicht als rechtsgeschäftliches\nHandeln des Angeklagten aufgrund rechtlicher Befugnis gewertet werden, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen\nanderen zu verpflichten, wie es der Mißbrauchstatbestand\nvoraussetzt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung,\nob der Vertragspartner des Angeklagten die Entgegennahme der\nGeldbeträge aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht\nim Verhältnis zu den Kunden gegen sich gelten lassen muß,\nweil es sich hierbei nicht um eine rechtliche Befugnis des\n\nAngeklagten im Sinne des Mißbrauchstatbestandes handelt.\n\nMit Recht hat das Landgericht indes angenommen, daß der\nAngeklagte eine ihm obliegende Treuepflicht, die Vermögens-\n\ninteressen seines Vertragspartners zu wahren, verletzt hat.\n\nMaßgeblich für die Frage, ob es sich im einzelnen Falle\num eine wesentliche Verpflichtung handelt, deren Einhaltung\nvom Untreuetatbestand geschützt ist, sind Inhalt und Umfang\nder getroffenen Treueabrede, wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und durch Auslegung nach Treu und Glauben\nergibt (vgl. BGH, Urt. vom 23. April 1991 - 1 StR 734/90 -,\nwistra 1991, 265; sinngemäß schon BGH, Urt. vom 28. November\n1967 - 5 StR 584/67 - bei Herlan GA 1971, 37: \"Dies hängt\n\njeweils von den besonderen Umständen ab\"). Rechtsfehlerfrei\n\nhat das Landgericht aufgrund der festgestellten vertraglichen Absprachen das ausdrücklich vereinbarte Inkassoverbot\nals wesentlichen Inhalt des Handelsvertretervertrages gewertet, das schon angesichts des überzogenen Provisionskontos\nund der auch sonst desolaten Vermögenslage des Angeklagten\ngerade der Wahrung der Vermögensinteressen des Firmeninhabers diente, insbesondere diesem die Frucht aus dem jeweils vermittelten Vertragsschluß sichern sollte (vgl. etwa\nHübner in LK 10. Aufl. S 266 Rdn. 56). Die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht, durch die der Angeklagte den Geschäftsherrn um die Frucht aus dem vermittelten Vertragsschluß gebracht hat, erfüllt den Treubruchstatbestand. Auch\nim übrigen weisen die Feststellungen die Voraussetzungen\n\neines Schuldspruchs wegen Untreue aus.\n\nNicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Annahne\nvon Fortsetzungszusammenhang. Mit Recht beanstandet indes\ndie Revision, daß das Landgericht zwei zwar jeweils in sich\nfortgesetzte, aber im Verhältnis zueinander rechtlich selbständige Untreuetaten angenommen hat, obwohl die Strafkammer\nselbst den Gesamtvorsatz des Angeklagten aus der Gleichartigkeit der Begehungsweise sowie der Vielzahl der Taten in\nbeiden Fällen geschlossen hat und auch sonst zu den unter\nII 2 und II 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen\naufgrund einheitlicher Beweiswürdigung gelangt ist. Es liegt\nnur eine - fortgesetzte - Untreuetat vor. Demgemäß hat der\nSenat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte angesichts seiner Einlassung\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Damit\nentfallen die zu II 2 und II 3 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zehn und acht Monaten und infolgedessen auch die\nGesamtstrafe. Es bedarf der Zumessung einer Einzelstrafe\n\nwegen Untreue durch einen neuen Tatrichter.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Betruges in dreizehn Fällen\nweist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\nDoch ist die Strafkammer in den Urteilsgründen von vierzehn\nBetrugsfällen ausgegangen und hat entsprechend auch vierzehn\nEinzelstrafen verhängt. Sie hat übersehen, daß hinsichtlich\ndes unter II 16 festgestellten Betrugsfalles das Verfahren\nin der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Deshalb entfällt die in diesem Fall ver-\n\nhängte Einzelstrafe.\n\nDie Bemessung der Einzelstrafen in den 13 Betrugsfällen\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafzumessungserwägungen gehen nicht darauf ein,\ndaß zwischen der Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung\nbis zu sieben Jahre verstrichen sind. Es ist nichts dafür\nersichtlich, daß es der Angeklagte war, der das Verfahren\nverzögert hat. Den Urteilsgründen ist auch nichts näheres\ndarüber zu entnehmen, daß der Angeklagte in der Zwischenzeit\nwiederum Straftaten begangen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert in derartigen\nFällen bereits der Zeitraum, der zwischen Tat und Urteil\nverstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung, und die\nUrteilsgründe dürfen über diesen Strafmilderungsgrund nicht\nhinweggehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3\nm.w.Nachw.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\nSchon deshalb konnte der Strafausspruch nicht bestehen blei-\n\nben.\n\nMit Recht weisen Revision und Generalbundesanwalt auch\ndarauf hin, daß der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe\nnicht geprüft hat, ob das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte\nRecht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Schon angesichts des Umstandes, daß das angefochtene Urteil ein Aktenzeichen aus dem Jahre 1986 trägt, ist zu besorgen, daß hier\neine derartige Rechtsverletzung vorliegen könnte. Der neue\nTatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu berücksichtigen haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der\nVorschrift des Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt\nwerden muß, und daß es sich insoweit um einen besonderen\nStrafmilderungsgrund handelt, der neben dem bereits erörterten strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen\nTat und Aburteilung bestehen kann und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern\nist (vgl. hierzu näher BGHR aaO). Dabei ist zu beachten, daß\n\nauch die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des neuen Tatrichters unangemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK\nsein kann, weil der Angeklagte diese neuerliche Verfahrensverzögerung nicht verschuldet hat (BGHR aaO Verfahrensver-\n\nzögerung 1).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/1-str-513-91","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-29/1-str-513-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.773641+00:00"}}