{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-24_1_StR_381_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-24","aktenzeichen":"1 StR 381/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 381/91\n\n741.10.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArco 5 u aus SA. seboren am GEEEEEEB 1957\nin BON (Thailand),\n\nwegen Förderung der Prostitution\n\nwııl\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 24. Oktober 1991 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen den Teil des Urteils des Landgerichts\nStuttgart vom 24. August 1990, durch den ihm\neine Entschädigung für die vom 13. April 1990\nbis 27. Juni 1990 vollzogene Untersuchungshaft versagt wurde, wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der sich in dieser\nSache vom 10. Juni 1988 bis 27. Juni 1990 in Untersuchungshaft befunden hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt, die durch die bis\n9. September 1989 vollzogene Untersuchungshaft als verbüßt\ngilt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB).\n\nFür den Zeitraum vom 10. September 1989 bis 12. April\n1990 hat das Landgericht dem Angeklagten gemäß S 4 Abs. 1\nNr. 2 StrEG eine Entschädigung zuerkannt, für den Zeitraum\nvom 13. April 1990 bis 27. Juni 1990 dagegen eine Entschädi-\n\ngung versagt.\n\n73\n\nDie gegen die Versagung der Entschädigung gerichtete,\ngemäß S 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß S 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist\nnicht begründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Vollzugsanstalt nicht verlassen wollte,\nnachdem der Haftbefehl durch Beschluß vom 12. April 1990\nunter der Auflage der Stellung einer Kaution in Form einer\nBankbürgschaft außer Vollzug gesetzt worden war. Obwohl der\nAngeklagte selbst durch seinen Verteidiger den Antrag hatte\nstellen lassen, den Haftbefehl gegen eine in Form einer\nBankbürgschaft zu stellende Kaution außer Vollzug zu setzen,\nweigerte er sich, die Kaution zu stellen. Selbst nachdem die\ndie Kaution betreffende Auflage aufgehoben worden war,\nwollte der Angeklagte die Vollzugsanstalt nicht verlassen,\nso daß er schließlich unter Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwangs aus der Vollzugsanstalt gewiesen werden\n\nmußte.\n\nDiese Feststellungen sind für den Senat gemäß S 8\nAbs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 2\nStPO bindend. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer nicht\nmit seinem hiervon abweichenden Beschwerdevorbringen gehört\nwerden, er sei nur deshalb nicht aus der Untersuchungshaft\nentlassen worden, weil er aus wirtschaftlichen Gründen nicht\nin der Lage gewesen sei, die Kaution zu stellen. Im übrigen\nergibt sich die Unrichtigkeit dieses Vorbringens auch\ndaraus, daß der Beschwerdeführer sich auch dann noch weigerte, die Vollzugsanstalt zu verlassen, als seine Freilassung\n\nnicht mehr von der Stellung einer Kaution abhängig war.\n\nEbenso wie das Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß dem Beschwerdeführer entsprechend S 5 Abs. 2\nSatz 1 StrEG keine Entschädigung für den in Rede stehenden\nZeitraum zu gewähren ist. Wer nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden will und sich aus diesem Grund weigert, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, ist nicht\n\nanders zu behandeln als derjenige, der eine Strafverfol-\n\ngungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.\n\nGribbohm Granderath RiBGH Dr. Brüning\nist wegen Urlaubs\n\nverhindert zu\nunterschreiben.\nGribbohm\n\nBeyer wahl\n\n73","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-24/1-str-381-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-24/1-str-381-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.661069+00:00"}}